Beschluss des OLG Koblenz vom 02.12.2013

Aktenzeichen: 3 W 358/13

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall stand der Nießbrauchsberechtigte unter Betreuung. Der Betreuer war Vermächtnisnehmer. Gegenüber dem Betreuer hätte der Nießbrauchsberechtigte Pflichtteilsansprüche geltend machen können.
Durch einen Wasserschaden war das Gebäude, auf welches sich das Nießbrauchsrecht bezog, in einem so schlechten Zustand, dass es nicht bewohnt werden konnte. Der Nießbrauchsberechtigte wollte Schadenersatz gegen die Mieter klageweise geltend machen, die den Gebäudeschaden verursacht hatten. Hierfür beantragte er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass der Antragsteller Pflichtteilsansprüche gegenüber dem Vermächtnisnehmer, d.h. seinen Betreuer geltend machen könnte.
Auf die Beschwerde des Nießbrauchsberechtigten wurde diesem Prozesskostenhilfe bewilligt. Das Gericht ging in seiner Entscheidung davon aus, dass aufgrund des schlechten baulichen Zustandes der vermachten Immobilie Pflichtteilsansprüche des Nießbrauchsrechtes gegenüber dem Vermächtnisnehmer nicht in Betracht kamen. Damit war der Nießbrauchsberechtigte trotz Pflichtteilsanspruch wirtschaftlich im Sinne Prozesskostenhilfe bedürftig.

(Pflichtteil Nießbrauch PKH)

Tenor:

1) Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe verweigernde Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Trier – Einzelrichter – vom 12. November 2013 dahingehend abgeändert, dass der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsbestimmung bewilligt wird.
2) Ihr wird Rechtsanwalt R., in O., zur Vertretung in diesem Verfahren beigeordnet.

(Pflichtteil Nießbrauch PKH)

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist begründet.
Das Landgericht hat zu Unrecht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung zurückgewiesen, die vom Gericht festgestellte Vermögenslage lasse unter Anwendung vom §§ 114, 115 Abs. 3 ZPO; § 90 SGB XII analog die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zu. Die Klägerin bzw. ihr Betreuer hätten in der Formularerklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse unrichtige Angaben gemacht. Auf der zweiten Seite unter Buchstabe G sei die Frage nach Grundvermögen zwar mit „ja“ angekreuzt worden. Daneben fehlten aber die nachgefragten näheren Angaben. Stattdessen werde ein Sparbuch oder Girokonto-Guthaben von 7.157,76 € genannt. Tatsächlich sei die Klägerin jedoch Eigentümerin oder aber dingliche Nießbrauchsberechtigte einer Immobilie. Als Eigentümerin einer Immobilie sei sie verpflichtet, diese zur Finanzierung einzusetzen. Seien aktuell Mieteinnahmen nicht erzielbar, müsse sie die Immobilie verkaufen und zur Zwischenfinanzierung ein Darlehen aufnehmen, das wiederum durch ein Grundpfandrecht abgesichert werden könne. Treffe ihr Vortrag zu, wonach die Immobilie durch Testament des verstorbenen Ehemanns der Klägerin dem Betreuer vermacht worden sei, verfüge sie ebenfalls über entsprechendes Vermögen. Sie habe dann nämlich einen Pflichtteilsanspruch gegen den Betreuer nach § 2318 Abs. 3 BGB.
Diese Ausführungen werden von der Klägerin zu Recht mit ihrer sofortigen Beschwerde angegriffen.
Die Klägerin hat hierzu nachvollziehbar ausgeführt, dass ihr gesetzlicher Betreuer versehentlich das Antragsformular falsch ausgefüllt habe. Er habe bei Grundvermögen „ja“ angekreuzt, dort jedoch den Betrag des Sparbuchs und Girokontos mit 7.157,56 € eingetragen. Dagegen habe er bei Bank, Giro und Sparkonten und dergleichen „nein“ angekreuzt. Er habe hier lediglich die Felder verwechselt. Der bei Grundvermögen gemachte Eintrag habe unter Bankkonto und dergleichen gemacht werden sollen.
Ausweislich der als Anlage beigefügten Vermächtnisauslieferung gemäß Urk.Nr. 1391/2010, verhandelt vor Notar Dr. Thomas A., steht der Antragstellerin ein Nießbrauchsrecht an dem Grundstück K.-Brück Nr. in K. zu. Die Klägerin führt nachvollziehbar aus, dass dieses Anwesen nicht vermietet werden kann, weil durch den vormaligen Mieter ein Wasserschaden verursacht worden und das Haus stark von dem gefährlichen gesundheitserregenden Schwarzschimmel befallen sei. Das Haus sei derzeit nicht bewohnbar. Sie sei auch nicht in der Lage aus eigenen Mitteln den Schimmel beseitigen zu lassen.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 26.11.2013 sind die Ausführungen der Klägerin weder unglaubhaft noch unerheblich. Die Angaben der Klägerin sind ausreichend, um sich ein Bild über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse machen zu können. Unter Berücksichtigung ihrer Rente von 956,87 €, ihrer Zusatzrente von 492,16 € der Einnahmen aus der Lebensversicherung von 163,33 € einerseits, den Kosten, d.h. Eigenanteil, für das Pflegeheim in Höhe von 1.742,51 € monatlich, monatlichen Medikamentenzahlungen von 28,79 € andererseits unter Einbeziehung ihrer Guthaben auf den Banken in Höhe von 7.157,76 €, der Beträge aus der Sterbegeldversicherung von 28,79 € ergibt sich bereinigt ein maßgebliches Einkommen von unter 700,00 €, so dass Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werden kann.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat auch Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).
Nach dem Vortrag der Klägerin hat sie dem Beklagten am 29.12.2003 ein zinsloses Darlehen von 10.000,00 € gewährt. Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 18.06.2013 ist das Darlehen innerhalb der gesetzlichen 3-Monatsfrist zum 19.09.2013 gekündigt worden. Hilfsweise für den Fall, dass es sich um eine Schenkung gehandelt haben sollte, ist gemäß § 528 BGB die Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers verlangt worden. Die Klägerin hat für ihre Behauptungen Beweis durch Vernehmung von Zeugen angetreten, so dass im Falle einer Beweisaufnahme die Erfolgsaussichten der Klage nicht von vornherein verneint werden können.
Soweit das Landgericht ausführt, die Klägerin habe gemäß § 2318 Abs. 3 BGB einen Pflichtteilsanspruch gegen ihren Betreuer als Vermächtnisnehmer, überzeugt diese Argumentation angesichts des sehr schlechten Zustandes des vermachten Hauses nicht.
Auf die sofortige Beschwerde war der angefochtene Beschluss abzuändern und der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zu bewilligen.
__________________________________________

(Pflichtteil Nießbrauch PKH)