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Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisse
Nachlassverzeichnis | Fachanwalt für Erbrecht Köln – Kanzlei Balg & Willerscheid
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet zeitnah zur Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ein Nachlassverzeichnis auszufertigen. Diese Verpflichtung beginnt nicht mit der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses. Vielmehr ist Testamentsvollstrecker ab dem Zeitpunkt zur Erstellung des Nachlassverzeichnisses verpflichtet, zu dem er dem Nachlassgericht anzeigt, dass er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt. Auf die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
Allerdings muss berücksichtigt werden, dass der Testamentsvollstrecker ohne Testamentsvollstreckerzeugnis teilweise nicht an die Informationen gelangt, die er für die Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses benötigt.
Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstrecker auch Informationen einholen muss, die für die Bewertung der einzelne Nachlassgegenstände von Bedeutung sind.
Da die Erteilung des Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker oftmals eine nicht unerhebliche Vorarbeit des Testamentsvollstrecker voraussetzt, hat der Testamentsvollstrecker im Regelfall ab Übernahme seines Amtes 3-6 Monate Zeit, das Nachlassverzeichnis auszustellen. Bei größeren Nachlässen bzw. bei umfangreichen Ermittlungen des Nachlasses und des Wertes der Nachlassgegenstände ist der Testamentsvollstrecker gehalten, ein vorläufiges Nachlassverzeichnis auszufertigen und dieses später zu ergänzen bzw. zu korrigieren.
Inhaltlich unterscheidet sich das Nachlassverzeichnis, welches der Testamentsvollstrecker auszustellen hat, nicht von den Nachlassverzeichnissen, wie sie seitens eines Erben dem Pflichtteilsberechtigten erteilt werden müssen, damit dieser die Höhe seines Pflichtteilsanspruches berechnen und beziffern kann. Aus dem Nachlassverzeichnis, das der Testamentsvollstrecker auszufertigen hat, müssen sich daher alle Aktiva und alle Passiva des Nachlasses ergeben. Die jeweiligen Positionen im Nachlassverzeichnis müssen mit Wertangaben versehen werden.
Das vom Testamentsvollstrecker auszustellende Nachlassverzeichnis wird benötigt, damit die Erben nachvollziehen können, wie sich der Nachlass zusammensetzt und auf welchen konkreten Nachlass sich die weitere Tätigkeit des Testamentsvollstreckers erstreckt.
Auch wenn es inhaltlich zwischen dem vom Testamentsvollstrecker auszufertigenden Nachlassverzeichnis und den Nachlassverzeichnissen die zur Erfüllung des Auskunftsanspruches dem Pflichtteilsberechtigten zu erteilen sind, keine Unterschiede gibt, sind formale Gesichtspunkte bei der Ausfertigung zu berücksichtigen.
Das vom Testamentsvollstrecker auszufertigende Nachlassverzeichnis muss von diesem eigenhändig unterzeichnet werden. Weiter muss aus dem Nachlassverzeichnis hervorgehen, wann der Testamentsvollstrecker das Nachlassverzeichnis ausgefertigt hat. Der Zeitpunkt der Ausfertigung ist vom Stichtag zu unterscheiden, d. h. von dem Tag, an dem der Testamentsvollstrecker sein Amt als Testamentsvollstrecker angenommen hat.
Das Nachlassverzeichnis muss vom Testamentsvollstrecker an die Erben übermittelt werden. Hierbei empfiehlt es sich für den Testamentsvollstrecker die formalen Anforderungen im Verhältnis zu jedem Erben zu beachten, d. h. jede der versandten Ausfertigungen eigenhändig zu unterzeichnen. Um Streitigkeiten über die Wirksamkeit der Erteilung des Nachlassverzeichnisses zu verhindern, ist davon abzuraten, Kopien zu versenden. Vielmehr sollte jede Ausfertigung vom Testamentsvollstrecker eigenhändig unterzeichnet werden. Auch dann, wenn es sich um größere oder große Erbengemeinschaften handelt.