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Erbschein: Die gerichtliche Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins
Die gerichtliche Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins
Werden dem Nachlassgericht Umstände bekannt, die Zweifel an der Richtigkeit des erteilten Erbscheins wecken, so ist das Nachlassgericht verpflichtet, vor einer Entscheidung über die Einziehung des Erbscheins alle Ermittlungen durchzuführen, die zur Aufklärung des Sachverhaltes erforderlich sind.
Folglich hat das Nachlassgericht über die Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit des erteilten Erbscheins hervorgerufen haben Beweis zu erheben. Dabei kann sich das Nachlassgericht aller Beweismittel bedienen, die zur Sachverhaltsaufklärung geboten erscheinen, d.h. Zeugen einvernehmen, Sachverständige beauftragen und Dokumente prüfen.
Die Umstände, die Zweifel an der Richtigkeit des erteilten Erbscheins wecken, müssen aber so substantiiert sein, dass sie über bloße Vermutungen hinausgehen.
Die Ermittlungen des Nachlassgerichtes müssen nicht dazu führen, dass das Nachlassgericht von der Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins überzeugt ist. Für die Einziehung des Erbscheins genügt es vielmehr, dass das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass die Überzeugung des Gerichts über die Richtigkeit des erteilten Erbscheins erschüttert ist. Bloße Zweifel an der Richtigkeit des Erbscheins reichen hingegen für die Einziehung des Erbscheins nicht aus.
Sollte das Nachlassgericht nicht in der Lage sein, die Umstände aufzuklären, die eventuell zu Unrichtigkeit des Erbscheins führen, so geht die zu Lasten desjenigen, der sich auf die Unrichtigkeit des Erbscheins beruft. Die Unaufklärbarkeit von Tatsachen, die zur Unrichtigkeit des Erbscheins führen könnten, hat folglich zur Folge, dass der Erbschein nicht eingezogen wird.
1) Ablehnung der Einziehung des Erbscheins
Über die Ablehnung der Einziehung des Erbscheins entscheidet das Nachlassgericht durch Beschluss. Dieser Beschluss stellt eine beschwerdefähige Entscheidung des Nachlassgerichtes dar und kann folglich von der Beschwerdekammer inhaltlich auf Antrag überprüft werden.
2) Einziehung des Erbscheins
Kommt das Nachlassgericht zu dem Ergebnis, dass der Erbschein unrichtig ist, so verfügt das Nachlassgericht eine Einziehungsanordnung. Auch hierbei handelt es sich um einen Beschluss. Mit diesem Beschluss wird inhaltlich nicht nur die Unrichtigkeit des Erbscheins festgestellt, sondern gleichzeitig die Aufforderung verbunden, den unrichtigen Erbschein beim Nachlassgericht abzuliefern. Mit der Feststellung des Nachlassgerichtes, dass der Erbschein unrichtig ist, verbindet sich somit immer auch die Einziehung des Erbscheins durch das Nachlassgericht.
Wird der Erbschein nach Erlass des entsprechenden Beschlusses des Nachlassgerichtes beim Nachlassgericht abgeliefert, so kann die Einziehungsanordnung nachträglich nicht mehr abgeändert werden. In diesem Fall muss, wenn sich im Beschwerdeverfahren herausstellt, dass der eingezogene Erbschein inhaltlich doch richtig war, ein neuer Erbschein beantragt und erteilt werden.