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Das eigenhändige Testament: Voraussetzungen seiner wirksamen Errichtung
Kanzlei Balg und Willerscheid | Rechtsanwälte und Fachanwalt für Erbrecht
Grundsätzlich kann jeder, d. h. jede natürliche Person, ein wirksames eigenhändiges Testament errichten. Voraussetzung hierfür ist, dass derjenige der ein Testament ausfertigen will das 16. Lebensjahr vollendet hat und nicht aus gesundheitlichen Gründen testierunfähig ist.
Um nachvollziehen zu können, ob ein wirksames eigenhändiges Testament vorliegt, muss anhand der folgenden Fragen überprüft werden, ob die vom Gesetz bestimmten Voraussetzungen erfüllt sind.
War der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig?
Wovon hängt die Testierfähig ab?
Jede Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, kann wirksam ein eigenhändiges Testament errichten. Dabei ist es nicht erforderlich, dass eine Person, die das 16. Lebensjahr bereits vollendet hat aber noch nicht volljährig ist, die Zustimmung seiner Eltern oder sonstiger sorgeberechtigter Personen für die Testamentserrichtung erhält. Ein 16-jähriger, der ein Testament ohne Zustimmung seiner Eltern ausfertigt, ist daher im Sinne des Gesetzes testierfähig.
Als testierunfähig gilt eine Person dann, wenn sie nicht mehr rechtswirksam in der Lage ist, ein Testament auszufertigen, ein vorhandenes Testament abzuändern oder aufzuheben.
Dabei führen nicht nur gesundheitliche Gründe zur Testierunfähigkeit. Hatte Erblasser bereits ein Testament errichtet oder einen Erbvertrag abgeschlossen, kann sich aus dem Inhalt dieses Testamentes oder Erbvertrages ergeben, dass der Erblasser nicht mehr uneingeschränkt über seinen Nachlass verfügen kann. Auch in einem solchen Fall kann die rechtliche Bindung die von einem bereits vorhandenen Testament oder Erbvertrag ausgeht zur Testierunfähigkeit des Erblassers führen, obwohl dieser aus gesundheitlichen Gründen in seiner Testierfähigkeit in keinster Weise eingeschränkt ist.
Führt der Gesundheitszustand des Erblassers dazu, dass dieser nicht mehr in der Lage ist die rechtliche Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung, d. h. seines Testamentes zu erkennen, so gilt der Erblasser aus gesundheitlichen Gründen als testierunfähig.
Hinsichtlich der Testierfähigkeit geht das Gesetz davon aus, dass jede Person die das 16. Lebensjahr vollendet hat, testierfähig ist. Beruft sich jemand auf die Testierunfähigkeit des Erblassers, so muss er die Umstände darlegen und beweisen, aus denen sich die behauptete Testierunfähigkeit ergibt. Lassen sich diese Umstände nicht beweisen, gilt der Erblasser aufgrund der gesetzlichen Vermutung als testierfähig.
Hat der Erblasser das Testament eigenhändig verfasst?
Ein eigenhändiges Testament ist nur dann rechtswirksam, wenn der Erblasser das Testament vollständig eigenhändig errichtet hat. Unter eigenhändig ist dabei zu verstehen, dass das Testament vollständig handschriftlich abgefasst wurde.
Der Erblasser muss das Testament selbst handschriftlich niederschreiben. Lässt der Erblasser sich dabei ganz oder teilweise von einer anderen Person vertreten, so hat dies zur Folge, dass das Testament im Ganzen unwirksam wird. Wer also ein eigenhändiges Testament errichten möchte, muss das Testament vollständig selbst handschriftlich niederschreiben.
Damit sind Testamente die mit Schreibmaschine, Computer oder ähnlichen technischen Hilfsmitteln angefertigt werden keine eigenhändigen Testamente im Sinne des Gesetzes.
Wurde das Testament vom Erblasser eigenhändig unterzeichnet?
Der Erblasser muss das Testament nicht nur selbst vollständig handschriftlich niederschreiben, sondern auch persönlich eigenhändig unterschreiben.
