Beschluss des OLG Düsseldorf vom 04.11.2013

Aktenzeichen: I-3 Wx 98/13

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Die Entscheidung befasst sich mit der Frage, unter welchen Voraussetzungen das Nachlassgericht im Rahmen des Erbscheinsverfahrens die Frage klären muss, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung testierfähig gewesen ist.
Im vorliegenden Fall hatten die enterbten Kinder vorgetragen, dass die Erblasserin aufgrund einer Demenz zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes nicht mehr testierfähig gewesen ist. Konkrete Umstände, aus denen sich die behauptete Testierunfähigkeit hätte ableiten lassen können, wurden von den Kindern aber nicht vorgetragen. Der Sachvortrag war diesbezüglich vollkommen unbestimmt.
Mangels konkreten Vortrages hinsichtlich der Auswirkungen der behaupteten Erkrankung der Erblasserin auf deren geistige Leistungsfähigkeit ging das Nachlassgericht davon aus, zu Ermittlungen hinsichtlich der Testierfähigkeit der Erblasserin nicht verpflichtet zu sein. Dies wurde vom OLG Düsseldorf bestätigt, da es eine solche Ermittlungspflicht des Nachlassgerichtes im Rahmen des Erbscheinsverfahrens nur gibt, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, die den Schluss auf eine entsprechende geistige Einschränkung des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seiner letztwilligen Verfügung zu lassen.

(Testierfähigkeit Vortrag Ermittlungspflicht Nachlassgericht)

Tenor:

1) Das Rechtsmittel wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.
2) Geschäftswert: 500.000 ,- Euro

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Geschwister der am 09. September 2012 in Wesel kinderlos verstorbenen Erblasserin. Die Beteiligte zu 3 ist eine Stiftung, die die Erblasserin und deren bereits am 28. November 2011 verstorbener Ehemann mit einem zu UR.-Nr. 537/2011 des Notars S. in Wesel vom 04. Mai 2011 errichteten Ehegattentestament zur Alleinerbin eingesetzt haben; die Beteiligte zu 3 befand sich zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments noch in Gründung, ist aber inzwischen beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf eingetragen.
Die Eheleute vermachten einander jeweils einen lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch an ihrem gesamten Nachlass sowie jeweils 450.000,- Euro.
Die Beteiligte zu 3 hat unter dem 21./26. November 2012 die Erteilung eines Erbscheins mit dem Inhalt beantragt, dass die Erblasserin von ihr allein beerbt worden sei.
Die Beteiligten zu 1 und 2 haben die Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung vom 04. Mai 2011 geltend gemacht, weil die Erblasserin – so die Beteiligte zu 2 – nach \”drei Aneurysmen … in den letzten 20 Jahren in die Demenz abgedriftet, seit gut zwei Jahren ein Pflegefall im evangelischen Altenheim in Wesel und zur Zeit der Unterschrift des Testaments nicht geschäftsfähig, seit März 2012 … eine Kommunikation gar nicht mehr möglich\” gewesen sei bzw. weil die Erblasserin – so die Beteiligte zu 1 – \” zur Zeit ihrer Unterschrift des Testaments nicht geschäftsfähig …, Stufe 3 Pflegefall im Altersheim und seit ihren Aneurysmen dement geworden sei\”.
Der beurkundende Notar hatte dem Nachlassgericht unter dem 14. Dezember 2011 mitgeteilt, die Erblasserin wohne im Altenheim, sei \”nach den … (ihm) erteilten Angaben aber nicht mehr geschäftsfähig …\”.
Mit Schrift vom dem 07. Januar 2013 hat der beurkundende Notar dahin Stellung genommen, die Erblasserin sei am Tage der Beurkundung des Testaments am 04. Mai 2011 altersbedingt beeinträchtigt gewesen, habe – von ihrem Ehemann gefahren – im Rollstuhl gesessen, habe ihn, den Notar aber sofort erkannt; aus dem Gespräch habe sich deutlich ergeben, dass sie über den Sachverhalt, insbesondere die Stiftung, informiert gewesen sei, deren Errichtung die Eheleute schon seit Jahren betrieben hätten. Es sei der erkennbare Wille beider Eheleute gewesen, dass das gesamte Vermögen mangels Vorhandenseins von Abkömmlingen an die Stiftung gehen sollte; dies habe die Erblasserin auch verstanden.
