Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser eröffnet diesem die Möglichkeit, Problemen hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft und eventueller Konflikte zwischen den Miterben vorzubeugen.

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird die Verwaltung und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. des Nachlasses einem Testamentsvollstrecker übertragen. Der Testamentsvollstrecker ist nicht an die Weisungen der Erben gebunden, sondern ausschließlich dem Willen des Erblassers verpflichtet.

Da die Testamentsvollstreckung sich folglich anbietet, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Erblassers auch tatsächlich umgesetzt wird, nimmt die Bedeutung von Testamentsvollstreckungen im Erbrecht zu. Insbesondere, da die Anordnung der Testamentsvollstreckung auch geeignet ist, die Vermögensverwaltung im Interesse der Hinterbliebenen oder die Unternehmensnachfolge sicherzustellen.

Das Recht der Testamentsvollstreckung ist komplex. Die Anforderungen an den Testamentsvollstrecker sind daher nicht zu unterschätzen. Die nachfolgende Darstellung soll Ihnen daher einen ersten Überblick über die Rechtsmaterie der Testamentsvollstreckung verschaffen, falls Sie erwägen, eine solche im Rahmen eines Testamentes oder eines Erbvertrages anzuordnen.

Sollten Sie zum Testamentsvollstrecker ernannt worden sein, soll Ihnen die folgende Darstellung helfen, sich einen Überblick über Ihrer Rechte und Pflichten als Testamentsvollstrecker zu verschaffen.

Die folgenden Ausführungen gehen daher auf die unterschiedlichen Aspekte der Testamentsvollstreckung ein.

Die letztwillige Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser

Die Testamentsvollstreckung wird nicht von Amts wegen veranlasst. Die Testamentsvollstreckung setzt vielmehr voraus, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Die Anordnung muss in Form einer letztwilligen Verfügung erfolgen, d. h. in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages.

Zu beachten ist allerdings, dass zwischen der Anordnung der Testamentsvollstreckung und der Bestimmung des Testamentsvollstreckers zu unterscheiden ist. Nur die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss in Form einer Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser erfolgen. Die Bestimmung des konkreten Testamentsvollstreckers hingegen muss nicht durch die letztwillige Verfügung selbst erfolgen.

Form der Anordnung der Testamentsvollstreckung

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung muss somit immer durch den oder die Erblasser in Form eines Testamentes oder eines Erbvertrages erfolgen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Anordnung im Rahmen eines Ehegattentestamentes oder eines Einzeltestamentes vorgenommen wird.

Zu beachten ist aber, dass bei Ehegattentestamenten mit dem Tod eines der beiden Ehegatten eine Bindungswirkung eintreten kann, wenn im Ehegattentestament die Testamentsvollstreckung für den Nachlass nicht angeordnet wurde. In diesem Fall ist es dem längerlebenden Ehegatten nicht möglich, nachträglich die Testamentsvollstreckung anzuordnen, da dies zu einer Belastung der Erben mit den Einschränkungen der Testamentsvollstreckung führen würde, ohne dass dies auf dem Willen des vorverstorbenen Ehegatten beruht.

Wollen sich die Ehegatten daher die Möglichkeit offen halten, dass der überlebende Ehegatte nachträglich die Testamentsvollstreckung anordnen kann, so muss dies im Testament ausdrücklich verfügt werden.

Die gleiche Einschränkung gilt für Erbverträge. Auch hier kann der Erblasser nach Abschluss des Erbvertrages die Testamentsvollstreckung nur anordnen, wenn er sich dieses Recht im Erbvertrag ausdrücklich vorbehalten hat.

Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers

Der Erblasser muss im Rahmen eines Testamentes oder Erbvertrages nicht bereits bestimmen, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll.

Die Bestimmung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers kann der Erblasser vielmehr durch eine entsprechende Anordnung dem Nachlassgericht überlassen oder bestimmen, dass eine bestimmte Person das Recht erhält, zu bestimmen, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.