Dabei ist der Begriff der Unterschrift wörtlich zu nehmen. Die Unterschrift muss unterhalb des Textes des Testamentes stehen, um das Testament abzuschließen. Wird die Unterschrift daher nicht unter das Testament gesetzt, sondern in den Text eingefügt oder vielleicht sogar an den Anfang des Textes des Testamentes gesetzt, so handelt es sich nicht um eine Unterschrift, sondern um eine Zwischenüberschrift oder Überschrift. In beiden Fällen wird das Testament durch diesen Formmangel unwirksam.
Auch hinsichtlich der Unterschrift gilt, dass diese vom Erblasser persönlich eigenhändig handschriftlich unter das Testament gesetzt werden muss.
Damit muss nicht nur der eigentliche Text des Testamentes handschriftlich vom Erblasser ausgefertigt werden, sondern auch die Unterschrift unter diesem Text muss vom Erblasser persönlich stammen.
Geht aus dem Testament Ort und Datum der Testamentserrichtung hervor?
Das aus dem eigenhändigen Testament des Erblassers hervorgeht, wo und wann er das Testament ausgefertigt hat, ist im eigentlichen Sinne keine Voraussetzung für die Wirksamkeit des Testamentes.
Dennoch sollte das Testament auf jeden Fall mit der Bezeichnung des Ortes und des Datums der Testamentserrichtung versehen werden.
Mithilfe der Ortsbezeichnung kann ermittelt werden, welches nationale Erbrecht anzuwenden ist, um zu ermitteln, ob das Testament formwirksam ist. Im Ausland ausgefertigt Testamente können damit auch dann wirksam sein, wenn sie nicht vom Erblasser handschriftlich abgefasst wurden. Dies hängt von der Rechtslage in dem Land ab, in dem das Testament ausgefertigt wurde. Um nachvollziehen zu können, welches nationale Recht zur Beurteilung der Formerfordernisse heranzuziehen ist, muss das Testament mit einer entsprechenden Ortsangabe versehen sein.
Weiter ist auf jeden Fall das Testament mit einer Datumsangabe zu versehen. Nur wenn aus dem Testament das Datum der Errichtung hervorgeht, kann später beurteilt werden, welches Testament zur Anwendung kommen soll, wenn im Nachlass des Erblassers mehrere Testamente gefunden werden, die vom Erblasser eigenhändig formwirksam errichtet wurden.
Ist das Testament leserlich?
Da ein eigenhändiges Testament vom Erblasser handschriftlich verfasst werden muss, ergibt sich die Problematik, dass das Testament auch leserlich sein muss. Nur ein leserliches Testament, d. h. ein Testament dem die Anordnungen des Erblassers auch tatsächlich entnommen werden können, ist ein wirksames Testament im Sinne des Gesetzes. Wird das eigenhändige Testament vom Erblasser in einer Handschrift abgefasst, die nicht leserlich ist, führt dies zur Unwirksamkeit des Testamentes.
Personen, die aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, ihre Hand sicher zu führen, sind daher gut beraten, zu überprüfen, ob sie nicht besser ein notarielles Testament errichten, um das Risiko zu vermeiden, dass das Testament unleserlich ausfällt und damit unwirksam ist.
Geht aus dem Testament eine letztwillige Verfügung hervor?
Die letzte Voraussetzung für die Errichtung eines wirksamen eigenhändigen Testamentes ist es, dass aus dem vom Erblasser abgefassten Schriftstück Regelung hervorgehen, die als letztwillige Verfügung des Erblassers verstanden werden können.
Eine schriftliche Erklärung des Erblassers wird nicht dadurch zum Testament, dass der Erblasser seine schriftlichen Ausführungen mit einer Überschrift wie \”Testament\” oder \”Mein letzter Wille\” versieht. Eine schriftliche Erklärung des Erblassers wird erst durch ihren Inhalt zum Testament.
Die schriftlichen Ausführungen des Erblassers werden dann zu einer letztwilligen Verfügung und damit zu einem Testament, wenn dem Text Anordnungen hinsichtlich der Erbeinsetzung, der Enterbung, der Bestimmung von Vermächtnissen oder Auflagen, und Ähnliches zu entnehmen ist.
Geht aus den schriftlichen Ausführungen des Erblassers keine Anordnung hervor, die als Regelung auf den Todesfall zu verstehen ist, so liegt auch kein Testament vor.