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Berliner Testament – Muster mit Erläuterungen
Die nachfolgende Darstellung eines Musters für die Errichtung eines Berliner Testamentes basiert auf meinem Vortrag vom 26. Februar 2017 zum Thema “Ehegattentestament – Berliner Testament” für den Krankenpflegeverein Köln-Pech.
Das dargestellte Muster für den Entwurf eines Berliner Testamentes kann eine erbrechtliche Beratung im konkreten Einzelfall nicht ersetzen. Es dient ausschließlich dazu, um über die Grundprobleme bei der Errichtung eines solchen Ehegattentestamentes zu informieren und über die wesentlichen Bestandteile eines Berliner Testamentes zu orientieren. Die Formulierungen sind daher nur beispielhaft und folglich nicht geeignet, ohne Überprüfung übernommen zu werden.
I. Berliner Testament Muster: Die Präambel des Testamentes
Testament – Unser letzter Wille
Wir, die Eheleute Karla Mustermann, geborene Schmidt, geboren am 5. April 1948 in Berlin, und Frank Mustermann, geboren am 19. November 1942 in Köln, errichten das folgende gemeinsame Testament.
Wir sind beide deutsche Staatsangehörige.
Wir verfügen über kein Vermögen im Ausland.
Wir erklären, dass keiner von uns durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag daran gehindert ist, diese Verfügung von Todes wegen zu errichten. Rein vorsorglich heben wir einzeln und gemeinsam alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.
Wir haben am 1. Juli 1970 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Köln die Ehe geschlossen. Einen Ehevertrag haben wir nicht errichtet. Wir leben daher im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.
Für jeden unserer beiden Erbfälle treffen wir eine Rechtswahl mit dem Inhalt, dass nach unserem jeweiligen Ableben deutsches Recht zur Anwendung kommen soll.
Für den Fall, dass Zweifel an unserer Testierfähigkeit entstehen, entbindet jeder von uns insofern die Ärzte, die ihn behandelt haben oder noch behandeln werden von ihrer ärztlichen Verschwiegenheitspflicht.\”
Erläuterung der Testamentspräambel
Die Überschrift „Testament – Unser letzter Wille” ist nicht zwingend erforderlich. Die Überschrift bringt aber zum Ausdruck, dass es sich beim vorliegenden Schriftstück um eine letztwillige Verfügung handelt und dass die unterzeichnenden Eheleute offensichtlich ein Testament errichten wollten, d. h. mit sogenanntem Testierwillen gehandelt haben.
Die Mitteilung der Staatsangehörigkeit dient der Klarstellung. Soweit beide Ehepartner die gleiche Staatsangehörigkeit haben, ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des geltenden Erbrechtes, die durch die Tatsache bedingt sind, dass erbrechtlich die beiden Eheleute unterschiedlichen Rechtsordnungen angehören.
Die Angabe zum Auslandsvermögen erfolgt ebenfalls der Klarstellung halber. Erbrechtliche Besonderheiten, die sich aus der Tatsache ergeben können, das Vermögen im Ausland vorhanden ist, werden durch die klarstellende Angabe im Testament ausgeschlossen. Natürlich nur, wenn tatsächlich kein Auslandsvermögen vorhanden ist.
Die Ausführungen zu bereits errichteten Testamenten oder sonstigen letztwilligen Verfügungen dient dazu, dass diese letztwilligen Verfügungen umfassend widerrufen werden, damit nur die Regelungen für den Todesfall gelten, die aus dem Testament hervorgehen. Der Widerruf setzt aber voraus, dass letztwillige Verfügung, die vor der Errichtung des Testamentes bereits veranlasst wurden, überhaupt widerrufen werden können. Dies bedarf der Überprüfung im Einzelfall.
Da sich der sogenannte Güterstand auf das Erbrecht der Eheleute auswirken kann, dienen die Angaben zur Eheschließung dazu, klarzustellen, auf der Grundlage welchen Güterstandes die testierenden Eheleute miteinander verheiratet sind.