Abwicklungsvollstreckung oder Verwaltungsvollstreckung

Bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser ist zwischen den verschiedenen Formen der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden.

Der vom Gesetzgeber vorgegebene Grundfall ist die sogenannte Abwicklungsvollstreckung. Bei der Abwicklungsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker für die Sicherung des Nachlasses und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft verantwortlich. Durch diesen Aufgabenkreis wird die zeitliche Dauer der Testamentsvollstreckung vorgegeben. Sowie der Nachlass zwischen den Erben aufgeteilt und die Erbengemeinschaft damit auseinandersetzen wurde, endet im Fall der Abwicklungsgesellschaft die Testamentsvollstreckung.

Es kann aus Sicht des Erblassers aber gute Gründe dafür geben, die Testamentsvollstreckung für eine bestimmte Dauer anzuordnen. In diesem Fall obliegt dem Testamentsvollstrecker über die Dauer der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung die Verwaltung des Nachlasses. Dauertestamentsvollstreckung wird daher auch als Verwaltungsvollstreckung bezeichnet.

Die Nachlassverwaltung muss sich dabei nach dem Willen und den Anordnungen des Erblassers richten und nicht nach den Vorstellungen der Erben. Die Testamentsvollstreckung endet in diesem Fall mit dem Ende der vom Erblasser angeordneten Dauer der Testamentsvollstreckung.

Die 30-Jahresfrist für Dauertestamentsvollstreckungen

Zu beachten ist allerdings, dass die Verwaltung- bzw. Dauertestamentsvollstreckung spätestens mit dem Ablauf von 30 Jahren seit dem Erbfall endet (§ 2210 Satz 1 BGB).

Allerdings eröffnet der Gesetzgeber dem Erblasser in bestimmten Fällen die Möglichkeit, eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen, die über den Zeitraum von 30 Jahren hinausgeht (§ 2210 Satz 2 BGB).

Die Testamentsvollstreckung kann sich über einen Zeitraum von über 30 Jahren erstrecken, wenn der Erblasser anordnet, dass die Verwaltung bis zum Tod des Erben durchgeführt werden soll. Gleiches gilt, wenn die Testamentsvollstreckung mit dem Tod des Erblassers enden soll.

Weiter kann sich die Dauertestamentsvollstreckung über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren erstrecken, wenn der Erblasser die Beendigung der Dauertestamentsvollstreckung davon abhängig macht, dass in der Person des Erben oder des Testamentsvollstreckers eine bestimmte Bedingung eintritt. Ob dies im Einzelfall sinnvoll ist, muss im Rahmen einer Beratung geklärt werden.

Der Fortfall der angeordneten Testamentsvollstreckung

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser darf nicht unwirksam sein. Die Unwirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung kann sich aus unterschiedlichen Umständen ergeben.

Die unwirksame Anordnung der Testamentsvollstreckung

Die Wirksamkeit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung hängt davon ab, dass die letztwillige Verfügung des Erblassers, d. h. dessen Testament oder eines von ihm abgeschlossenen Erbvertrages, selbst nicht unwirksam ist.

Eine solche Unwirksamkeit ist immer dann geben, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung seines Testamentes oder des Abschlusses eines Erbvertrages nicht mehr testierfähig oder geschäftsfähig war.

Beruft sich einer der Erben darauf, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung unwirksam ist, da der Erblasser zum Zeitpunkt der Verfügung der Testamentsvollstreckung nicht mehr geschäftsfähig oder testierfähig war, so muss die mangelnde Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit nachgewiesen werden.

Der Erbe, der sich auf die mangelhafte Testierfähigkeit des Erblassers beruft, ist für den Fall, dass es zum Streit über die Frage der Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit des Erblassers kommt, dafür beweispflichtig, dass der Erblasser tatsächlich geschäftsunfähig oder testierunfähig war. Damit trägt dieser Erbe das wesentliche Kostenrisiko einer entsprechenden rechtlichen Auseinandersetzung über die Frage der Testierfähigkeit bzw. Geschäftsfähigkeit des Erblassers.

