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Testamente und Erbverträge nach bulgarischem Erbrecht
Hinsichtlich der Verfügungen von Todes wegen gibt es zwischen dem deutschen und dem bulgarischen Erbrecht große Gemeinsamkeiten. Beide Rechtsordnungen kennen sowohl das eigenhändig errichtete Testament als auch das öffentlich errichtete Testament. Die Rechtsfolgen, die sich nach dem bulgarischen Recht aus diesen beiden Formen des Testamentes ergeben, sind identisch.
Im Gegensatz zum deutschen Erbrecht kennt das bulgarische Erbrecht aber keine gemeinsamen Testamente der Ehegatten. Solche gemeinsamen Testamente sind nach dem bulgarischen Erbrecht nichtig.
Ebenso ist es nach bulgarischen Zivilrecht ausgeschlossen, dass der Erblasser zu Lebzeiten Verträge über sein noch nicht angefallenes Erbe abschließt. Folglich kennt das bulgarische Erbrecht keine Erberträge.
Nach bulgarischen Erbrecht ist es daher nur möglich, durch ein Testament Abweichungen von der gesetzlichen Erbfolge anzuordnen. Entsprechende Anordnungen in gemeinsamen Testamenten von Eheleuten oder Erbverträgen wirken sich nach bulgarischen Erbrecht auf die Erbfolge nicht aus, da sie unzulässig und damit nichtig sind.
Da das bulgarische Erbrecht somit als Verfügung von Todes wegen nur das Testament kennt, beschränkt sich die folgende Darstellung auf eigenhändige und öffentliche Testamente.
Eigenhändige Testamente
Um nach bulgarischen Recht wirksam eigenhändig ein Testament errichten zu können, müssen zwingend die folgenden Formvorschriften erfüllt sein:
- Vollständig handschriftliche Abfassung des Testamentes
- Angaben zu den Erben und der sonstigen Bedachten, die es ermöglichen, die konkreten Personen zu ermitteln
- Datum der Ausfertigung des Testamentes
- Ort der Ausfertigung des Testamentes
- Eigenhändige Unterschrift des Erblassers
Anordnungen, die der Erblasser unter seine Unterschrift, die aus dem Testament hervorgeht, setzt, sind unwirksam. Will der Erblasser sein Testament ergänzen, muss er daher die Ergänzung ebenfalls handschriftlich vornehmen, den Ort bezeichnen, datieren und unterzeichnen.
Liegen mehrere Testamente vor, so richtet sich die Erbfolge nach dem letzten Testament, das der Erblasser errichtete. Hierfür spielt es keine Rolle, ob es sich bei diesem letzten Testament um ein handschriftliches Testament oder um ein öffentlich errichtetes Testament handelt.
Sein handschriftlich abgefasstes Testament kann der Erblasser bei einem Notar hinterlegen. Von der Hinterlegung fertigt der Notar ein besonderes Protokoll und trägt das Testament in ein eigens hierfür zu führendes Register ein. Der Erblasser kann jederzeit die Herausgabe des hinterlegten Testamentes vom Notar verlangen. In diesem Fall wird ebenfalls ein besonderes Protokoll über die Herausgabe des Testamentes gefertigt und im Register des Notars vermerkt. Die Rückgabe des Testamentes muss unter Hinzuziehung von zwei Zeugen erfolgen, die die Rückgabe des Testamentes durch eigenhändige Unterschriften im Sonderregister des Notars dokumentieren.
Unabhängig von der Möglichkeit, das eigenhändige Testament bei Notar zu hinterlegen, kann das eigenhändige Testament vom Erblasser selbstverständlich auch bei seinem privaten Unterlagen aufbewahrt werden. Wird ein solches eigenhändiges Testament nach dem Tod des Erblassers aufgefunden, so ist die Person, in deren Händen sich das Testament befindet, verpflichtet, unverzüglich das Testament einem Notar zu übergeben, damit dieser das Testament eröffnen kann. Das gleiche gilt für Personen, denen der Erblasser sein Testament vor seinem Tod übergeben hat.
Notarielle Testamente
Öffentliche Testamente werden nach dem bulgarischen Recht durch notarielle Beurkundung errichtet. Eine solche notarielle Beurkundung setzt voraus, dass sie in Gegenwart des Erblassers und von zwei Zeugen vorgenommen wird.
Das zu beurkundende Testament muss den Anwesenden vom Notar vorgelesen werden. Nachdem der Erblasser das Testament genehmigt hat, ist es vom Erblasser, den beiden Zeugen und dem Notar eigenhändig zu unterzeichnen. Für den Fall, dass der Erblasser selbst nicht in der Lage ist, das Testament zu unterzeichnen, ist der Notar verpflichtet, die Gründe hierfür in die Urkunde, d.h. in das Testament aufzunehmen und diese Erklärung gemeinsam mit dem Testament zu beurkunden.
Will der Erblasser sein notarielles Testament widerrufen, so muss er die Widerrufserklärung notariell beurkunden lassen.
Weiter hat der Erblasser die Möglichkeit, das notarielle Testament zu widerrufen, indem er ein neues Testament errichtet. Hierbei ist aber darauf zu achten, dass aus dem neuen Testament eindeutig der Wille des Erblassers hervorgeht, das alte Testament im Ganzen zu widerrufen. Ist dies nicht der Fall, so unterstellt das bulgarische Erbrecht, dass das neue Testament das bereits vorliegende notarielle Testament lediglich ergänzen will. Nur soweit das neue Testament inhaltlich sich auf die gleichen Verfügungen bezieht, wie das notariell beurkundete Testament, findet das notarielle Testament eine inhaltliche Abänderung. Soll das neue Testament also dazu dienen, ein notarielles Testament im Ganzen zu widerrufen, so muss dies aus dem neuen Testament eindeutig hervorgehen.
Ein notarielles Testament kann somit durch ein eigenhändiges späteres Testament des Erblassers wirksam widerrufen werden.
Wirksamkeitsvorausetzungen
Die nach bulgarischen Recht notwendigen formellen Voraussetzungen, damit ein Testament wirksam errichtet wird, wurden bereits dargestellt.
Das bulgarische Recht kennt neben den formalen Voraussetzungen Vorschriften, die zur Nichtigkeit eines Testamentes oder seiner Anfechtbarkeit führen. Ob im konkreten Fall ein Testament nichtig ist oder angefochten werden kann, muss im Rahmen einer persönlichen Besprechung im konkreten Einzelfall geprüft werden.
Allerdings ist darauf zu achten, dass die Möglichkeit der Anfechtung eines Testamentes der Verjährung unterliegt. Nach bulgarischen Recht muss der Anfechtungsanspruch innerhalb von drei Jahren nach Kenntnis des Anfechtungsgrundes geltend gemacht werden. Diese Frist sollte unter allen Umständen beachtet werden, wenn beabsichtigt ist, Anfechtungsgründe geltend zu machen. Ansonsten droht ein vollständiger Rechtsverlust.