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Pflichtteil Enkel – Haben Enkelkinder einen Pflichtteilsanspruch?
Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht
Die Frage, ob Enkelkinder einen Pflichtteilsanspruch haben, muss mit der typischen juristischen Floskel beantwortet werden: \”Es kommt darauf an.\”
Durch den Gesetzgeber wird verbindlich vorgegeben, dass alle Abkömmlinge (Kinder und Kindeskinder) des Erblassers zum Kreis der pflichtteilsberechtigten gesetzlichen Erben gehören. Enkelkinder zählen damit als sogenannte Kindeskinder zum Kreis dieser pflichtteilsberechtigten Erben.
Der Gesetzgeber hat aber weiter angeordnet, dass die unmittelbaren Abkömmlinge des Erblassers ihre eigenen Kinder von der Erbfolge und damit auch vom Pflichtteilsanspruch ausschließen, soweit sie zum Zeitpunkt des Erbfalls noch leben. Das folgende Beispiel soll erläutern, was sich aus den gesetzlichen Regelungen in einem konkreten Erbfall ergibt.
Der Erblasser ist verheiratet. Aus der Ehe sind ein Sohn und eine Tochter hervorgegangen. Beide Kinder haben jeweils selbst 2 Kinder. Der Sohn ist bereits vor dem Erbfall bei einem Verkehrsunfall verstorben. Nunmehr stirbt sein Vater.
Die Eheleute haben ein Berliner Testament errichtet, mit dem der länger lebende Ehepartner zum Alleinerben bestimmt wird. Damit ordnet das Testament für den 1. Erbfall die Enterbung der Kinder an. Folglich entstehen Pflichtteilsansprüche zu Gunsten der Abkömmlinge.
Die Tochter des Erblassers lebt zum Zeitpunkt des Erbfalls. Damit ist sie alleine Inhaber der sich aus dem Erbfall ergebenden Pflichtteilsansprüche. Sie schließt ihre eigenen Kinder von den Pflichtteilsansprüchen im Erbfall aus.
Der Sohn des Erblassers ist bereits vor dem Erbfall verstorben. An seine Stelle treten seine eigenen Kinder, d. h. die Enkelkinder des Erblassers. Die Pflichtteilsansprüche des Sohnes gehen folglich auf dessen Kinder, d. h. auf die Enkel des Erblassers über. Die Enkel sind damit pflichtteilsberechtigt.
Enkelkinder sind somit im Erbfall immer dann pflichtteilsberechtigt, wenn der nach Maßgabe der gesetzlichen Erbfolge unmittelbare erbberechtigt Abkömmling des Erblassers vor dem Erbfall verstorben ist. Ansonsten schließen die lebenden unmittelbaren Abkömmlinge des Erblassers die Kindeskinder, d. h. die Enkelkinder vom Erbe und damit im Falle der Enterbung vom Pflichtteil aus.
Verstirbt ein unmittelbarer Abkömmling des Erblassers nach dem Erbfall und hinterlässt eigene Kinder, so geht der Pflichtteilsanspruch dieses unmittelbaren Abkömmlings durch Erbgang auf seine eigenen Kinder über. Die Pflichtteilsansprüche der verstorbenen Eltern gehen auf deren Kinder über. Auch in diesem Fall sind die Enkelkinder folglich pflichtteilsberechtigt.