Wie bereits ausgeführt, kann sich eine Beschränkung des Erblassers hinsichtlich seines Rechtes zu Anordnung einer Testamentsvollstreckung auch daraus ergeben, dass der Erblasser bereits an ein Testament oder einen Erbvertrag gebunden ist, durch den die spätere Anordnung der Testamentsvollstreckung ausgeschlossen ist.

In einem solchen Fall erstreckt sich die Testierfähigkeit des Erblassers nicht mehr auf die Anordnung einer Testamentsvollstreckung. Ordnet der Erblasser dennoch die Testamentsvollstreckung an, so ist diese Anordnung unwirksam.

Die Frage, ob der Erblasser zum Zeitpunkt der Anordnung der Testamentsvollstreckung testierfähig war, ist vom Nachlassgericht zu klären.

Die Testamentsvollstreckung im Falle der Ausschlagung der Erbschaft

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung schränkt aufgrund der Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers über den Nachlass die Rechte der Erben am Nachlass ein.

Aus diesem Grunde kann ein Erbe im Falle der Anordnung der Testamentsvollstreckung die Erbschaft ausschlagen und seinen Pflichtteil in Anspruch nehmen. Dieser Pflichtteilsanspruch ist nicht durch die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung belastet. Der Erbe kann vielmehr uneingeschränkt über seinen Pflichtteilsanspruch verfügen.

Erbschaftskauf und Testamentsvollstreckung

Weiter hat jeder Erbe die Möglichkeit, seinen Erbanteil zu veräußern.

Der Erwerber des Erbanteils bleibt weiterhin mit der Testamentsvollstreckung belastet. Der Erbe aber, der von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, seinen Erbanteil zu veräußern, wird hinsichtlich des Veräußerungserlöses nicht mit der Testamentsvollstreckung belastet. Der Erbe kann vielmehr über den Erlös, den er für die Veräußerung seines Erbanteils erlangt hat, uneingeschränkt, d. h. ohne Rücksicht auf die Testamentsvollstreckung frei verfügen.

Fortfall der Testamentsvollstreckung durch deren vorzeitige Beendigung

Die Testamentsvollstreckung kann in zwei Fällen vorzeitig beendet werden.

Kommen die Erben und der Testamentsvollstrecker über ein, dass die Testamentsvollstreckung unter bestimmten Bedingungen vorzeitig beendet wird, so führt diese Vereinbarung zum Fortfall der Testamentsvollstreckung. In diesem Fall können die Erben im Weiteren über den Nachlass ohne die Einschränkungen der Testamentsvollstreckung verfügen.

Darüber hinaus kann der Testamentsvollstrecker vorzeitig aus seinem Amt entlassen werden. Ergibt sich aus der Anordnung des Erblassers nicht, dass in diesem Fall ein neuer Testamentsvollstrecker zu ernennen ist, so endet die Testamentsvollstreckung mit der Entlassung des Testamentsvollstreckers. Auch in diesem Fall können die Erben dann ohne die Einschränkungen der Testamentsvollstreckung über den Nachlass frei verfügen.

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers

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Die Ernennung einer Person zum Testamentsvollstrecker durch den Erblasser

Die Ernennung zum Testamentsvollstrecker ist von der Anordnung der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung bestimmt grundsätzlich, dass ein Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll. Die Ernennung des Testamentsvollstreckers bestimmt die konkrete Person, die das Amt des Testamentsvollstreckers übernehmen soll.

Nur der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung anordnen. Die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers hingegen kann sowohl vom Erblasser selbst, dem Nachlassgericht oder einem Dritten, den der Erblasser bestimmt hat, vorgenommen werden. Wer zur Ernennung des Testamentsvollstreckers berechtigt ist, bestimmt der Erblasser.

Darüber hinaus kann der Erblasser Ersatztestamentsvollstrecker oder Personen bestimmen, die als Mittestamentsvollstrecker tätig werden sollen.