Sodann wählen die beiden Eheleute rein vorsorglich als rechtliche Grundlage für die Abwicklung der beiden Erbfälle das deutsche Recht. Diese Rechtswahl ist so lange nicht von Bedeutung, solange die beiden Eheleute Ihren Wohnsitz, d. h. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben. Sollte der Aufenthalt in ein Land der Europäischen Union verlagert werden, so soll die verwendete Formulierung sicherstellen, dass auch in diesem Fall deutsches Erbrecht zur Anwendung kommt. Hierbei muss aber beachtet werden, dass nicht alle Staaten der Europäischen Union der europäischen Erbrechtsverordnung beigetreten sind.
Die Formulierung hinsichtlich der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht soll sicherstellen, dass im Falle einer Streitigkeit über die Testierfähigkeit der Eheleute die Ärzte, die die Eheleute behandelt haben, zu dieser Frage einvernommen werden können. Hierfür ist es erforderlich, die ärztlichen Verschwiegenheitspflicht aufzuheben, da dies ärztliche Verschwiegenheitspflicht auch dann weiter gilt, wenn der Patient bereits verstorben ist.
II. Berliner Testament Muster: Verfügungen für den ersten Todesfall
1) Erbeinsetzung
Wir, die Eheleute Mustermann, setzen uns hiermit gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten Vermögens ein. Der überlebende Ehepartner wird zum alleinigen uneingeschränkten Vollerben bestimmt. Eine Nacherbenfolge wird nicht angeordnet und soll auch nicht stattfinden.
Zu Ersatzerben bestimmen wir die für die Schlusserbenfall bestimmten Abkömmlinge, unabhängig davon, aus welchem Grund der überlebende Ehepartner als Erbe wegfällt.
2) Vermächtnisse für den 1. Todesfall
Sollte die Ehefrau vorversterben, so ordnen wir an, dass die ehegemeinschaftlichen Kinder Geldvermächtnisse in Höhe Ihres gesetzlichen Erbteils erhalten. Die Vermächtnisse fallen 3 Jahre nach dem Tod des Erstversterbenden an und sind ab dem Erbfall mit 2,5 % jährlich zu verzinsen.
Für den Fall, dass der Ehemann vorverstirbt, erhalten unsere ehegemeinschaftlichen Kinder zu gleichen Teilen im Wege eines Vermächtnisses die im Eigentum des Ehemanns befindlichen Aktien an der BASF AG nach den Bestand am Todestag.
Erläuterung zu den Verfügungen für den ersten Todesfall
Eine wirksame letztwillige Verfügung und damit auch ein wirksames Berliner Testament setzt voraus, dass die Eheleute Regelungen für den Erbfall in ihr gemeinsames Testament aufnehmen. Die Einsetzung der Erben ist dabei von besonderer Bedeutung.
Ein Berliner Testament zeichnet sich dadurch aus, dass sich die Eheleute wechselseitig als Erben einsetzen. Diesem Zweck dient die Formulierung zur Erbeinsetzung der Eheleute im vorliegenden Muster. Die Formulierung ist so gewählt, dass keine Zweifel daran aufkommen können, dass der jeweils überlebende Ehepartner uneingeschränkt zum Erben des anderen Ehepartners bestimmt wird.
Die Regelung zu den Ersatzerben soll sicherstellen, dass die gemeinsamen Kinder der Eheleute auch dann Erben werden, wenn aus irgendeinem Grund der überlebende Ehepartner die Erbschaft nicht antreten kann.
Die Anordnung des Vermächtnisses für den 1. Erbfall ist nicht zwingend. Die Regelung wird nur beispielhaft in das Muster aufgenommen, um darzustellen, dass für den 1. Todesfall auch Regelungen in das Berliner Testament aufgenommen werden können, die über die Erbeinsetzung des jeweils anderen Ehegatten hinausgehen.
Das Vermächtnis verfolgt das Ziel, bereits für den 1. Erbfall den Kindern der Ehegatten einen Vermögensvorteil zuzuwenden, ohne dass die Kinder im 1. Erbfall selbst zu Erben, d. h. zu Rechtsnachfolgern des verstorbenen Ehegatten werden. Damit wird das Entstehen einer Erbengemeinschaft durch den 1. Todesfall vermieden. Die Besonderheiten eines Vermächtnisses können den Ausführungen zum Vermächtnis und seiner Anordnung entnommen werden. Auf diese speziellen Ausführungen wird an dieser Stelle ausdrücklich verwiesen.
