Bundesweite Beratung über Zoom oder Skype. Vereinbaren Sie einen Termin.
Pflichtteil Berliner Testament – Zur Problematik von Pflichtteilsansprüchen beim Berliner Testament
Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht
Um die Problematik nachvollziehen zu können, die sich hinsichtlich von Pflichtteilsansprüchen aus einem Berliner Testament ergeben können, ist es erforderlich, sich den Kern des Regelungsgehaltes eines Berliner Testamentes vor Augen zu halten.
Ein Berliner Testament stellt eine besondere Form des Ehegattentestamentes dar. Mithilfe des Berliner Testamentes wird sichergestellt, dass beim 1. Todesfall der überlebende Ehepartner Alleinerbe des versterbenden Ehepartners wird, damit der überlebende Ehepartner uneingeschränkt weiter über das Vermögen der Eheleute verfügen kann. Um dies sicherzustellen wird im Rahmen eines Berliner Testamentes für den 1. Erbfall angeordnet, dass der überlebende Ehepartner der Alleinerbe des Erblassers wird.
Diese Verfügung der Eheleute hat zur Folge, dass alle anderen gesetzlichen Erben des Erblassers von der Erbfolge ausgeschlossen werden. Gehören diese gesetzlichen Erben zum Kreis der Erben, die Pflichtteilsberechtigten, löst diese Verfügung folglich Pflichtteilsansprüche aus.
Wählt ein Ehepaar die Form des Berliner Testamentes so werden durch dieses Berliner Testament für den 1. Erbfall die Kinder der Eheleute von der Erbfolge ausgeschlossen. Diese Kinder können daher gegenüber dem verbleibenden Ehepartner Pflichtteilsansprüche geltend machen. Diese gesetzliche Folge, die sich aus der Enterbung ergibt, kann von den Eheleuten im Testament nicht ausgeschlossen werden.
Ein Berliner Testament hat somit regelmäßig zur Folge, dass Pflichtteilsansprüche ausgelöst werden, wenn gesetzliche Erben im Erbfall vorhanden sind, die pflichtteilsberechtigt sind.
Im Verhältnis zu den Abkömmlingen wird daher von den Eheleuten im Rahmen eines Berliner Testamentes regelmäßig angeordnet, dass diejenigen Kinder, die nach dem 1. Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen, auch für den 2. Erbfall (Tod des überlebenden Ehepartners) enterbt werden. In einem solchen Fall erhält das Kind, welches nach dem 1. Todesfall Pflichtteilsansprüche geltend macht, für beide Erbfälle nur den Pflichtteil. Dieser Versuch der Absicherung der wirtschaftlichen Interessen des überlebenden Ehepartners hängt damit letztlich vom Verhalten der Kinder ab.
Festzuhalten bleibt, dass das Berliner Testament von seinem Regelungsgehalt her im 1. Erbfall immer Pflichtteilsansprüche auslöst, wenn neben dem Ehepartner weitere pflichtteilsberechtigte Erben vorhanden sind.
Soll daher die Problematik von Pflichtteilsansprüchen, die den überlebenden Ehepartner nach dem Erbfall wirtschaftlich erheblich belasten können, ausgeschlossen werden, muss statt eines Berliner Testamentes ein Erbvertrag mit dem pflichtteilsberechtigten Erben abgeschlossen werden, in dessen Rahmen dieser Erb für den 1. Erbfall auf den Pflichtteil verzichten. Alternativ kann mit den Erben allerdings auch ein sogenannter Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen werden. Beide Vertragsformen müssen notariell beurkundet werden, damit sie wirksam sind.