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Beschluss des OLG Düsseldorf vom 01.06.2012
Aktenzeichen: 3 Wx 113/12
Der wesentliche Inhalt der Entscheidung (Zusammenfassung):
Liegt dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vor, so ist es grundsätzlich verpflichtet, dieses zu prüfen. Bestehen seitens des Grundbuchamtes Zweifel an der Eindeutigkeit der letztwilligen Verfügung, die aus dem notariellen Testament hervorgehen, kann das Grundbuchamt die Vorlage eines Erbscheins verlangen. In diesem Fall nimmt das Grundbuchamt die beantragte Eintragung erst vor, wenn die Zweifel des Grundbuchamtes im Erbscheinsverfahren ausgeräumt wurden.
(Notarielles Testament)
Kurzbesprechung der Entscheidung:
Im vorliegenden Fall wurde dem Grundbuchamt ein notarielles Testament vorgelegt, aus dem sich dem Wortlaut nach die Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft ergab. Trotz des Wortlautes kamen dem Grundbuchamt Zweifel am Regelungsgehalt des notariellen Testamentes. Aus Sicht des Grundbuchamtes ergab die Auslegung des Testamentes auch die Möglichkeit, dass der Erblasser ein Berliner Testament mit Schlusserbenregelung errichten wollte.
Da das Grundbuchamt selbst nicht in der Lage ist, verbindlich über die Auslegung eines notariellen Testamentes zu entscheiden, verlangte es vom Antragsteller die Vorlage eines Erbscheins.
Das OLG Düsseldorf hatte die Frage zu entscheiden, ob das Grundbuchamt berechtigt ist, auch ein notarielles Testament auszulegen. Dies wird vom OLG Düsseldorf grundsätzlich bejaht. Das Grundbuchamt hat die Verpflichtung, auch vorgelegte notarielle Testamente zu prüfen. Kommen dem Grundbuchamt dabei Zweifel hinsichtlich des Regelungsgehaltes des Testamentes, kann das Grundbuchamt die die Vornahme der beantragten Eintragung in das Grundbuch davon abhängig machen, dass der Antragsteller einen Erbschein vorlegt. Im Erbscheinverfahren wird vom Nachlassgericht geprüft, wie das notarielle Testament auszulegen ist.
Die Tatsache, dass ein notarielles Testament vorgelegt wird, steht einer Überprüfung durch das Grundbuchamt nicht grundsätzlich entgegen. Auch notarielle Testamente können so formuliert sein, dass der letzte Wille des Erblassers zweifelhaft ist. Aus diesem Grunde besteht auch bei notariellen Testamenten für das Grundbuchamt eine Pflicht zur inhaltlichen Überprüfung.