III. Berliner Testament Muster: Verfügungen für den zweiten Todesfall – Erbeneinsetzung
1) Erbeinsetzung
Zu unseren Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten bestimmen wir unsere aus unserer Ehe hervorgegangenen gemeinschaftlichen leiblichen Kinder Anneliese Mustermann, geboren am 3. Juli 1970, und Markus Mustermann, geboren am 12. März 1976, zu jeweils gleichen Teilen.
Weiter bestimmen wir zu Ersatzerben die jeweiligen Abkömmlinge unserer Kinder, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Wiederum ersatzweise soll – zunächst innerhalb eines Stammes – Anwachsung eintreten.
2) Anordnungen für die Auseinandersetzung des Nachlasses
Bezüglich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, die zwischen den Schlusserben entstehen wird, ordnen wir folgendes an.
Unser Sohn Markus Mustermann erhält im Wege der Teilungsanordnung und somit unter Anrechnung auf seinen Erbteil das von uns bewohnte Wohnhaus in 50733 Köln, Leipziger Platz 1, eingetragen im Grundbuch von Köln, Flurnummer 08/15. Unsere Tochter Anneliese Mustermann erhält ebenfalls im Wege der Teilungsanordnung und somit ebenfalls in Anrechnung auf ihren Erbteil das Wertpapierdepot 123-00-123 bei der Wucherbank in Bonn, nachdem Bestand am Todestag.
Erläuterung zu den Verfügungen für den zweiten Todesfall
Ein Ehegattentestament in Form des Berliner Testamentes zeichnet sich dadurch aus, dass im Testament Regelungen für 2 Todesfälle, d. h. für jeden der beiden Ehegatten, getroffen werden. Aus diesem Grunde muss in das Testament eine Regelung hinsichtlich der Erbeinsetzung für den 2. Todesfall aufgenommen werden.
Durch ein Berliner Testament bestimmen die Eheleute zu ihren Schlusserben ihre gemeinsamen Kinder oder sonstige ihnen ähnlich nahestehende Personen. Durch diese sogenannte Schlusserbeneinsetzung erhalten die Schlusserben das gesamte verbliebene Vermögen des letztversterbenden Ehepartners.
In das Muster wird im Rahmen der Erbeinsetzung für den 2. Erbfall auch eine Regelung hinsichtlich der Ersatzerben für den Fall aufgenommen, dass einer oder alle Schlusserben die Erbschaft nicht antreten können. In diesem Fall sollen deren Abkömmlinge Erben werden. Auf diesem Wege geht im Regelfall das Vermögen auf die Enkelkinder über, wenn die Kinder der Eheleute selbst die Erbschaft nicht antreten können.
Die in das Muster aufgenommene Anordnung für die Auseinandersetzung des Nachlasses ist nicht zwingend. Sie wird in das Muster nur aufgenommen, um darzustellen, dass die Eheleute die Möglichkeit haben, Regelungen zur Aufteilung des Nachlasses unter den Erben treffen zu können. Diese Regelungen sollten so genau und konkret wie irgend möglich in das Testament aufgenommen werden, um Streitigkeiten über die Aufteilung des Nachlasses zwischen den Erben zu vermeiden.
IV. Berliner Testament Muster: Verfügungen für den zweiten Todesfall – Die Pflichtteilsklausel
Sollte einer unserer Abkömmlinge nach dem Tod des Erstversterbenden gegen den Willen des von uns überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteil, Zusatzpflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch verlangen, dann wird er mit seinen gesamten Stamm sowohl für den 1. als auch für den 2. Erbfall von der Erbfolge einschließlich aller von uns angeordneten Vermächtnisse ausgeschlossen.
Die Schlusserbeneinsetzung steht somit unter der auflösenden Bedingung, dass unsere Abkömmlinge keinen Pflichtteil am Nachlass des Erstversterbenden geltend machen.