Das Amtsgericht hat – nach Aufforderung an die Beteiligten zu 1 und 2, die behaupteten Zweifel (an der Testierfähigkeit der Erblasserin) zu konkretisieren, bzw. durch ärztliche Dokumente u. Ä. zu belegen – mit Beschluss vom 17. April 2013 die zur Begründung des Antrags der Beteiligten zu 3 erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und zur Begründung ausgeführt, Zweifel an der Wirksamkeit des notariellen Testaments bestünden nicht. Belastbare Anhaltspunkte für die von den Beteiligten zu 1 und 2 vermutete Testierunfähigkeit seien nicht zu erkennen; die Beteiligten zu 1 und 2 hätten trotz Aufforderung des Gerichts weder die behandelnden Ärzte mitgeteilt, noch sonstige Anhaltspunkte für die behauptete Testierunfähigkeit aufgezeigt.
Aus der Stellungnahme des beurkundenden Notars vom 07. Januar 2013 ergebe sich, dass die Beurkundung im ehemaligen Büro der Firma Z. stattgefunden habe. Die Erblasserin habe im Rollstuhl gesessen. Sie habe sich seit einigen Monaten im benachbarten Pflegeheim befunden. Die Erblasserin sei zwar altersbedingt beeinträchtigt gewesen, habe den Notar aber sofort erkannt. Die Erläuterung des Urkundentextes habe ergeben, dass die Erblasserin über den Sachverhalt informiert gewesen sei, insbesondere was die Errichtung der Stiftung anging. Dieselbe sei von beiden Eheleuten bereits seit Jahren gemeinsam betrieben worden. Die Erblasserin habe begriffen, dass das gesamte Vermögen der Eheleute Z. der Stiftung und damit einem gemeinnützigen Zweck zufließen sollte.
Danach gebe das notarielle Testament den Willen der Erblasserin wieder. Sie sei sich im Klaren darüber gewesen, dass sie ein Testament errichtet habe und habe um die Tragweite der darin enthaltenen Regelung gewusst. Die Stiftung sei bereits seit Jahren das gemeinsame Ziel der Eheleute Z. gewesen. Dies spreche dafür, dass die Alleinerbenschaft der Stiftung dem Willen der Erblasserin entsprochen habe, um die Arbeit der Stiftung sicherzustellen. Zudem sei die Erblasserin noch zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung Geschäftsführerin der D. -M. Z. GmbH und somit erfahren in geschäftlichen Angelegenheiten gewesen. Dies untermauere ebenfalls, dass sie die Tragweite des Testaments – trotz bestehender altersbedingter Gebrechen – habe erfassen können.
Weitere Ermittlungen zur Testierfähigkeit seien nicht veranlasst. Die Beteiligten zu 1 und 2 hätten trotz Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 14. Januar 2013 weder die behandelnden Ärzte mitgeteilt, noch sonstige Anhaltspunkte für die behauptete Testierunfähigkeit dargelegt. Allein der Hinweis auf das Alter und die Pflegebedürftigkeit der Erblasserin sowie der allgemein gehaltene, nicht durch Tatsachen gestützte, Hinweis auf ein Abdriften in die Demenz reichten hierfür nicht aus.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 2, mit der sie geltend macht, die vom Nachlassgericht aufgegriffenen Schlussfolgerungen des Notars seien nicht haltbar; auch demente Personen könnten \”noch sehr gut an Rollenspielen teilnehmen\”; die an sie, die Beteiligte zu 2, gerichtete Bitte des Gerichts, ärztliche Bescheinigungen dieses Zustands vorzulegen, sei mit Blick auf die zu erwartende Berufung der Ärzte auf ihre Schweigepflicht unbillig; bei einer Anforderung von Amts wegen bestehe dieses Problem nicht.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 23. Mai 2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung ist ausgeführt, das Beschwerdevorbringen führe zu keiner anderen Beurteilung. Das Gericht habe nicht die Vorlage ärztlicher Atteste verlangt, sondern lediglich die behaupteten Zweifel zum Beispiel durch Vorlage ärztlicher Dokumente zu konkretisieren. Ebenso wäre es möglich gewesen, die behandelnden Ärzte zu benennen. Dies sei nach wie vor nicht geschehen, so dass für weitere Ermittlungen des Gerichts kein Raum sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte und derTestamentsakte 37 IV 127/11 AG Wesel Bezug genommen.
