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Beschluss des OLG Hamm vom 13.02.2013
Aktenzeichen: I-15 W 421/12
Der wesentliche Inhalt der Entscheidung (Zusammenfassung):
Enthält ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten eine Schlusserbenregelung in Verbindung mit einer Pflichtteilsstrafklausel, so wird die Pflichtteilsstrafklausel auch dann ausgelöst, wenn die Pflichtteilsansprüche im Rahmen eines notariellen Vertrages mit dem überlebenden Ehegatten, d.h. dem Erben, geltend gemacht werden. Auf die Motive die zum Abschluss des Vertrages geführt haben, kommt es hierbei nicht an.
(Erbrecht Pflichtteil)
Kurzbesprechung der Entscheidung:
Der Beschluss des OLG Hamm bezieht sich auf ein gemeinschaftliches Testament von Eheleuten, mit dem sich diese wechselseitig zu Erben eingesetzt haben. Gleichzeitig verfügten die Eheleute, dass ihre Kinder Schlusserben des letztversterbenden Ehegatten werden. Für den Fall, dass eines der Kinder gegenüber dem letztversterbenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche geltend macht, soll dieses Kind hinsichtlich beider Erbfälle lediglich seinen Pflichteil erhalten. Die Ehegatten haben damit in ihr Testament eine so genannte Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen.
Nachdem der erste Ehegatte verstorben war, musste für den überlebenden Ehegatten ein Betreuer bestellt werden. Mit diesem Betreuer schloss eines der Kinder einen notariellen Vertrag ab, aus dem sich ergibt, dass der Überlebende Ehegatte sich zu einer Zahlung verpflichtet, die zum Ausgleich von Pflichtteilsansprüchen vorgenommen wird.
Nachdem auch der zweite Ehegatte verstorben war, wurde vom Nachlassgericht überprüft, ob hinsichtlich aller Kinder ein gemeinschaftlicher Erbschein zu erteilen ist. Angesichts der Vereinbarung im notariellen Vertrag ging das Nachlassgericht davon aus, dass das Kind, welches aufgrund des Vertrages Zahlungen zum Ausgleich seiner Pflichtteilsansprüche erhalten sollte, nicht mehr Erbe des letztversterbenden Ehegatten werden kann, da die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst wurde.
Der Rechtsauffassung des Nachlassgerichtes schloss sich das OLG Hamm an. Mit der Vereinbarung von Zahlungen auf die Pflichtteilsansprüche wird die Pflichtteilsstrafklausel ausgelöst. Auf die Motive, die zum Vertragsabschluss geführt haben, kommt es nicht an. Ebenso wenig darauf, dass der Vertrag nicht mit dem überlebenden Elternteil selbst, sondern mit dessen Betreuer abgeschlossen wurde. Das OLG Hamm vertritt diesbezüglich die Auffassung, dass der überlebende Ehegatte aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel umfassend gegen die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen geschützt werden soll. Folglich muss auch die Vereinbarung von Zahlungen auf den Pflichtteilsanspruch im Rahmen eines notariellen Vertrages mit dem überlebenden Ehegatten oder seinem gesetzlichen Vertreter die Pflichtteilsstrafklausel auslösen.
Für die Gestaltung von Ehegattentestamenten bedeutet dies, dass diese hinsichtlich der Pflichtteilsstrafklausel flexibel formuliert werden müssen, um sicherzustellen, dass die Pflichtteilsstrafklausel nur dann ausgelöst wird, wenn der Pflichteil gegen den Willen des überlebenden Ehegatten bzw. dessen gesetzlichen Vertreter geltend gemacht wird. Wird eine entsprechende Regelung in das Ehegattentestament aufgenommen, so kann der überlebende Ehegatte auf veränderte Situationen hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche flexibel reagieren.