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Testierfähigkeit Beweislast | Beweislastverteilung bezüglich der Testierfähigkeit des Erblassers
Da der Erblasser so lange als testierfähig gilt, bis zur vollen Gewissheit des Gerichts die Testierunfähigkeit des Erblassers feststeht, stellt sich die Frage, wer im Streitfall die Testierunfähigkeit des Erblassers beweisen muss.
Hinsichtlich der Testierunfähigkeit folgt das Beweisrecht den allgemeinen Regeln. Wer eine Tatsache behauptet, die für ihn günstig ist, muss diese Tatsache im Streitfall beweisen können. Hieraus folgt zwanglos, dass derjenige, der sich auf die Testierunfähigkeit des Erblassers beruft, für die Testierunfähigkeit des Erblassers beweispflichtig ist. Dies gilt auch dann, wenn sich aus den Lebensumständen des Erblassers zum Beispiel im Fall einer Gebrechlichkeitspflegschaft oder einer angeordneten Betreuung, der Verdacht der Testierunfähigkeit geradezu aufdrängt.
Ist die Testierunfähigkeit des Erblassers festgestellt, so ist derjenige für die Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung eines Testamentes oder einer sonstigen letztwilligen Verfügung beweispflichtig, der sich auf die Testierfähigkeit beruft.
Bei der Verteilung der Beweislast ist zu beachten, dass es ausschließlich auf die Frage der Testierfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes ankommt. Problematisch ist daher die Beurteilung der Testierfähigkeit hinsichtlich eines eigenhändigen Testamentes oder einer sonstigen eigenhändigen letztwilligen Verfügung, die kein Datum aufweist.