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Die Lebensversicherung im Erbrecht
Mit Hilfe einer Lebensversicherung kann der Erblasser seinen Erben oder anderen Personen einen Geldbetrag zuwenden, ohne dass dieser Geldbetrag Teil des Nachlasses wird. Damit kann im Weg einer Lebensversicherung ein Vermögenswert übertragen werden, ohne dass dieser Vermögenswert in die Erbschaft fällt.
Der Abschluss einer Lebensversicherung bietet sich daher für den Erblasser dann an, wenn er mit Hilfe eines Geldbetrages, der im Erbfall nicht dem Nachlass zugerechnet wird, sicherstellen möchte, das zugunsten der bedachten Person u.a. eines der folgenden Ziele erreicht wird:
- Sicherung des Lebensstandards der begünstigten Person
- Erbringung des Pflichtteils
- Deckung der Erbschaftsteuer
- Vorsorge hinsichtlich sozialrechtlicher Regressansprüche
- Sicherung der Schuldentilgung durch den Begünstigten
Die Lebensversicherung als Vertrag zugunsten Dritter
Regelmäßig handelt es sich bei einer Lebensversicherung um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 330 Satz 1 BGB. Folglich sind an einem Lebensversicherungsvertrag im Regelfall auch drei unterschiedliche Personen beteiligt:
- Der Erblasser als Versicherungsnehmer
- Die Lebensversicherung
- Ein Dritter als Bezugsberechtigter aus dem Versicherungsvertrag
Der Erblasser schließt daher mit der Lebensversicherung den Lebensversicherungsvertrag ab. Der Erblasser zahlt im Weiteren die vereinbarten Versicherungsprämien an die Lebensversicherung. Im Erbfall steht sodann dem vom Erblasser benannten Bezugsberechtigten die Leistung aus der Lebensversicherung zu.
Die Berücksichtigung der Lebensversicherung bei der Berechnung des Pflichtteils
Damit erhält der Bezugsberechtigte die Leistung der Lebensversicherung im Todesfall unmittelbar aufgrund des Lebensversicherungsvertrages von der Lebensversicherung und nicht im Wege der Erbfolge aus dem Nachlass. Aufgrund dieser Folge des Lebensversicherungsvertrages ist der von der Versicherung gezahlte Betrag für die Berechnung des Pflichtteils nicht von Bedeutung. Die Versicherungssumme wird dem Bezugsberechtigten folglich im Wege einer sogenannten Sonderrechtsnachfolge unabhängig vom übrigen Erbfall ausgezahlt.
Etwas anderes gilt nur dann wenn der Erblasser keinen Bezugsberechtigten benannt hat oder später die Benennung des Bezugsberechtigten widerruft und folglich die Versicherungssumme dem Erblasser im Todesfall selbst zusteht. In diesem Fall wird der von der Versicherung im Todesfall auszuzahlende Geldbetrag Bestandteil des Nachlasses und muss bei der Berechnung des Pflichtteils in vollem Umfang berücksichtigt werden.
Benennung des Bezugsberechtigten durch den Erblasser
Der Erblasser kann den Bezugsberechtigten im Rahmen des Abschlusses des Lebensversicherungsvertrages benennen. Diese Benennung kann seitens des Erblassers später jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf kann auch erfolgen in Form einer Anordnung im Testament, d.h. mit der Benennung des Bezugsberechtigten im Testament oder mit dem Widerruf der Bezugsberechtigung durch eine entsprechende testamentarische Erklärung.
Folglich kann der Erblasser den Bezugsberechtigten ohne Kenntnis der Lebensversicherung wirksam einsetzen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Erblasser im Rahmen des Abschlusses der Lebensversicherung auf dieses Recht wirksam vertraglich verzichtet hat.
Der Erblasser muss den Bezugsberechtigten nicht unbedingt namentlich benennen. Es ist ausreichend wenn seitens des Erblassers angegeben wird, dass seine Erben bezugsberechtigte sein sollen. Dabei ist es unproblematisch, wenn mehrere Erben das Bezugsrecht auf diesem Wege erlangen. Die Auszahlung der Versicherungssumme erfolgt in diesem Fall an die Erben jeweils in Höhe ihrer Erbquote.
Der Erblasser kann als Bezugsberechtigten auch allgemein seinen Ehegatten benennen, ohne diesen namentlich bezeichnen zu müssen. In diesem Fall muss die Anordnung des Erblassers aber ausgelegt werden, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht mehr verheiratet ist. Die Auslegung kommt in diesen Fällen regelmäßig zu dem Ergebnis, dass das Bezugsrecht davon abhängt, dass die Ehe mit dem Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand.
Die Lebensversicherung im Falle der Erbausschlagung
Da die Lebensversicherung nicht zum Nachlass gehört, wenn der oder die Erben als bezugsberechtigte Personen vom Erblasser benannt wurden, entfällt das Bezugsrecht nicht, wenn einer der Erben die Erbschaft ausschlägt.
Da die Versicherungssumme nicht zum Nachlass gehört setzt das Bezugsrecht folglich auch nicht die Erbenstellung voraus. Eine Erbausschlagung ist daher für das Bezugsrecht regelmäßig unschädlich, wenn der Erblasser nicht etwas anderes ausdrücklich angeordnet hat.
Die Lebensversicherung als Mittel der Gläubigersicherung
Der Erblasser kann lebzeitig eine Lebensversicherung auch an einen seiner Gläubiger abtreten, um diesem eine Sicherheit für bestehende Verbindlichkeiten einzuräumen. Wird im Rahmen einer solchen Abtretung gleichzeitig das Bezugsrecht zugunsten eines der Erben oder einer anderen Person widerrufen, so Fallen die gesicherte Forderung und die Versicherungssumme beide in den Nachlass.
Pflichtteilsergänzungsansprüche und Lebensversicherung
Die Einsetzung eines Bezugsberechtigten bei Abschluss des Lebensversicherungsvertrages oder später erfolgt im Regelfall unentgeltlich. Es handelt sich somit rechtlich bei der Einräumung des Bezugsrechts zugunsten des Bezugsberechtigten um eine Schenkung. Als Schenkung muss die Lebensversicherung bei der Berechnung eventueller Pflichtteilsergänzungsansprüche berücksichtigt werden.
Das Bezugsrecht wird dann nicht unentgeltlich im Sinne einer Schenkung eingeräumt, wenn das Bezugsrecht zugunsten eines Abkömmlings des Erblassers als Ausstattung im Sinne von § 1624 BGB dienen soll.
Erbschaftsteuer und Lebensversicherung
Die nach dem Erbfall zur Auszahlung kommende Versicherungssumme unterliegt der Erbschaftsteuer. Diese Erbschaftsteuerpflicht beschränkt sich nicht auf die vom Erblasser gezahlten Versicherungsprämien, sondern umfasst immer die gesamte zur Auszahlung gelangende Versicherungssumme.
Dabei spielt es keine Rolle, ob die Versicherungssumme zum Nachlass im Sinne des Zivilrechts gehört oder nicht. Diese Frage ist nur für die Bestimmung der Person von Bedeutung, die hinsichtlich der Versicherungssumme die Erbschaftsteuer tragen muss.