Weiter kann der Testamentsvollstrecker anordnen, dass der ernannte Testamentsvollstrecker selbst seinen Nachfolger bestimmen kann. Diese Regelung ist auch dann wirksam, wenn der Testamentsvollstrecker aus seinem Amt entlassen wird. Die Entlassung hindert den Testamentsvollstrecker nicht daran, die Befugnis auszuüben, die ihm der Erblasser eingeräumt hat, d. h. einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Die bedingte Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch den Erblasser

Die Ernennung einer Person zum Testamentsvollstrecker kann der Erblasser vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig machen. So kann der Erblasser zum Beispiel anordnen, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers davon abhängig ist, dass seine Abkömmlinge zum Zeitpunkt des Erbfalls ein bestimmtes Alter noch nicht erreicht haben.

Darüber hinaus ist es dem Erblasser möglich anzuordnen, dass die Tätigkeit des ernannten Testamentsvollstreckers sich auf einen bestimmten Aufgabenbereich, wie zum Beispiel die Erfüllung eines Vermächtnisses beschränkt.

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten

Der Erblasser kann die Befugnis zur Ernennung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten übertragen. In diesem Fall ordnet der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung ausschließlich die Testamentsvollstreckung an und überträgt die Bestimmung der konkreten Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten, der den Testamentsvollstrecker nach dem Erbfall bestimmt.

Der Erblasser kann dabei die Befugnis, nach dem Erbfall die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen, einer beliebigen Person übertragen. Grenzen ergeben sich hierbei allerdings aus speziellen gesetzlichen Vorschriften. So ist nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes der Notar, der das Testament des Erblassers beurkundet hat, nicht befugt, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen.

Der Erblasser hat auch die Möglichkeit dem Alleinerben die Befugnis übertragen, die Person des Testamentsvollstreckers zu bestimmen. In diesem Fall ist es allerdings ausgeschlossen, dass der Alleinerbe sich selbst zum Testamentsvollstrecker bestimmt.

Aus der Befugnis, den Testamentsvollstrecker zu bestimmen, ergibt sich aber nicht, die Befugnis, die Ernennung zum Testamentsvollstrecker zu widerrufen. Vielmehr wird die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch den hierzu vom Erblasser bestimmten Dritten wirksam, sowie die Erklärung, mit der der Testamentsvollstrecker bestimmt wird, dem Nachlassgericht zugeht. Ein Widerrufsrecht steht dem ernennenden Dritten nicht zu.

Erfolgt die Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten, so setzt die wirksame Bestimmung des Testamentsvollstreckers voraus, dass diese schriftlich erfolgt. Die schriftliche Erklärung muss unterzeichnet sein. Die Unterschrift ist notariell zu beglaubigen. Die sich mit der Beglaubigung verbindenden Notarkosten sind vom Nachlass zu tragen.

Auslegung des Willens des Erblassers

Insbesondere bei sogenannten Laientestamenten kommt es häufig vor, dass dem Wortlaut des Testamentes nicht klar entnommen werden kann, ob der Erblasser die Testamentsvollstreckung, eine Vollmacht, ein Vermächtnis oder Ähnliches anordnen wollte. In diesem Fall muss der tatsächliche Wille des Erblassers durch die Auslegung seines Testamentes ermittelt werden. Im Rahmen der Auslegung können auch Umstände hinzugezogen werden, die sich nicht unmittelbar aus dem Testament ergeben. Hierzu gehören insbesondere Zeugen, Urkunden und weitere schriftliche Erklärungen des Erblassers.

Über die Person des Testamentsvollstreckers hinaus kann der Erblasser auch Anordnungen hinsichtlich der Befugnisse des Testamentsvollstreckers testamentarisch treffen.

Anordnung weiterer Befugnisse des Testamentsvollstreckers

Gemeint ist u.a. die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Tätigkeit befugt ist, Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses zu begründen. Weiter kann der Erblasser anordnen, dass der Testamentsvollstrecker von der Beschränkung des § 181 BGB befreit wird. Erfolgt eine solche Befreiung, kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Testamentsvollstreckung mit sich selbst in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker Verträge zu Lasten des Nachlasses abschließen. Dies ist insbesondere hinsichtlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers von Bedeutung.

