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Pflichtteil bei Enterbung – Führt eine Enterbung immer zu Pflichtteilsansprüchen?
Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht
Nicht jede Enterbung führt zu Pflichtteilsansprüchen
Nur wenn der Erblasser durch ein Testament oder einen Erbvertrag einen seiner gesetzlichen Erben enterbt, der gleichzeitig zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Erben gehört, löst dies Pflichtteilsansprüche im Erbfall aus. Gleiches gilt für den Fall, dass der Erblasser seinen Ehegatten enterbt.
Nicht jeder gesetzliche Erbe ist pflichtteilsberechtigt
Aber nicht jeder Erbe ist auch pflichtteilsberechtigt. Hinterlässt der Erblasser zum Beispiel keine Abkömmlinge oder Eltern, so gehören seine Geschwister zum Kreis der gesetzlichen Erben. Diesen gesetzlichen Erben steht aber kein Pflichtteilsanspruch zu. Enterbt daher der Erblasser zugunsten seines Ehepartners seine Geschwister, d. h. die verbliebenen gesetzlichen Erben, so führt dies nicht zu Pflichtteilsansprüchen, mit denen sein Ehepartner nach dem Erbfall belastet wird.
Die nachträgliche Enterbung testamentarischer Erben
Ebenso kann es sein, dass der Erblasser bestimmte Personen in einem Testament zu seinen Erben bestimmt hat, die nicht zum Kreis der pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben gehören. Änderte Erblasser in einem solchen Fall später sein Testament mit der Folge ab, dass diese testamentarischen Erben nachträglich enterbt werden, so hat auch dieser Enterbung keine Pflichtteilsansprüche zur Folge.
Ausschluss von Pflichtteilsansprüchen durch den Abschluss eines Pflichtteilsverzichtsvertrages
Darüber hinaus kann der Erblasser zu Lebzeiten mit pflichtteilsberechtigten Erben Verträge abschließen, mit denen diese Erben auf ihr Pflichtteilsrecht verzichten. Ein solcher Vertrag kann nur wirksam abgeschlossen werden, wenn er notariell beurkundet wird. Liegt aber ein solcher wirksamer Pflichtteilsverzichtsvertrag vor, so entsteht zugunsten derjenigen Personen, die vertraglich auf ihr Pflichtteilsrecht verzichtet haben, kein Pflichtteilsanspruch, wenn sie vom Erblasser tatsächlich enterbt werden.
Fazit:
Die Enterbung führt folglich nur dann zu Pflichtteilsansprüchen, wenn sich die Enterbung auf gesetzliche Erben bezieht, die pflichtteilsberechtigt sind und die nicht wirksam auf ihr Pflichtteilsrecht vertraglich verzichtet haben.