Ein Pflichtteilsverlangen im Sinne der vorstehenden Anordnung liegt dann vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Pflichtteilsanspruch in einer den Verzug begründenden Art und Weise geltend macht. Dem steht der Fall gleich, dass der Berechtigte einen Wertermittlungsanspruch geltend macht. Für den Fall, dass lediglich Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines Nachlassverzeichnisses verlangt wird, tritt die Bedingung zur Auslösung der Pflichtteilsklausel nicht ein, sodass das bloße Auskunftsverlangen nicht zur Enterbung führt. Die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs löst aber dann die Pflichtteilsklausel aus, wenn die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses gefordert wird.
Wird der Pflichtteilsanspruch von einem der Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehepartners im Einvernehmen mit allen Schlusserben geltend gemacht, so erfüllt dies nicht den Tatbestand der auslösenden Bedingung der Pflichtteilsklausel.
Sollte der Pflichtteilsanspruch durch einen Sozialhilfeträger aus übergeleitetem Recht geltend gemacht werden, so löst dies nicht den Tatbestand der Pflichtteilsklausel aus. Wird hingegen der Pflichtteilsanspruch durch einen Betreuer oder einen Dritten geltend gemacht, so führt dies zum Eintritt der auflösenden Bedingung der Schlusserbeneinsetzung.
Erläuterungen zur Pflichtteilsklausel
Die Regelungen hinsichtlich der sogenannten Pflichtteilsklausel sind für ein Berliner Testament von entscheidender Bedeutung.
Wer ein Berliner Testament errichtet, muss sich darüber im klaren sein, dass mit dem Berliner Testament die Kinder der Eheleute für den 1. Erbfall enterbt werden. Diese Enterbung ergibt sich zwingend aus der Regelung für den 1. Erbfall.
Für den 1. Erbfall setzten sich die Eheleute gegenseitig zu uneingeschränkten Vollerben ein. Damit erbt der überlebende Ehegatte das gesamte Vermögen des verstorbenen Ehegatten. Er wird dessen Alleinerbe.
Aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt sich, dass die Kinder ebenfalls zu den gesetzlichen Erben des verstorbenen Ehegatten gehören. Durch die Anordnung, dass der überlebende Ehegatte Alleinerbe des verstorbenen Ehegatten wird, verlieren die Kinder diese gesetzliche Erbenstellung. Sie werden enterbt. Nur durch diese Enterbung wird sichergestellt, dass der überlebende Ehegatte uneingeschränkt über das gesamte Vermögen der Eheleute weiter verfügen kann.
Den Kindern steht aufgrund der Enterbung der sogenannten Pflichtteil zu. Damit entsteht zugunsten der Kinder ein sogenannter Pflichtteilsanspruch gegenüber dem überlebenden Ehegatten. Dieser Pflichtteilsanspruch entspricht wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbanteils, den das Kind durch die Enterbung verliert. Bei einer Familie, in der die Eheleute 2 Kinder haben, steht somit jede der enterbten Kinder ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Wertes des Nachlasses des verstorbenen Ehegatten zu, soweit die Eheleute im Güterstand der sogenannten Zugewinngemeinschaft gelebt haben.
Gehört zum Nachlass eine Immobilie, so kann auch ein Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/8 des Wertes des Nachlasses zu einer erheblichen finanziellen Belastung des überlebenden Ehegatten führen. Um dies zu vermeiden, fügen die Ehegatten in das Berliner Testament eine sogenannte Pflichtteilsklausel ein.
Die Ehegatten können grundsätzlich das Entstehen des Pflichtteilsanspruchs aufgrund der Regelungen für den 1. Erbfall nicht verhindern. Daher ordnet die Pflichtteilsklausel an, dass das Kind, welches nach dem 1. Erbfall von überlebenden Ehegatten die Auszahlung des Pflichtteils verlangt, auch für den 2. Erbfall enterbt wird. Damit erhält ein Kind, welches im 1. Erbfall den Pflichtteil von überlebenden Ehegatten verlangt, insgesamt für beide Erbfälle nur seinen Pflichtteil. D. h. insgesamt verliert das Kind die Hälfte seines Erbanspruches.