Die Ernennung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Seitens des Erblassers kann bestimmt werden, dass der Testamentsvollstrecker durch das Nachlassgericht ernannt wird. Die Ernennung durch das Nachlassgericht erfolgt dann, nachdem das Nachlassgericht die Betroffenen zur Frage der Ernennung angehört hat, § 2200 BGB.

Die Anordnung des Erblassers, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker ernennen soll, muss aus dem Testament nicht ausdrücklich hervorgehen. Ein solcher Wille des Erblassers kann auch im Wege der Testamentsauslegung ermittelt werden. Entscheidend ist, dass sich aus dem Testament des Erblassers ein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass der Erblasser die Ernennung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht gewollt hat.

Gelangt das Nachlassgericht durch Auslegung des Testamentes zu dem Ergebnis, dass die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht vom Erblasser nicht gewollt war, entspricht das Nachlassgericht dem Antrag auf Ernennung eines Testamentsvollstreckers nicht. Die Testamentsvollstreckung kommt in diesem Fall nicht zu Stande bzw. endet.

Wird durch das Nachlassgericht ein Testamentsvollstrecker bestimmt, so ist dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis gemäß § 2368 BGB durch das Nachlassgericht zu erteilen.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes

Hinsichtlich der Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Nachlassgerichtes ist zwischen der Ablehnung und der Ernennung eines Testamentsvollstreckers und der Ernennung eines Testamentsvollstreckers zu unterscheiden.

Lehnt das Nachlassgericht die Ernennung des Testamentsvollstreckers ab, so kann gegen diese Entscheidung die unbefristete Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde kann nur vom Antragsteller beim Nachlassgericht eingelegt werden, wenn der Antragsteller durch die Entscheidung des Nachlassgerichts in seinen Rechten beeinträchtigt wird.

Nimmt das Nachlassgericht hingegen die Ernennung des Testamentsvollstreckers vor, so ist als Rechtsmittel gegen diese Entscheidung die sofortige Beschwerde möglich. Sofortige Beschwerde kann von jeder Person eingelegt werden, die berechtigt war, die Ernennung des Testamentsvollstreckers zu beantragen.

Mitglieder einer Erbengemeinschaft, die von der Ernennung des Testamentsvollstreckers mit ihrem Nachlassanteil nicht betroffen sind, können gegen die Entscheidung des Nachlassgerichts keine sofortige Beschwerde einlegen. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, dass sich der Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers auf die Verwaltung eines Vermächtnisses beschränkt.

Anforderungen an die Person des Testamentsvollstreckers

Grundsätzlich kann jede geschäftsfähige und volljährige natürliche Person Testamentsvollstrecker werden. Weiter kann das Amt des Testamentsvollstreckers auch von einer juristischen Person übernommen werden.

In der Praxis ist folglich im Regelfall zwischen den folgenden Personengruppen zu unterscheiden, die zum Testamentsvollstrecker ernannt werden:

  • Miterben
  • Rechtsanwälte
  • Steuerberater
  • Notare
  • Banken

Der Miterbe als Testamentsvollstrecker

Der Erblasser kann einen der Miterben zum Testamentsvollstrecker bestimmen. Häufig wird im Rahmen eines sogenannten Ehegattentestamentes angeordnet, dass der jeweils andere Ehegatte Testamentsvollstrecker werden soll.

Problematisch kann eine solche Anordnung sein, wenn aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch minderjährig sind.

In einem solchen Fall obliegt dem überlebenden Ehepartner, neben der Vertretung der Kinder gemäß § 1629 BGB, die Nachlassverwaltung gemäß § 2205 BGB. Sind in einer solchen Konstellation die minderjährigen Kinder Miterben, so kann es zu einer Interessenkollision zwischen der Verwaltung des Nachlasses zu Gunsten der Kinder und der Vertretung der Kinder gemäß § 1629 BGB kommen.

