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Testierfähigkeit: Gemeinschaftliche Testamente – Ehegattentestament
Ehegatten und verpartnerte Personen können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Bei diesem sogenannten Ehegattentestamenten stellt sich die Frage, wie sich die Testierunfähigkeit eines der beiden Ehepartner auf das gemeinschaftliche Testament auswirkt.
Der Grundsatz ist, dass ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute nur wirksam errichtet werden kann, wenn beide Eheleute testierfähig sind.
Ehegattentestamente zeichnen sich durch die Wechselbezüglichkeit der Verfügungen gemäß § 2270 Abs. 1 BGB aus. Ist einer der beiden Ehegatten testierunfähig, führt dies zur Nichtigkeit seiner Verfügungen. Die Nichtigkeit dieser Verfügungen führt darüber hinaus zur Nichtigkeit der wechselbezüglichen Verfügung des anderen Ehepartners. Ob dies zur Folge hat, dass das gesamte Testament unwirksam ist, kann nur durch Testamentsauslegung ermittelt werden.
Kommt die Testamentsauslegung zu dem Ergebnis, dass die Verfügungen des anderen Ehepartners ganz oder teilweise auch ohne die Verfügungen des testierunfähigen Ehepartners hätten getroffen werden können, so können die Verfügungen des testierfähigen Ehepartners als wirksames Einzeltestament ausgelegt werden. Dies ist aber eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Eheleuten muss daher immer die Frage der Testierfähigkeit beider Eheleute beachtet werden, da ansonsten die Gefahr besteht, dass der letzte Wille beider Eheleute unwirksam ist. Aus diesem Grunde sollte bei gemeinschaftlichen Testamenten in der Formulierung immer klar herausgearbeitet werden, welche Verfügungen wechselbezüglich sind und welche Verfügungen der jeweilige Ehepartner für sich alleine trifft.