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Grundprinzipien des Pflichtteilsrechtes
Kein Teil des Erbrechtes ist so konfliktträchtig, wie das Pflichtteilsrecht. Dies ergibt sich zwingend bereits aus der enormen wirtschaftlichen Bedeutung von Pflichtteilsansprüchen für die Betroffenen in einem Erbfall.
Derjenige, der aufgrund seiner Enterbung auf den Pflichtteil gesetzt wird, verliert regelmäßig die Hälfte seines gesetzlichen Erbanspruches. Wer sich Pflichtteilsansprüchen als Erbe ausgesetzt sieht, wird erheblich finanziell belastet. In vielen Fällen ist die Belastung höher als die Erbschaftsteuer.
Prinzip der Testierfreiheit
Aus dem Prinzip der Testierfreiheit ergibt sich, dass der Erblasser frei über sein Vermögen für den Fall seines Todes verfügen kann. Es kommt nicht darauf an, ob seine diesbezüglichen Anordnungen objektiv vernünftig sind und eine vom Regelungsgehalt her nachvollziehbare Anordnung für den Todesfall darstellt. Aus dem Grundsatz der Testierfreiheit ergibt sich somit, dass der Erblasser über die Verteilung seines Vermögens vollkommen willkürlich entscheiden kann. Nicht umsonst bezeichnen Juristen eine Erbfolge, die auf einer Verfügung des Erblassers beruht, als gewillkürte Erbfolge.
Grundsatz des Verwandtenerbrechtes
Gleichzeitig geht das deutsche Erbrecht davon aus, dass sich die Erbfolge und damit der Vermögensanfall im Erbfall aus den Verwandtschaftsverhältnissen des Erblassers ergibt. Das Erbrecht folgt damit im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge dem Grundsatz, dass der Erblasser sein Vermögen seinen Angehörigen zukommen lässt. Anordnungen, mit denen der Erblasser einen Erbberechtigten von der Erbfolge ausschließt, durchbrechen dieses Prinzip des Verwandtenerbrechtes.
Pflichtteilsrecht als Kompromissrecht
Mit dem Pflichtteilsrecht versucht der Gesetzgeber einen Kompromiss zwischen dem Grundsatz der Testierfreiheit und dem Verwandtenerbrecht zu finden. Bezogen auf bestimmte Personen wird die Testierfreiheit durch das Pflichtteilsrecht dahin eingeschränkt, dass grundsätzlich zwar eine Enterbung möglich ist, die enterbten Personen hierfür aber einen finanziellen Ausgleich von den Erben erhalten, der der Höhe nach der Hälfte ihres ursprünglichen gesetzlichen Erbanspruches entspricht, der sogenannte Pflichtteil.