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Erbschein, Erbscheinsantrag und Erbscheinsverfahren
Erbschein beantragen: Verfahren, Kosten und Fristen
Mit dem Erbfall werden der oder die Erben Rechtsnachfolger des verstorbenen Erblassers. Wer durch den Todesfall Rechtsnachfolger des Verstorbenen wurde, ist in vielen Fällen für Dritte wie Banken, Lebensversicherungen, Behörden, Grundbuchamt, usw. nur schwer nachvollziehbar. Um im Rechtsverkehr Sicherheit hinsichtlich der Frage zu schaffen, wer befugt ist als Erbe aufzutreten und im Rechtsverkehr als Erbe zu handeln, wurde vom Gesetzgeber der Erbschein eingeführt.
Die Erteilung eines solchen Erbscheins ist für die Übernahme des Nachlasses durch die Erben von erheblicher Bedeutung. Aus diesem Grunde wird die Funktion des Erbscheins und das Erbscheinsverfahren im Weiteren erläutert.
Übersicht zum Thema Erbschein und Erbscheinsbeantragung
Mit Hilfe des Erbscheins können Sie Dritten gegenüber belegen, dass Sie Erbe geworden sind und als solcher über den Nachlass verfügen dürfen.
Wegen dieser Funktion des Erbscheins werden bereits im Erbscheinsverfahren die Weichen für die weitere Nachlassabwicklung gestellt.
Es hängt vom konkreten Erbfall ab, welche Form von Erbschein beantragt werden muss, um den Erbfall optimal und kostengünstig zu regeln.
Da das Nachlassgericht inhaltlich an den Antrag auf Erteilung des Erbscheins gebunden ist, muss folglich bereits bei Antragstellung der richtige Erbschein benannt werden.
Ein Erbschein wird nur auf Antrag erteilt. Bei unklaren Formulierungen im Testament des Erblassers muss im Antrag ausgeführt werden, aus welchen rechtlichen Erwägungen das behauptete Erbrecht abgeleitet werden.
Eine fundierte Antragsformulierung ist daher Voraussetzung für ein erfolgreiches Erbscheinsverfahren
Im Erbscheinsverfahren gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Diesem Grundsatz muss im gesamten Verfahren Rechnung getragen werden, um das Verfahren erfolgreich bestreiten zu können.
Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergeben sich für das Erbscheinsverfahren Besonderheiten, die zu erheblichen Unterschieden zu den gerichtlichen Verfahren in der normalen Zivilgerichtsbarkeit führen. Auch dies muss bei Vorbereitung der Antragstellung beachtet werden.
Grundsätzlich entscheidet das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren durch Beschluss.
Liegen Verfahrensmängel vor, so wird das Nachlassgericht versuchen diese durch Zwischenverfügungen zu beseitigen. Inhaltlich kann das Gericht dem Antrag nur entsprechen oder ihn zurückweisen.
Ist ein Erbschein inhaltlich unrichtig, kann das Nachlassgericht die Einziehung des Erbscheins anordnen.
Die Einziehungsanordnung hat zur Folge, dass der Erbschein an das Nachlassgericht zurückgegeben werden muss. Erfolgt diese Rückgabe nicht, so kann das Nachlassgericht den Erbschein für kraftlos erklären, um dessen rechtliche Wirkung für die Zukunft zu beseitigen.
Im Erbscheinsverfahren ergeht eine Entscheidung durch den Richter oder den Rechtspfleger. Die Entscheidung kann inhaltlich falsch sein.
Gegen fehlerhafte Entscheidungen im Erbscheinsverfahren kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Bei einer Entscheidung durch den Rechtspfleger ist auch eine befristete Erinnerung möglich.