Die Pflichtteilsklausel geht davon aus, dass die Kinder diesen Verlust von 1/2 der Ihnen eigentlich zustehenden Erbschaft vermeiden wollen und aus diesem Grunde auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches verzichten. Die Pflichtteilsklausel die damit dem Schutz des überlebenden Ehegatten vor Zahlungsansprüchen, die er eventuell nicht erfüllen kann.
Die Pflichtteilsklausel ist im in diesem Muster so formuliert, dass sie nur greift, wenn sie gegen den Willen des überlebenden Elternteils geltend gemacht wird. Es sind Situation denkbar, in denen die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs sinnvoll ist. Stimmt also der überlebende Ehegatte der Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches zu, so wird die Pflichtteilsklausel nicht ausgelöst. Einvernehmlich ist daher die Auszahlung des Pflichtteils an das oder die Kinder nach dem Tod des 1. Ehegatten möglich, ohne dass die Kinder enterbt werden.
V. Berliner Testament Muster: Anfechtungsverzicht
Wir die Eheleute Mustermann, verzichten beide hinsichtlich der Verfügungen für den 1. und den 2. Erbfall auf das sich aus dem Gesetz, d. h. aus § 2079 BGB ergebende Anfechtungsrecht, dass jedem von uns für den Fall des Vorhandenseins oder Hinzutretens weiterer Pflichtteilsberechtigter zusteht. Weiter schließen wir diesbezüglich auch das Anfechtungsrecht Dritter hiermit ausdrücklich für beide Erbfälle aus.
Erläuterungen zum Anfechtungsverzicht
Die Ehepartner bestimmen ihren letzten Willen in Form eines Berliner Testamentes gemeinsam. Diese gemeinsame Testamentserrichtung steht unter der unausgesprochenen Voraussetzung, dass der überlebende Ehepartner sich an das gemeinsame Testament gebunden fühlt und die gemeinsam festgesetzte Erbfolge nicht mehr verändert wird, soweit sich aus dem Testament der Ehegatten nichts anderes ergibt.
Gemäß § 2079 BGB kann aber das Ehegattentestament unter bestimmten Voraussetzungen angefochten werden. Eine solche Anfechtung ist dem Grunde nach immer dann möglich, wenn ein weiterer Pflichtteilsberechtigter nach Errichtung des Testamentes hinzutritt, sodass dieser bei der Ausformulierung des Testamentes nicht berücksichtigt werden konnte.
Ein solcher weiterer Pflichtteilsberechtigter entsteht zum Beispiel immer dann, wenn der überlebende Ehegatte neu heiratet. Der neue Ehepartner wird durch die Ehe zum pflichtteilsberechtigten Erben des überlebenden Ehegatten aus 1. Ehe. In dieser Situation könnte der überlebende Ehepartner das gemeinschaftliche Testament anfechten und die Erbfolge hinsichtlich der gemeinsamen Kinder aus 1. Ehe abändern.
Um eine solche Anfechtung bzw. die damit verbundene Abänderung der Erbfolge zu verhindern, ist in das Muster ein Anfechtungsverzicht der Eheleute aufgenommen, mit dem wechselseitig auf das Anfechtungsrecht gemäß § 2079 BGB verzichtet wird. Dies dient der Sicherung der letztwilligen Verfügung des zuerst versterbenden Ehepartners.
VI. Berliner Testament Muster: Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung
Die von uns in diesem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen für den 1. und auch für den 2. Todesfall sollen insgesamt wechselbezüglich und bindend sein.
Die Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung dieser Verfügungen wird mit der Maßgabe angeordnet, dass der überlebende Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen die Schlusserbfolge einschließlich der Teilungsanordnungen bezüglich unserer ehegemeinschaftlichen Kinder und deren Abkömmlinge in vollem Umfang abändern darf.