Damit die Interessen der minderjährigen Miterbin gegenüber dem Testamentsvollstrecker in einer solchen Konstellation gewahrt werden können, ist die Anordnung Ergänzungspflegschaft notwendig. Die Rechtsprechung gelangt aber nicht regelmäßig zu dieser Rechtsfolge, sondern macht in jedem Einzelfall die Entscheidung über die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft von den Gesamtumständen abhängig.

Der überlebende Ehegatte, der zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, muss im Verhältnis zu den minderjährigen Kindern, die Miterben geworden sind, unterschiedlichen Anforderungen und Verpflichtungen gerecht werden. Hierbei ist insbesondere zu beachten:

  1. Der Testamentsvollstrecker muss gemäß § 2215 BGB ein Nachlassverzeichnis erstellen.
  2. Darüber hinaus muss der Testamentsvollstrecker als Elternteil der minderjährigen Miterben ein Nachlassverzeichnis beim Familiengericht vorlegen, § 1640 BGB.
  3. Im Falle der Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker muss für den minderjährigen Miterben ein Pfleger gemäß § 1909 BGB bestellt werden. Sind mehrere minderjährige Kinder Mitglieder der Erbengemeinschaft, so ist für jedes dieser Kinder ein Pfleger zu bestellen.
  4. Über die Frage, ob der Testamentsvollstrecker den Kindern gegenüber jährlich gemäß § 2218 BGB Rechnung legen muss, entscheidet der Pfleger.
  5. Verfügte der Testamentsvollstrecker über den Nachlass, so muss er nur die diesbezüglichen Beschränkungen beachten, denen er als Testamentsvollstrecker unterliegt. Eine Genehmigung seitens des Familiengerichtes hinsichtlich der Verfügung als Testamentsvollstrecker ist hingegen nicht erforderlich.
  6. Endet die Testamentsvollstreckung nach der Volljährigkeit der Kinder, die zum Erbengemeinschaft gehören, so muss der Testamentsvollstrecker den Kindern gemäß § 2218 BGB Rechnung legen.

Setzt der Erblasser seinen Ehegatten als Alleinerben ein, so kann der Ehegatte nicht gleichzeitig alleiniger Testamentsvollstrecker werden. In diesem Fall ist eine Testamentsvollstreckung durch den überlebenden Ehegatten nur begrenzt möglich, d. h. zum Beispiel zur Überwachung von Auflagen und der Erfüllung von Untervermächtnissen, mit denen der Erblasser einem Vermächtnisnehmer belastet hat. Der überlebende Ehegatte kann aber Mittestamentsvollstrecker werden, soweit mehrere Personen gemäß § 2224 BGB zu gemeinschaftlichen Testamentsvollstreckung berufen wurden.

Grundsätzlich gilt bei der Berufung einer natürlichen Person zum Testamentsvollstrecker, dass diese volljährig und geschäftsfähig sein muss. Wird eine Person zum Testamentsvollstrecker ernannt, die nicht volljährig und geschäftsfähig ist, so ist die Ernennung unwirksam.

Die Tatsache, dass die ernannte Person unter Betreuung steht, steht der wirksamen Ernennung zum Testamentsvollstrecker nicht zwingend entgegen. Nur dann, wenn die Betreuung angeordnet wurde, um die Vermögensangelegenheiten des Testamentsvollstreckers zu regeln, scheidet eine Ernennung des Betreuten zum Testamentsvollstrecker aus.

Wird ein ursprünglich wirksam ernannter Testamentsvollstrecker im Weiteren geschäftsunfähig, so endet das Amt des Testamentsvollstreckers mit Eintritt der Geschäftsunfähigkeit.

Rechtsanwälte als Testamentsvollstrecker

Die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker gehört zum allgemeinen Berufsbild eines Rechtsanwaltes. Es ist daher grundsätzlich unproblematisch, einen Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker zu ernennen. Gegen die Ernennung sprechen weder berufsrechtlichen noch sonstige rechtliche Gesichtspunkte.

