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Pflichtteil Verjährung – Wann verjähren Pflichtteilsansprüche?
Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht
Pflichtteilsansprüche unterliegen der gesetzlichen Regelverjährung. D. h., dass die Verjährungsfrist sich auf 3 Jahre beläuft.
Bei der Berechnung der Verjährungsfrist ist aber nicht auf den Todestag des Erblassers abzustellen. Vielmehr kommt es darauf an, wann der Pflichtteilsberechtigte davon Kenntnis erlangt hat, dass ihm ein Pflichtteilsanspruch zusteht.
Gibt es Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte ursprünglich zum Kreis der gesetzlichen Erben gehörte und aus diesem Grunde Erbe wurde. Mehrere Jahre nach dem Erbfall wird ein Testament aufgefunden, aus dem sich ergibt, dass der Erbe vom Erblasser enterbt wurde. Würde die Verjährungsfrist in einem solchen Fall vom Todestag des Erblassers abhängig sein, so hätte der Betroffene nicht nur sein Erbe sondern auch seinen Pflichtteil verloren, wenn zwischen den Todestag und dem Auffinden des Testamentes mehr als 3 Jahre vergangen sind. Aus diesem Grunde stellt der Gesetzgeber hinsichtlich der Verjährungsfrist auf den Zeitpunkt ab, an dem der Betroffene davon Kenntnis erlangt, dass ihm Pflichtteilsansprüche zustehen.
Da die Verjährung von Pflichtteilsansprüchen sich nach den Vorschriften der Regelverjährung berechnet, beginnt die Verjährungsfrist mit Ende des Jahres (31. Dezember) zu laufen, in dem der Betroffene von seinen Pflichtteilsansprüchen Kenntnis erlangte. Verstarb der Erblasser also am 2. Februar des Jahres 2018, so beginnt die Verjährung am 31. Dezember 2018 und endet folglich am 31. Dezember 2021.
Für die Praxis ist von besonderer Bedeutung, dass die Verjährung nicht dadurch unterbrochen wird, dass die Pflichtteilsansprüche außergerichtlich geltend gemacht werden. Vielmehr tritt die Verjährungsunterbrechung erst dann ein, wenn die Geltendmachung der Pflichtteilsansprüche durch Klageerhebung erfolgt.
Um zu vermeiden, dass ausschließlich zur Unterbrechung der Verjährung Klage zur Durchsetzung der Pflichtteilsansprüche erhoben werden muss, können die Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten erklären, dass sie über den Zeitpunkt des Ablaufs der Verjährungsfrist hinaus auf die Einrede der Verjährung verzichten. Eine entsprechende Vereinbarung zwischen dem Erben und dem Pflichtteilsberechtigten muss aus Beweisgründen selbstverständlich schriftlich abgeschlossen werden und muss den genauen Zeitpunkt wiedergeben, bis wann auf die Einrede der Verjährung verzichtet wird.