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Der Nachlasswert
Beim Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen Zahlungsanspruch, der sich gegen die Erben richtet und sich der Höhe nach aus dem Nachlasswert ergibt.
Damit der Pflichtteil geltend gemacht werden kann, muss folglich der Pflichtteilsanspruch als Zahlungsanspruch der Höhe nach beziffert werden. Als Pflichtteilsberechtigter müssen Sie den Erben gegenüber genau angeben, in welcher Höhe Sie zum Ausgleich Ihrer Pflichtteilsansprüche eine Zahlung erwarten.
Die Höhe des Pflichtteilsanspruches ist abhängig vom Wert des Nachlasses. Da der Pflichtteilsanspruch wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs entspricht, muss folglich der tatsächlich Wert des Nachlasses im Ganzen zum Zeitpunkt des Erbfalls (Stichtag) ermittelt werden. Veränderungen des Nachlasswertes, die sich nach dem Stichtag einstellen, wirken sich auf die Höhe des Pflichtteils im Regelfall nicht mehr aus.
Der Wert des Nachlasses wird ermittelt, indem alle wertbildenden Vermögenbestandteile des Nachlasses um den Wert der Nachlassverbindlichkeiten gekürzt werden.
Zu den wertbildenden Vermögensbestandteilen des Nachlasses gehören insbesondere:
- Bankguthaben des Erblassers
- Immobilien des Erblassers
- Aktien des Erblassers
- GmbH-Anteile des Erblassers
- Beteiligungen des Erblassers an Handelsunternehmen
Die Nachlassverbindlichkeiten
1) Die Erblasserschulden
Unter Erblasserschulden werden die Schulden verstanden, die bereits zu Lebzeiten des Erblassers entstanden sind. Da die Erben die Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers sind, müssen diese Schulden von den Erben ausgeglichen werden.
Bei den Erblasserschulden handelt es sich im Wesentlichen um folgende Verbindlichkeiten.
Erblasserschulden:
- Nicht beglichene Rechnungen
- Offene Forderungen aus Vertragsverhältnissen
- Verbindlichkeiten aus Darlehensverträgen
- Steuerschulden
- Ev. Unterhaltsverpflichtungen
- Beitragspflichten
2) Die Erbfallschulden
Bei den Erbfallschulden handelt es sich um Verbindlichkeiten, die anlässlich des Erbfalls entstanden sind. Den Erbfallschulden sind die folgenden Verbindlichkeiten zuzurechnen.
Erbfallschulden:
- Aufwendungen für eine angemessene Bestattung des Erblassers
- Kosten der Nachlassverwaltung
- Kosten der Ermittlung des Wertes des Nachlasses
- Kosten der Feststellung des Nachlassbestandes
3) Die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit
In der Rechtsprechung und der juristischen Literatur ist es umstritten, ob die Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit zu behandeln ist. Die Darstellung dieser Diskussion würde den Rahmen dieser Web-Seite sprengen. Insbesondere, da die Oberlandesgerichte hierzu unterschiedliche Auffassungen vertreten. Im konkreten Fall kommt es daher darauf an, in welchem OLG-Bezirk ein ev. Rechtsstreit zu führen ist, bei dem es auf diese Rechtsfrage ankommt.
In der weiteren Darstellung wird aber davon ausgegangen, dass die Erbschaftsteuer keine Nachlassverbindlichkeit darstellt.
Nicht zu berücksichtigende Verbindlichkeiten
Verbindlichkeiten, die weder Erblasserschulden noch Erbfallschulden sind, werden bei der Ermittlung des Nachlasswertes nicht berücksichtigt. Insbesondere die folgenden Kosten mindern den Nachlasswert nicht und haben folglich keine Reduzierung des Pflichtteilsanspruches zur Folge.
Nicht zu berücksichtigende Kosten der Erben:
- Kosten des Erbscheinsverfahrens
- Die von den Erben geschuldete Erbschaftsteuer
- Kosten des Testamentsvollstreckung, soweit diese nicht auch im Interesse des Pflichtteilsberechtigten liegt
- Unangemessen hohe Bestattungskosten
Feststellung der Erbquote
Nachdem der wirtschaftliche Wert des Nachlasses ermittelt werden konnte, muss festgestellt werden, in welchem Umfang der Pflichtteilsberechtigte am Erbe beteiligt wäre, wenn er aufgrund der gesetzlichen Erbfolge selbst Erbe geworden wäre. Es ist somit die fiktive Erbquote des Pflichtteilsberechtigten zu berechnen.
Die fiktive Erbquote muss halbiert werden, da der Pflichtteilsanspruch wertmäßig der Hälfte des gesetzlichen Erbanspruchs entspricht. In Höhe des Wertes dieses Anteils am Erbe sind die Erben verpflichtet, an Sie zu zahlen, um Ihren Pflichtteilsanspruch auszugleichen.