Wird ein Rechtsanwalt zum Testamentsvollstrecker ernannt, unterliegt er den allgemeinen berufsrechtlichen Vorschriften, die auch seine übrige berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt regeln. Dies gilt insbesondere für die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht.

Nur dann, wenn sich aus dem Testament der Wille des Erblassers ergibt, dass er den Testamentsvollstrecker als Privatperson und nicht in seiner Funktion als Rechtsanwalt ernennen wollte, unterliegt ein zum Testamentsvollstrecker ernannt Rechtsanwalt bei der Ausübung seines Amtes als Testamentsvollstrecker nicht den berufsrechtlichen Regelungen, die für Rechtsanwälte bestehen.

Im Rahmen einer Testamentsvollstreckung kann es erforderlich sein, dass zur Durchsetzung von Forderungen des Nachlasses bzw. zur Abwehr von Ansprüchen gegenüber dem Nachlass Prozesse geführt werden müssen. Führt der zum Testamentsvollstrecker ernannte Rechtsanwalt diese Prozesse, so kann er über die Testamentsvollstreckergebühr hinaus die Rechtsanwaltsgebühren für die Prozessführung gegenüber dem Nachlass geltend machen, wenn die Prozessführung gemäß § 2216 BGB für die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.

Etwas anderes gilt nur, wenn der Erblasser ausdrücklich angeordnet hat, dass von der Testamentsvollstreckergebühr auch die Rechtsanwaltsgebühren für eventuelle Prozesse, die vom Testamentsvollstrecker für den Nachlass geführt werden, abgedeckt sein sollen.

Der Notar als Testamentsvollstrecker

Auch Notare können vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. In diesem Fall werden die Notare aber nicht als Notare im Rahmen der Testamentsvollstreckung tätig, sondern als Privatpersonen.

Ein Notar, der das Testament oder den Erbvertrag beurkundet hat, mit dem der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet, darf nicht zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Mit der Beurkundung der letztwilligen Verfügung des Erblassers kommt der beurkundende Notar somit als Testamentsvollstrecker nicht mehr in Betracht.

Etwas anderes gilt nur, wenn die Ernennung des Notars zum Testamentsvollstrecker aus der letztwilligen Verfügung nicht hervorgeht und der Notar bei der Beurkundung keine Kenntnis davon hatte, dass er zum Testamentsvollstrecker ernannt werden soll. In einem solchen Fall kann der Erblasser durch eine weitere selbstständige letztwillige Verfügung, Beispiel ein privatschriftliches Testament, wirksam die Ernennung des beurkundenden Notars zum Testamentsvollstrecker vornehmen.

Steuerberater als Testamentsvollstrecker

Auch Steuerberater können zu Testamentsvollstrecker ernannt werden. Das Berufsrecht der Steuerberater und die sonstigen gesetzlichen Vorschriften stehen einer solchen Ernennung nicht entgegen.

Wird ein Steuerberater zum Testamentsvollstrecker ernannt, unterliegt er bei der Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker den allgemeinen berufsrechtlichen Pflichten, wie sie sich aus dem Steuerberatungsgesetz ergeben. Dabei erfolgt die Vergütung des Steuerberaters grundsätzlich gem. § 2221 BGB, soweit der Erblasser nichts anderes ausdrücklich angeordnet hat. Dies hat zur Folge, dass der Steuerberater die Testamentsvollstreckung nicht nach Maßgabe der Steuerberatergebührenverordnung gegenüber den Erben abrechnen kann.

Bisher nicht abschließend entschieden von der Rechtsprechung ist die Frage, ob der Steuerberater über die Gebühr gemäß § 2221 BGB hinaus Gebühren nach der Steuerberatergebührenverordnung abrechnen kann, wenn er für den Nachlass bzw. die Erbengemeinschaft im Rahmen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker Steuererklärungen abgibt. Dem Steuerberater ist daher dringend dazu zu raten, diese Frage durch eine verbindliche Vereinbarung mit den Miterben zu klären.