II.
1. Das gemäß §§ 38, 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2; 352 Abs. 1 FamFG als Beschwerde zulässige Rechtsmittel der Beteiligten zu 2 ist nach der vom Nachlassgericht ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz FamFG dem Senat zur Entscheidung angefallen.
2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.
a) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht zu erteilen, § 2353 BGB. Der Erbschein bezeugt demnach das Erbrecht zur Zeit des Erbfalles (Palandt-Weidlich, BGB 71. Auflage 2012, § 2353 Rdz. 2). Der Erbschein ist nur zu erteilen, wenn das Nachlassgericht die zur Begründung des Antrags erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet, § 2359 BGB.
b) Ohne Erfolg wendet sich die Beteiligte zu 2 gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts, die Tatsachen, die zur Begründung des Erbscheinsantrags der Beteiligten zu 3 erforderlich sind, für festgestellt zu erachten (§ 352 Abs. 1 FamFG).
Die Beteiligte zu 3 ist durch das notarielle Testament vom 04. Mai 2011 wirksam zur Alleinerbin nach der letztversterbenden Erblasserin eingesetzt.
Dass die Beteiligte zu 3 zur Zeit der Testamentserrichtung noch nicht als Stiftung rechtsfähig anerkannt war, ist mit Blick auf § 84 BGB unschädlich.
Die genannte letztwillige Verfügung war nicht wegen Testierunfähigkeit mit der Folge einer hieraus resultierenden (gesetzlichen) Erbenstellung der Beteiligten zu 2 nach dem Erblasser unwirksam.
aa) (a) Gemäß § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung der von ihm abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit des Erblassers, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an. Eine geistige Erkrankung des Erblassers steht der Gültigkeit seiner letztwilligen Verfügung nicht entgegen, wenn diese von der Erkrankung nicht beeinflusst ist. Entscheidend ist, ob die psychischen Funktionen des Urteilens und des kritischen Stellungnehmens durch die Geisteskrankheit oder -schwäche so sehr beeinträchtigt sind, dass der Erblasser nicht mehr fähig ist, die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ob krankhafte Empfindungen und Vorstellungen die Bestimmbarkeit des Willens durch normale, vernünftige Erwägungen aufgehoben haben (so BayObLG ZEV 2005, 345).
(b) Die Klärung der im Wesentlichen auf dem Gebiet des Tatsächlichen angesiedelten Frage, ob die Voraussetzungen der Testierunfähigkeit bei dem Erblasser (hier: zur Zeit der Errichtung des Testaments zugunsten der Beteiligten zu 3 am 04. Mai 2011) gegeben waren, verlangt vom Gericht, die konkreten auffälligen Verhaltensweisen des Erblassers aufzuklären, sodann Klarheit über den medizinischen Befund zu schaffen und anschließend die hieraus zu ziehenden Schlüsse zu prüfen (vgl. Hamm OLGZ 1989, 271; Frankfurt NJW-RR 1996, 1159; Palandt-Weidlich BGB 71. Auflage 2012 § 2229 Rdz. 11). Bestehen dann weiter Zweifel an der Testierfähigkeit (KG FamRZ 2000, 912), sind diese regelmäßig durch das Gutachten eines psychiatrischen oder nervenärztlichen Sachverständigen zu klären (BayObLG FamRZ 2001, 55), wobei der Sachverständige anhand von Anknüpfungstatsachen den medizinischen Befund nicht nur festzustellen, sondern vor allem dessen Auswirkungen auf die Einsichts- und Willensbildungsfähigkeit des Erblassers zu klären hat (BayObLG FamRZ 2002, 1066; vgl. auch Senat, NJW-RR 2012, 1100).
bb) vorliegend fehlt es allerdings bereits an jeglichen Anhaltspunkten für konkrete auffällige Verhaltensweisen der Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung, insbesondere an solchen, die darauf hindeuten könnten, dass die Erblasserin (wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen) nicht in der Lage gewesen sein könnte, die Bedeutung der von ihr abgegebenen Willenserklärungen einzusehen und (unbeeinflusst von fremdem Willen) nach dieser Einsicht zu handeln.