Folglich ist der überlebende Ehegatte durch Verfügung von Todes wegen befugt, die Schlusserbenfolge neu zu bestimmen. Darüber hinaus steht dem überlebenden Ehegatten das Recht zu, zusätzliche Vermächtnisse, Auflagen, eine Testamentsvollstreckung und eine Nacherbenfolge anzuordnen. Dies gilt auch für den Fall, dass eines der Kinder seinen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hat.
Der überlebende Ehegatte ist hingegen aber nicht berechtigt, zugunsten anderer als unserer gemeinschaftlichen ehelichen leiblichen Kinder und deren Abkömmlinge von Todes wegen zu verfügen. Macht der überlebende Ehegatte von dem Abänderungsrecht Gebrauch, dann bleiben die für den 1. Todesfall getroffenen Verfügungen in vollem Umfang wirksam.
Erläuterungen zur Wechselbezüglichkeit und Bindungswirkung
Ein gemeinsames Ehegattentestament, wie zum Beispiel das Berliner Testament, wird von den Eheleuten gewählt, da sie gemeinsam ihren letzten Willen festlegen wollen. Dabei gehen die Eheleute davon aus, dass die gemeinsamen Verfügungen im Berliner Testament für beide Eheleute bindend sind, d. h. auch für den länger lebenden Ehepartner. Diese Verbindlichkeit wird vom Gesetzgeber im Rahmen von Ehegattentestamenten durch zwei gesetzlich vorgegebene Instrumente sichergestellt. Bei diesen gesetzlichen Regelungen handelt es sich um die sogenannte Wechselbezüglichkeit und die Bindungswirkung. Die Wechselbezüglichkeit und die Bindungswirkung hängen voneinander ab.
Bindungswirkung entfalten nur die Regelungen im Ehegattentestament die wechselbezüglich sind. Unter wechselbezüglichen Verfügungen in einem Ehegattentestament werden die Verfügungen verstanden, die der eine Ehepartner unter der Voraussetzung anordnet, dass der andere Ehepartner in gleicher Art und Weise verfügt. Solche wechselseitigen Verfügungen sind möglich hinsichtlich der Einsetzung der Erben, der Anordnung von Vermächtnissen und der Bestimmung von Auflagen für die Erben.
Im Berliner Testament ist die wesentliche Verfügung, die wechselbezüglich ist, die Erbeinsetzung der Schlusserben, d. h. im Regelfall die Bestimmung der gemeinsamen Kinder als Erben des letztversterbenden Ehepartners.
Eine wechselbezügliche Verfügung wird mit dem 1. Todesfall für den überlebenden Ehepartner bindend. Die Bindungswirkung hat zur Folge, dass der überlebende Ehepartner keine weiteren letztwilligen Verfügungen anordnen kann, die mit der verbindlich gewordenen Anordnung im Ehegattentestament unvereinbar ist. Dies bedeutet für die Schlusserbeneinsetzung der Kinder, dass diese nicht mehr abgeändert werden kann, wenn der 1. Todesfall eingetreten ist.
Um Probleme bei der Auslegung des Testamentes zu vermeiden, sollte die Wechselbezüglichkeit hinsichtlich der unterschiedlichen Anordnung im Testament ausdrücklich festgesetzt und bestimmt werden.
In dieses Muster ist eine Formulierung hinsichtlich der Bindungswirkung der wechselbezüglichen Verfügung der Eheleute aufgenommen, die es dem überlebenden Ehepartner möglich, in bestimmten genau vorgegebenen Grenzen die Anordnungen für den 2. Todesfall abzuändern. Damit soll sichergestellt werden, dass trotz der Bindungswirkung der überlebende Ehepartner in der Lage ist, auf Veränderungen nach dem Tod des Erstversterbenden zu reagieren.
VII. Berliner Testament Muster: Katastrophenklausel
Für den Fall, dass wir beide gleichzeitig versterben oder gemäß § 11 Verschollenheitsgesetz ein gleichzeitiges Versterben vermutet wird, werden wir entsprechend der für den 2. Todesfall angeordneten Schlusserbfolge einschließlich der diesbezüglich angeordneten Teilungsanordnungen beerbt.
