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Pflichtteil zu Lebzeiten – Gibt es einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers?
Kanzlei Balg und Willerscheid – Köln | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht
Einen Anspruch auf Auszahlung des Pflichtteils zu Lebzeiten des Erblassers gibt es nicht mehr. Dies hat sich in der Vergangenheit anders dargestellt, als nichteheliche Kinder erbrechtlich anders behandelt wurden als die ehelichen Kinder des Erblassers.
Im Gegensatz jetzigen Rechtslage konnten in der Vergangenheit nichteheliche Kinder gegenüber ihrem leiblichen Vater gegenüber im Erbfall lediglich Pflichtteilsansprüche geltend machen. Diese Pflichtteilsansprüche konnten zu Lebzeiten des Erblassers bereits ausgeglichen werden, sodass das betroffene uneheliche Kind des Erblassers im Erbfall unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr berücksichtigt werden musste. Der lebzeitige Ausgleich der Pflichtteilsansprüche erfolgte aber nur, wenn das uneheliche Kind diesen Anspruch selbst geltend macht.
Nachdem die unehelichen Kinder des Erblassers den ehelichen Kindern erbrechtlich vollständig gleichgestellt wurden, machte die Sonderregelung bezüglich der lebzeitigen Ausgleichung der Pflichtteilsansprüche unehelicher Kinder keinen Sinn mehr. Infolge der erbrechtlichen Gleichstellung aller leiblichen Kinder des Erblassers wurde die Regelung hinsichtlich des lebzeitigen Ausgleichs von Pflichtteilsansprüchen für uneheliche Kinder vom Gesetzgeber ersatzlos gestrichen.