(a) Zeitnahe seelisch geistige Ausfallerscheinungen der Erblasserin sind weder beschrieben noch sonst ersichtlich. Die Beteiligte zu 2 behauptet auch nicht, dass solche bei der Erblasserin konkret in Erscheinung getreten seien. Die von der Beteiligten zu 2 angeführten Zweifel an der Testierfähigkeit beruhen allein auf der Vermutung bzw. der persönlichen Bewertung eines Zustandes der Erblasserin als Demenz, wofür es allerdings der Anknüpfung an fallbezogene nachprüfbare Tatsachen oder Indizien (z. B. auffälliges symptomatisches Verhalten) ermangelt, und zwar sowohl für das Vorhandensein eines entsprechenden Krankheitsbildes bei der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung als auch für den konkreten Einfluss auf die Testierfähigkeit des Erblasserin zum maßgeblichen Zeitpunkt.
Dass die Erblasserin 3 oder 4 Aneurysmen gehabt habe, seit 2 Jahren Pflegestufe 3 und seit März 2012 kein Gespräch mehr mit ihr möglich gewesen sein soll und man laut Schreiben vom 14. Dezember 2011 an das Nachlassgericht dem beurkundenden Notar mitgeteilt hat, die Erblasserin wohne im Altenheim, sei \”nach den … (ihm) erteilten Angaben aber nicht mehr geschäftsfähig …\”, lässt Rückschlüsse auf den geistig seelischen Zustand der Erblasserin, sprich ihre Testierfähigkeit, im maßgeblichen Zeitpunkt der Beurkundung des zu UR.-Nr. 537/2011 des Notars S. in Wesel errichteten Ehegattentestaments, nämlich am 04. Mai 2011, nicht zu.
Aus Pflegebedürftigkeit der Stufe 3, einer Skoliose (Deformation der Wirbelsäule), der Notwendigkeit der Rollstuhlbenutzung, drei oder vier nicht näher beschriebenen Aneurysmen (Ruptur?) sowie der Behauptung der Beteiligten zu 2, die Erblasserin sei in den letzten 20 Jahren \”in die Demenz abgedriftet\”, lassen sich auf objektivierbare Tatsachen oder Hilfstatsachen gegründete Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht herleiten, die Anlass geben könnten, sie durch Einholung des Gutachtens eines psychiatrischen oder nervenfachärztlichen Sachverständigen zu klären (vgl. KG FamRZ 2000, 912; Palandt-Weidlich, a.a.O. Rdz. 12).
(b) Der von Seiten des Notars für den Zeitpunkt der Beurkundung aufgrund persönlicher Wahrnehmung eingeschätzte, in der Urkunde niedergelegte und im Schriftsatz vom 18. Juni 2013 konkretisierte Zustand der Erblasserin spricht – so die zutreffende Bewertung des Nachlassgerichts – gegen Testierunfähigkeit bzw. anders ausgedrückt eher für Testierfähigkeit der Erblasserin, die es allerdings nicht zu beweisen gilt, weil sie den Regelfall darstellt.
(c) Die Beteiligte zu 2 hat trotz des vom Nachlassgericht gegebenen, zuletzt in seinem Nichtabhilfebeschluss erläuterten Hinweises die Objektivierung der geltend gemachten Zweifel an der Testierfähigkeit der Erblasserin weder durch Vorlage ärztlicher Dokumente noch durch die Benennung behandelnder Ärzte unterstützt, § 27 Abs. 1 FamFG. Es besteht nicht einmal Anhalt dafür, dass bei der Erblasserin von ärztlicher Seite Demenz überhaupt festgestellt oder die Erblasserin wegen in diese Richtung weisender Krankheitssymptome jemals behandelt worden ist.
Unter diesen Voraussetzungen ist für amtswegige Aufklärungsmaßnahmen im Hinblick auf eine aus einer Demenzerkrankung herzuleitenden Testierunfähigkeit der Erblasserin kein Raum.
Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat deshalb das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung des von der Beteiligten zu 3 nachgesuchten Erbscheins zu Recht – insbesondere ohne Verstoß gegen bestehende Ermittlungspflichten (§ 26 FamFG) – bejaht, was zur Zurückweisung des Rechtsmittels führt.
III. Die Verpflichtung der Beteiligten 2, die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu tragen, ergibt sich aus § 84 FamFG.
Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 1 KostO i. V. m.§ 107 analog.
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(Testierfähigkeit Vortrag Ermittlungspflicht Nachlassgericht)