Erläuterungen zur Katastrophenklausel
Das Berliner Testament ist so konstruiert, dass es von zwei unterschiedlichen Todeszeitpunkten der Ehepartner ausgeht. Folglich ergibt sich aus einem Berliner Testament, dass der zuerst versterbende Ehepartner den überlebenden zu seinem Erben bestimmt.
In bestimmten Situationen kann aber nicht nachvollzogen werden, in welcher Reihenfolge die Ehepartner tatsächlich verstorben sind. Dies ist insbesondere bei schweren Unfällen häufig der Fall. Aus diesem Grunde muss für einen solchen Fall eine Regelung in das Testament aufgenommen werden, um sicherzustellen, dass auch in diesem Fall die für den normalen Gang der Dinge bestimmten Schlusserben zu Erben der beiden Eheleute werden.
Die sogenannte Katastrophenklausel regelt daher die Erbfolge für den Fall, dass nicht nachvollzogen werden kann, in welcher Reihenfolge der Tod der Eheleute eingetreten ist. Im vorliegenden Muster werden die Schlusserben, d. h. die Abkömmlinge der beiden Ehepartner auch für den Fall als Erben eingesetzt, dass die Reihenfolge des Versterbens der Ehepartner nicht feststellbar ist.
VIII. Berliner Testament Muster: Regelungen für den Fall der Scheidung
Für den Fall, dass unsere Ehe vor dem Tod eines Ehegatten durch Ehescheidung aufgelöst wird oder Klage auf Aufhebung der Ehe erhoben oder die Scheidung der Ehe beantragt wurde, oder im Falle der Zustimmung zur Scheidung durch den Erblasser selbst, sollen alle von uns getroffenen letztwilligen Verfügung, sowohl für den 1. als auch für den 2. Todesfall insgesamt ihrem ganzen Inhalt nach unwirksam sein, und zwar unabhängig davon, wer von uns beiden den Antrag auf Scheidung gestellt oder Klage auf Aufhebung erhoben hat.
Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Zuwendungen untereinander oder zugunsten Dritter handelt. Der jeweils andere Ehepartner soll in den vorbezeichneten Fällen weder gesetzlicher noch testamentarischer Erbe werden. Gleiches gilt auch für Verfügungen von Todes wegen, die wir jeweils vor unserer Ehe bereits getroffen haben.
Ort, Datum, Unterschrift
Dies ist auch mein letzter Wille.
Ort, Datum, Unterschrift
Erläuterungen zu den Scheidungsregelungen
Die Voraussetzung für den Abschluss eines Ehegattentestamentes ist der Umstand, dass die Ehepartner miteinander verheiratet sind und dieser Zustand auch nicht verändert wird. Mit der Trennung der Ehepartner bzw. mit der Ehescheidung entfällt folglich die Grundlage für das gemeinschaftliche Testament der Ehegatten. Auch für diesen Fall muss das Testament eine Regelung enthalten.
Das Muster bestimmt für den Fall der Ehescheidung bzw. der Einleitung des Scheidungsverfahrens, dass die Ehepartner durch das Berliner Testament nicht mehr gebunden sind und folglich neue verbindliche Regelungen hinsichtlich Ihres Erbfalls anordnen können. Dadurch ist sichergestellt, dass die Ehepartner an die Verfügungen im Berliner Testament nicht mehr gebunden sind, wenn ihre Ehe scheitert.
Erbrecht: Formerfordernis an ein rechtswirksames Berliner Testament
Um ein wirksames Berliner Testament errichten zu können, ist es nicht erforderlich, mit seiner Ausfertigung einen Notar zu beauftragen.
Vielmehr kann jeder der testierfähig ist, eigenhändig ein Testament errichten. Werden hierbei die vom Gesetzgeber vorgegebenen Anforderungen an die äußere Form des Testamentes eingehalten, ist dieses Testament auch rechtswirksam, d. h. es gestaltet im Erbfall die Erbfolge und die Nachlassabwicklung.
Der nachfolgenden grafischen Darstellung können die formalen Anforderungen an ein eigenhändiges Berliner Testament entnommen werden, die eingehalten werden müssen, damit das Berliner Testament rechtswirksam ist.