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Kürzungsrecht des Erben
Ein Erbe, der auf einen Pflichtteil in Anspruch genommen wird, sieht sich in vielen Fällen auch den Forderungen von Vermächtnisnehmern und Personen ausgesetzt, zu deren Gunsten der Erblasser Auflagen angeordnet hat, was zum Kürzungsrecht gem. § 2318 BGB führen kann.
Liegen die Voraussetzungen des § 2318 BGB vor, so ist der Erbe berechtigt, die Vermächtnisansprüche und die Ansprüche der Auflagenberechtigten anteilig, d.h. im Verhältnis zum Wert des Nachlasses zu kürzen. Damit erwächst dem Erben aus § 2318 BGB gegenüber den Vermächtnisnehmern und Auflagenberechtigten ein Kürzungsrecht bzw. Leistungsverweigerungsrecht, soweit der Erbe tatsächlich von dem Pflichtteilsberechtigten auf Leistung des Pflichtteils in Anspruch genommen wird.
Umfang des Kürzungsrechtes gemäß § 2318 BGB
Da der Erbe berechtigt ist, die Ansprüche der Vermächtnisnehmer usw. im Verhältnis zum Wert dieser Ansprüche zum Nachlass zu kürzen, kann der Erbe dieser Ansprüche in Höhe des Prozentsatzes kürzen, der der Pflichtteilsquote des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass entspricht. Entspricht somit diese Pflichtteilsquote des Pflichtteilsberechtigten 50 % des Nachlasses, so ist der Erbe berechtigt, die Ansprüche der Vermächtnisnehmer usw. ebenfalls um 50 % zu kürzen.
Leistung des Erben trotz Kürzungsrecht
Da die Pflichtteilsberechtigten nicht verpflichtet sind, den Erben unmittelbar nach dem Erbfall auf Leistung des Pflichtteils in Anspruch zu nehmen, ist es nicht auszuschließen, dass der Erbe auf die Ansprüche der Vermächtnisnehmer und Auflagenberechtigten Leistungen vornimmt, ohne von seinem Kürzungsrecht gemäß § 2318 BGB Gebrauch zu machen. Nimmt der Erbe eine solche Leistung an die Vermächtnisnehmer und Auflagenberechtigten in Unkenntnis seines Kürzungsrecht gemäß § 2318 BGB vor, so ist er berechtigt, diese Leistungen anteilig zurückzuverlangen, soweit er später vom Pflichtteilsberechtigten auf den Pflichtteil in Anspruch genommen wird. Dieser Erstattungsanspruch ergibt sich aus § 813 BGB.