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Bulgarisches Erbrecht: Das Ehegattenerbrecht
Das bulgarische Ehegattenerbrecht ist durch die Besonderheiten des bulgarischen Familienrechts geprägt. Das bulgarische Familienrecht zeichnet sich durch die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft als zwingenden gesetzlichen Güterstand aus.
Die eheliche Errungenschaftsgemeinschaft hat zur Folge, dass alle Vermögenswerte, die im Laufe der Ehe durch die gemeinsamen Beiträge der Ehegatten geschaffen wurden, den Ehegatten auch gemeinsam zustehen. Vermögenszuwächse, die ein Ehegatte auf besondere Art und Weise, zum Beispiel durch Schenkung oder Erbschaft erlangt, gehören nicht zum gemeinsamen Vermögen im Sinne der ehelichen Errungenschaftsgemeinschaft.
Stirbt einer der beiden Ehegatten, so wird aus der Errungenschaftsgemeinschaft eine Bruchteilsgemeinschaft. Der hälftige Anteil an der vormaligen Errungenschaftsgemeinschaft wird auf diesem Wege alleiniges Eigentum des überlebenden Ehegatten. An dem zweiten Teil der Errungenschaftsgemeinschaft, der im Wege der Umwandlung in die Bruchteilsgemeinschaft Teil des Nachlasses geworden ist, erwachsen dem Ehegatten durch Erbschaft entsprechende Ansprüche.
Nur aus einer Ehe, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch bestand, kann der überlebende Ehepartner erbrechtliche Ansprüche hinsichtlich des Nachlasses des Erblassers ableiten.
Die Höhe des Anteils des Ehegatten am Nachlass ist abhängig von der Frage, welcher Ordnung die übrigen Erben angehören.
Ehegattenerbrecht im Verhältnis zu den Erben 1. Ordnung
Der überlebende Ehegatte erbt neben den Erben der ersten Ordnung zu gleichen Teilen.
Im Verhältnis zu den Erben zweiter Ordnung kommt es darauf an, wie lange die Ehe bestand. Im Falle einer Ehedauer von maximal zehn Jahren erstreckt sich das Erbrecht des überlebenden Ehegatten auf die Hälfte des Nachlasses. Betrug die Ehedauer zum Zeitpunkt des Erbfalls mehr als zehn Jahre, so steht dem überlebenden Ehegatten am Nachlass ein Erbanteil von zwei Dritteln zu.
Zur gleichen Verteilung kommt es, wenn der überlebende Ehegatte mit Erben der dritten Ordnung gemeinsam beerbt wird. Der Ehegatte schließt erst die Erben vierter Ordnung von der Erbschaft vollständig aus.