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Schenkungen auf den Todesfall im spanischen Erbrecht
Das spanische Erbrecht kennt das Schenkungsversprechen auf den Todesfall. Es handelt sich hierbei um eine Schenkung von Todes wegen, d. h. um eine Schenkung, die lediglich zu Lebzeiten des Erblassers versprochen aber nicht zu Lebzeiten des Erblassers vollzogen wird.
Das Schenkungsversprechen auf den Todesfall unterscheidet sich von einer Schenkung unter Lebenden dadurch, dass eine Schenkung unter Lebenden einen Vertrag darstellt, der den Regeln des spanischen Vertragsrechtes unterliegt. Ein Schuldversprechen auf den Todesfall wird hingegen nicht zu Lebzeiten des Erblassers erfüllt. Die rechtliche Wirkung eines solchen Schuldversprechens tritt erst mit dem Tod des Erblassers ein. Insofern gehört die Schenkung auf den Todesfall zum spanischen Erbrecht.
Formerfordernisse an eine wirksame Schenkung auf den Todesfall im spanischen Erbrecht
Durch eine Schenkung auf den Todesfall kann der Erblasser letztwillige Verfügungen anordnen, die von ihrer Wirkung her einer testamentarischen Regelung entsprechen. Um zu verhindern, dass über Schenkungen auf den Todesfall im spanischen Erbrecht die Vorschriften für die Errichtung von Testamenten umgangen werden, kann eine wirksame Schenkung auf den Todesfall vom Erblasser nur verfügt werden, wenn er hinsichtlich dieser Schenkung die gesetzlichen Formvorschriften einhält, die auch für ein Testament nach spanischem Recht gelten.
Verfügt der Erblasser in testamentarischer Form ein Schenkungsversprechen auf den Todesfall, so hängt die Wirksamkeit diese Schenkungsversprechen im Erbfall davon ab, dass der Beschenkte den Erbfall erlebt, d. h. den Erblasser überlebt.