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Entstehen des Pflichtteilsanspruches
Im Pflichtteilsrecht muss zwischen dem sich aus der gesetzlichen Erbfolge ergebenden Pflichtteilsrecht und dem Pflichtteilsanspruch unterschieden werden.
Nicht jeder, der zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen gehört, ist im Erbfall auch pflichtteilsberechtigt. Aus dem Pflichtteilsrecht wird nur unter den folgenden Voraussetzungen ein Pflichtteilsanspruch:
- Pflichtteilsberechtigte Person
- Tod des Erblassers (Erbfall)
- Vorherige Verfügung des Erblassers
- Enterbung des Pflichtteilsberechtigten durch die Verfügung des Erblassers von Todes wegen
Rechtsfolge:
Der pflichtteilsberechtigte Erbe erlangt aufgrund seiner Enterbung, den Erben gegenüber einen Zahlungsanspruch (Pflichtteilsanspruch) in Höhe der Hälfte des Wertes seines gesetzlichen Erbteils.