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Pflichtteil: Auskunftsanspruch und Wertermittlungsanspruch
Der Gesetzgeber räumt den Pflichtteilsberechtigten einen sehr weitgehenden Anspruch auf Auskunft und Wertermittlung ein, um den Umfang des Pflichtteilsanspruch bestimmen zu können.
Im einzelnen Umfassen diese Ansprüche:
- Alle Nachlassaktiva
- Alle Nachlassverbindlichkeiten
- Alle Schenkungen des Erblassers zu seinen Lebzeiten
- Wertermittlung
- Erstellung eines Nachlassverzeichnisses
- Erstellung eines notariellen Nachlassverzeichnisses
- Abgabe einer Versicherung an Eides statt durch die Erben, mit der die Erben die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft versichern
Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Erben
Wenn Sie vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt wurden, können Sie Ihren Pflichtteilsanspruch nur dann vollständig geltend machen, wenn Sie über den Umfang des Nachlasses umfassend informiert sind.
Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie aber nicht in der Lage den Umfang des Nachlasses eigenständig zu ermitteln, weil die hierfür erforderlichen Informationen (z.B. Bankauskünfte) nur den Erben erteilt werden. Als Pflichtteislberechtigter haben Sie keinen eigenständigen Auskunftsanspruch gegenüber Banken, Lebensversicherungen, usw..
Damit Sie als Pflichtteilsberechtigter dennoch Kenntnis von allen Umständen erhalten, die für die Bestimmung des Wertes des Nachlasses erforderlich sind, räumt Ihnen § 2314 Abs. 1 S. BGB gegenüber den Erben einen Anspruch auf Erteilung der notwendigen Auskünfte ein.
Der Wertermittlungsanspruch des Pflichtteilsberechtigten
Der Anspruch auf Auskunftserteilung erstreckt sich auch auf die Frage der Werthaltigkeit des Nachlasses. Auf das Verlangen des Pflichtteilsberechtigten hin müssen die Erben entsprechende Wertgutachten in Auftrag geben, um den Wert der zum Nachlass gehörenden Vermögenspositionen feststellen zu lassen, sogenannter Wertermittlungsanspruch.
Kosten der Wertermittlung
Die Kosten, die sich mit der Wertermittlung verbinden, sind von den Erben zu tragen. Allerdings stellen diese Kosten Nachlassverbindlichkeiten dar, die bei der Pflichteilsberechnung vom Nachlasswert abzuziehen sind. Damit mindert sich letztlich auch der Pflichtteilsanspruch des Pflichtteilsberechtigten.
Indirekt ist der Pflichtteilsberechtigte folglich an den Kosten der Wertermittlung beteiligt.
Erteilung eines Nachlassverzeichnisses
Die Erben müssen dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Umfang des Nachlasses geben, indem Sie dem Pflichtteilsberechtigten eine einheitliche Aufstellung aller Nachlasswerte und der Nachlassverbindlichkeiten zukommen lassen, sogenanntes Nachlassverzeichnis.
Darüber hinaus kann der Pflichtteilsberechtigte von den Erben verlangen, dass diese ihm ein notarielles Nachlassverzeichnis übermitteln.
Notarielles Nachlassverzeichnis
Ein notarielles Nachlassverzeichnis zeichnet sich dadurch aus, dass es von einem Notar ausgestellt wird, der sich zuvor selbst Kenntnis vom Umfang des Nachlasses machen muss.
Dabei hat der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch darauf, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Notar zugegen zu sein.