OLG Bremen

Pauschale Verlängerung der Vergütungsfrist

Beschluss vom 15.03.2012

5 W 19/11

Beschlusstenor:

1) Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. – 8. vom 08.06.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen – Nachlassgericht – vom 04.05.2011 wird als unzulässig verworfen.

2) Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

3) Der Gegenstandswert wird auf 7.273,- € festgesetzt.

Beschlussgründe:

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3. – 8. vom 08.06.2011 gegen den Beschluss des Amtsgerichtes Bremen – Nachlassgericht – vom 04.05.2011, mit dem das Amtsgericht die beantragte Vergütung des inzwischen verstorbenen Nachlasspflegers bewilligt hat (Bl. 477), ist unzulässig. Zwar haben die Beschwerdeführer die Beschwerde rechtzeitig gemäß § 63 Abs. 1 FamFG beim zuständigen Gericht eingelegt; auf das vorliegende Verfahren findet aus den Gründen der Verfügung vom 25.01.2012 das FamFG Anwendung. Sie ist gleichwohl gemäß § 67 Abs. 1 FamFG unzulässig, weil der als Verfahrenspfleger bestellte Beteiligte zu 1. bereits zuvor am 09.05.2011 (Bl. 480) wirksam auf Rechtsmittel gegen den erst anschließend von den Beteiligten zu 3. – 8. angefochtenen Beschluss des Amtsgerichtes verzichtet hat.
Durch Beschluss des Nachlassgerichtes vom 04.03.2011 (Bl. 452) ist der Beteiligte zu 1. wirksam als Verfahrenspfleger für die seinerzeit unbekannten Erben als deren Vertreter in dem hier in Rede stehenden Verfahren bestreffend die Festsetzung der Vergütung des Nachlasspflegers bestellt worden; hiergegen haben sich die Beschwerdeführer nicht gewandt. Die Einschränkung der Nachlasspflegschaft – nicht der Verfahrenspflegschaft – im Hinblick auf die Beteiligten zu 3. – 8. wegen deren nachgewiesener Erbenstellung ist erst anschließend durch Beschluss des Nachlassgerichtes vom 08.12.2011 erfolgt und war auf die Rechtsstellung des Verfahrenspflegers ohne Einfluss. Auf Grund dieser Rechtsstellung hat er den fraglichen Rechtsmittelverzicht für die Beschwerdeführer als deren Vertreter wirksam erklärt. Zwar verdrängt seine Vertretungsmacht nicht die Verfügungsbefugnis der -wirklichen- Erben (Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl., § 1960, Rdn. 11, Staudinger-Marotzke, BGB, 2000, § 1960, Rdn. 42 m.w.N.). Bei widerstreitenden Erklärungen geht dabei aber die jeweils frühere vor (Palandt, a.a.O., Staudinger, a.a.O.). Dies hat auch für die prozessualen Erklärungen des nur für dieses Verfahren bestellten Verfahrenspflegers zu gelten. Vorliegend war dies der Rechtsmittelverzicht.
Aber auch ohne diesen hätte die Beschwerde der Beteiligten zu 3. – 8. keinen Erfolg gehabt; sie ist unbegründet.
Zu Recht hat das Amtsgericht dem verstorbenen Nachlassverwalter O. die beantragte und der Höhe nach unstreitige Vergütung zuerkannt. Mit seinem Antrag vom 03.03.2011 hat dieser seinen Vergütungsanspruch rechtzeitig innerhalb der Frist des Bestellungsbeschlusses vom 12.08.2008 geltend gemacht, die sich auf 15 Monate nach Aufhebung der Pflegschaft belief und zum Antragszeitpunkt am 03.03.2011 mangels Beendigung der Pflegschaft noch nicht zu laufen begonnen hatte.
Zu Unrecht meinen die Beschwerdeführer, dass diese Fristsetzung im Beschluss vom 12.08.2008 mangels entsprechenden Antrags gegen die Bestimmung des § 1835 Abs. 1 a S. 3 BGB verstieß. Selbst dann wäre diese Entscheidung jedoch allenfalls anfechtbar, keineswegs aber von vornherein unwirksam. Angefochten worden ist der fragliche Beschluss mit seiner Fristsetzung aber zu keinem Zeitpunkt. Schon von daher war er für das vorliegende Verfahren maßgeblich.
Tatsächlich bestehen gegen die darin vorgenommene Fristsetzung aber auch keine rechtlichen Bedenken. Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche Fristverlängerung, wie der verstorbene Nachlasspfleger geltend macht, auch ohne Antrag erfolgen kann. Die zitierten Fundstellen (Palandt-Diederichsen a.a.O., § 1835 Rdn. 19 und Münchener Kommentar/Wagenitz, BGB, 5. Aufl., Rdn. 30) sind in dieser Hinsicht jedenfalls nicht eindeutig. Auch wenn man daher einen Antrag für erforderlich hält, sind an diesen jedenfalls keine übertriebenen Anforderungen zu stellen; irgendwelche Formvorschriften sind schon gar nicht einzuhalten (BayObLG, FamRZ 2003, 1414). Er muss lediglich hinreichend konkret sein. Warum er von – wie hier- berufsmäßigen Nachlasspflegern, die vom Nachlassgericht immer wieder bestellt werden, nicht generell für alle von ihnen übernommenen Angelegenheiten im Voraus gestellt werden können soll, wie die Beschwerdeführer meinen, ist nicht zu erkennen und wird auch von den Beschwerdeführern nicht näher begründet oder gar belegt. Hinreichend bestimmt ist er damit allemal. Maßgeblich ist nämlich lediglich, dass das Begehren des Nachlasspflegers für das Gericht eindeutig zu erkennen ist (BayObLG a.a.O.).
Das war hier offensichtlich der Fall und hat zu der sachgerechten Reaktion des Gerichtes im Hinblick auf die begehrte Frist geführt. Dies gilt umso mehr, als eben diese Frage Gegenstand der Erörterung und der entsprechenden Abrede zwischen dem Nachlassgericht und den -berufsmäßigen- Nachlasspflegern vom 07.03.2001 war, wo gerade diese fortan geübte Vorgehensweise abgesprochen worden ist. Dass der verstorbene Nachlasspfleger an dieser Besprechung teilgenommen hat, begegnet angesichts seiner entsprechenden Erklärung keinen ernsthaften Zweifeln. I.ü. kommt es auch nicht entscheidend darauf an, wenn er sich jedenfalls in der Folgezeit konkludent an dieser Abrede beteiligt hat.
Jedes Mal im Einzelfall einen neuen „konkreten“ Antrag zu verlangen würde bei diesen Gegebenheiten lediglich eine ungerechtfertigte sinnlose Förmelei bedeuten. Im Übrigen hat der Nachlasspfleger durch die Entgegennahme der Urkunde mit der entsprechenden Frist im Rahmen seiner Verpflichtung durch Handschlag jedenfalls sein Einverständnis mit der Fristenregelung konkludent erklärt, was einem formlosen Antrag inhaltlich zumindest gleichkommt.


Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 84 FamFG.