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Pflichtteil einklagen – Wie kann der Pflichtteil durch Klage durchgesetzt werden?
Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht
Durch Pflichtteilsansprüche werden die Erben häufig wirtschaftlich stark belastet. In solchen Fällen sind die Erben oft nicht bereit, die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. In einer solchen Situation stellt sich für den Pflichtteilsberechtigten die Frage, wie er seinen Pflichtteilsanspruch gegen die Erben durchsetzen kann.
Außergerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen
Im 1. Schritt ist es erforderlich, den Pflichtteilsanspruch den Erben gegenüber ordnungsgemäß und vollständig außergerichtlich geltend zu machen. Hierzu muss der Auskunftsanspruch, der dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben hinsichtlich der Zusammensetzung und des Wertes des Nachlasses zusteht, den Erben gegenüber unter Fristsetzung angemeldet werden.
Erst wenn der außergerichtlich geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht fristgerecht erfüllt wird, steht dem Pflichtteilsberechtigten der Weg zu gerichtlichen Klärung seiner Ansprüche offen. Ansonsten läuft er Gefahr, die Klage ohne hinreichenden Grund zu erheben, sodass er mit den vollständigen Prozesskosten belastet wird.
Pflichtteilsansprüche unterliegen der gesetzlichen Regelverjährung und verjähren somit innerhalb einer Frist von 3 Jahren. Mit der Klageerhebung müssen daher die Pflichtteilsansprüche nicht nur verfolgt werden, sondern auch die Verjährung muss wirksam unterbrochen werden. Aus diesem Grunde ist es nicht ratsam, eine reine Auskunftsklage zu erheben, da die Auskunftsklage die Verjährung hinsichtlich der Zahlungsansprüche nicht unterbricht.
Pflichtteilsklage in Form der Stufenklage
Die richtige Klageart ist daher regelmäßig die sogenannte Stufenklage. Die Stufenklage umfasst die folgenden Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben:
- Auskunft über den Umfang und den Wert des Nachlasses
- Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft
- Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils nach Maßgabe der zuvor erteilten Auskunft
Mit Erhebung der Stufenklage werden alle geltend gemachten Ansprüche gleichzeitig rechtshängig. Aus diesem Grunde unterbricht die Stufenklage auch die Verjährung hinsichtlich der Leistungsansprüche des Pflichtteilsberechtigten gegenüber den Erben, obwohl das Gericht im 1. Schritt ausschließlich den geltend gemachten Auskunftsanspruch zum Gegenstand des Verfahrens macht. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass mit der Klageerhebung die Verjährung hinsichtlich der Pflichtteilsansprüche vollständig unterbrochen wird.
Rechtzeitige Beauftragung eines Fachanwaltes für Erbrecht
Fehler im außergerichtlichen Bereich führen regelmäßig zu erheblichen Problemen im Klageverfahren. Da der Erfolg der Stufenklage somit davon abhängt, dass die Ansprüche des Pflichtteilsberechtigten bereits im außergerichtlichen Bereich richtig und vollständig geltend gemacht wurden, ist dringend dazu zu raten, bereits mit der außergerichtlichen Verfolgung der Pflichtteilsansprüche einen qualifizierten Rechtsanwalt zu beauftragen.