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Erbschein: Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht
Antrag auf Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht
Den Erbschein müssen muss beantragt werden, weil das Nachlassgericht einen Erbschein nicht von Amts wegen erteilt . Vielmehr müssen die Erben die Erteilung eines Erbscheins beim Nachlassgericht ausdrücklich beantragen.
Für die Erteilung des Erbscheins ist das Amtsgericht als Nachlassgericht zuständig.
Der Antrag ist an das Nachlassgericht zu richten, in dessen Bezirk der Erblasser seine letzten Wohnsitz hatte. Die sich aus dem letzten Wohnsitz des Erblassers ergebende örtliche Zuständigkeit unterliegt der Überprüfung durch das angerufene Nachlassgericht.
Auch kurzfristig erfolgte Wohnsitzänderungen des Erblassers, zum Beispiel im Zusammenhang mit der Erbringung von Pflegeleistungen oder medizinischer Behandlungen, sind bei der Bestimmung des örtlich zuständigen Nachlassgerichtes zu berücksichtigen.
Für die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins ist entweder ein Richter oder ein Rechtspfleger zuständig.
Bezieht sich der Erbschein auf ein Erbrecht, das sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergibt, entscheidet der Rechtspfleger über den Antrag. Ergibt sich das Erbrecht aus einer letztwilligen Verfügung, das heißt einem Testament oder einem Erbvertrag, liegt die Entscheidung über die Erteilung des Erbscheins beim Richter.
Erbschein beantragen: Die antragsberechtigten Personen
Nicht jede Person ist berechtigt, beim Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins zu beantragen.
Der Kreis der antragsberechtigten Personen ist vielmehr beschränkt auf:
- Die Erben
- Den Testamentsvollstrecker
- Den Nachlassverwalter
- Die Nachlassgläubiger
- Den Nachlassinsolvenzverwalter
Da die Frage, wer Erbe geworden ist, im Erbscheinsverfahren vom Nachlassgericht vor Erteilung des Erbscheins geprüft wird, kann jede Person den Erbschein beantragen, die im Antrag nachvollziehbar darlegt, aus welchen Gründen ihr ein Erbrecht zusteht. Ob das Erbrecht dem Antragsteller tatsächlich zukommt, wird nach Antragstellung vom Nachlassgericht überprüft.
Die vom Gesetzgeber vorgenommene Benennung der antragsberechtigten Personen ist abschließend. Daher sind Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und Nachlasspfleger nicht befugt, einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheines zu stellen.
Auch wenn der Testamentsvollstrecker, der Nachlassverwalter oder der Nachlassinsolvenzverwalter den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen können, bedeutet dies nicht, dass diese Personen als Erben aus dem Erbschein hervorgehen. Die Anträge sind vielmehr in der Form zu stellen, dass beantragt wird, das Erbrecht der Personen festzustellen, von denen die Antragsteller vermuten, dass sie Erben geworden sind.
Erbschein beantragen: Formerfordernisse an den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
Der Gesetzgeber gibt für den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins keine besondere Form vor. Aus diesem Grunde ist es insbesondere möglich, den Antrag auf Erteilung des Erbscheins zu Protokoll der Geschäftsstelle des Nachlassgerichtes zu erklären. Weiter besteht bezüglich der Beantragung eines Erbscheines kein Anwaltszwang. Die antragsberechtigten Personen können daher den Antrag persönlich beim Nachlassgericht stellen.
Das Nachlassgericht ist aber inhaltlich an den Antrag gebunden. Nach Antragstellung muss das Nachlassgericht dem Antrag entweder entsprechen oder den Antrag zurückweisen. Das Nachlassgericht ist aber nicht befugt, einen inhaltlich anderen Erbschein zu erteilen, als beantragt.
Bei nicht eindeutigen und/oder zwischen den Erben streitigen letztwilligen Verfügungen des Erblassers ist es daher dringend geboten, dass der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins sorgfältig formuliert wird, das heißt unter Beachtung der aktuellen Rechtslage. In einem solchen Fall ist es nicht zu empfehlen, den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins selbst zu formulieren oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erklären, da die Gefahr besteht, dass der Antrag abgelehnt werden muss oder sogar ein Erbschein erteilt wird, der zwar dem Antrag entspricht nicht aber der tatsächlichen Rechtslage und damit inhaltlich fehlerhaft ist. In einem solchen Fall droht später die Einziehung des Erbscheins, wenn eine weitere berechtigte Person einen Erbschein unter Berücksichtigung der tatsächlichen Rechtslage stellt. Aus diesem Grunde sollte in Fällen, bei denen der letzte Wille des Erblassers nicht eindeutig ist oder bereits im Zusammenhang mit der Beantragung des Erbscheins Streit zwischen den Miterben entsteht, ein Rechtsanwalt mit der Beantragung des Erbscheins beauftragt werden. Hierfür steht Ihnen meine Kanzlei gerne zur Verfügung.
Erbschein beantragen: Inhaltliche Anforderungen an den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
Auch wenn der Gesetzgeber hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Erbscheins keine Formvorschriften in das Gesetz aufgenommen hat, muss der Antrag inhaltlich bestimmten Anforderungen gerecht werden. Der Antrag muss daher das behauptete Erbrecht, auf welches sich der Antrag bezieht, genau bezeichnen und darlegen. Aus diesem Grunde müssen aus dem Antrag die folgenden Angaben hervorgehen:
- Name des Erblassers
- Todestag des Erblassers
- Die erbberechtigte Person bzw. Personen
- Die Erbteile
- Der Rechtsgrund aus den das Erbrecht abgeleitet wird (gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbvertrag)
- Beschränkungen des Erbrechtes durch Anordnung der Testamentsvollstreckung oder der Nacherbschaft durch den Erblasser
Weiter müssen in den Antrag, zum Nachweis des Erbrechtes, die folgenden zusätzlichen Angaben aufgenommen werden:
- Angaben zum Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser
- Angaben zu einem eventuellen Eheverhältnis mit dem Erblasser
- Angaben zu den letztwilligen Verfügungen des Erblassers
- Bei Beantragung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für mehrere Erben die Erklärung, dass auch die übrigen Erben die Erbschaft angenommen haben
- Angaben zum Wegfall von Personen, die das Erbrecht des Antragstellers ausschließen oder den Erbanteil des Antragstellers mindern würden
Die Angaben im Antrag auf Erteilung eines Erbschein müssen belegt werden. Hierfür ist es erforderlich, dass insbesondere die folgenden Personenstandsurkunden dem Antrag beigefügt werden:
- Die Sterbeurkunde des Erblassers
- Die Sterbeurkunden weggefallener Personen, die das Erbrecht des Antragstellers ausschließen oder mindern würden
- Die Heiratsurkunde, wenn das Erbrecht aus dem Ehegattenerbrecht abgeleitet wird
- Ein eventuell mit dem Erblasser abgeschlossener Ehevertrag nebst Eintragung im Güterregister
- Geburtsurkunden, soweit diese zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse zwischen dem Antragsteller, den eventuellen Miterben und dem Erblasser erforderlich sind