Banken als Testamentsvollstrecker

Da auch juristische Personen zu Testamentsvollstreckern ernannt werden können, können Banken grundsätzlich ebenfalls Testamentsvollstrecker werden. Sie unterliegen in diesem Fall den gesetzlichen Vorschriften, die zur Anwendung kommen, wenn eine natürliche Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wird.

Bei der Ernennung einer Bank zum Testamentsvollstrecker muss aber immer bedacht werden, dass die Möglichkeit einer Interessenkollision besteht.

Regelmäßig wird der Erblasser eine der Banken zum Testamentsvollstrecker bestimmen, bei der er zu Lebzeiten seine Konten hat führen lassen und die ihn in vermögensrechtlichen Angelegenheiten beraten hat.

Insbesondere aus der vermögensrechtlichen Beratung können sich Schadensersatzansprüche des Erblassers gegenüber der Bank ergeben. Diese Schadensersatzansprüche gehen durch den Erbfall auf die Erben über. Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, alle Forderungen, die dem Nachlass zustehen, zu prüfen und durchzusetzen.

Es liegt auf der Hand, dass Schadensersatzforderungen des Erblassers gegenüber der zum Testamentsvollstrecker ernannten Bank zu einer Interessenkollision bei der Testamentsvollstreckung führen. Insbesondere, da es dem Testamentsvollstrecker obliegt, zu überprüfen, ob entsprechende Forderungen vorliegen. Es besteht somit die Gefahr, dass Schadensersatzansprüche des Erblassers gegen seine Bank nach dem Erbfall nicht mehr geltend gemacht werden, wenn diese Bank selbst zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Aus diesem Grunde sollte davon Abstand genommen werden, eine Bank zum Testamentsvollstrecker zu ernennen.

Besondere Vorsicht sollte der Erblasser an den Tag legen, wenn die Bank ihm aktiv die Übernahme der Testamentsvollstreckung anbietet. In diesem Fall sollte der Erblasser vor einer entsprechenden letztwilligen Verfügung intensiv prüfen, ob die Bank nicht eventuell durch Schadensersatzforderungen zur Übernahme der Testamentsvollstreckung motiviert ist, über die die Bank aufgrund ihrer allgemeinen Geschäftstätigkeit orientiert ist den Erblasser aber hierüber nicht in Kenntnis gesetzt hat.

Die Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker

Die Stellung des Testamentsvollstreckers leitet sich ausschließlich aus den Anordnungen des Erblassers ab. Folglich ist das Amt des Testamentsvollstreckers ein privates Amt, welches den Testamentsvollstrecker berechtigt, im eigenen Namen den Nachlass in Besitz zu nehmen, über die Nachlassgegenstände zu verfügen und den Nachlass zu verwalten.

Ist es im Rahmen der Testamentsvollstreckung erforderlich, Prozesse zu führen, so führt der Testamentsvollstrecker diese daher im eigenen Namen. Im Prozess werden die Erben durch den Testamentsvollstrecker folglich nicht vertreten. Da die Erben somit nicht Partei des Prozesses werden, können diese in Prozessen, die der Testamentsvollstrecker für den Nachlass führt, als Zeugen vernommen werden.

Beginn des Testamentsvollstreckeramtes

Der Testamentsvollstrecker nimmt sein Amt in dem Augenblick auf, indem er gegenüber dem Nachlassgericht erklärt, dass er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt, § 2202 BGB.

Damit beginnt die Amtsübernahme unabhängig vom Zeitpunkt der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses oder dem Zeitpunkt des Erbfalls. Folglich kann die Annahme des Amtes der Testamentsvollstreckung unabhängig davon erklärt werden, ob die Erben die Erbschaft angenommen haben, dass Testament des Erblassers eröffnet wurde oder ein Erbschein vorliegt.

Die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers ist bedingungsfeindlich

Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers muss gegenüber dem Nachlassgericht ohne jede Bedingung abgegeben werden. Die Annahme des Amtes als Testamentsvollstreckers kann daher nicht von bestimmten Voraussetzungen abhängig gemacht werden.

Die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker setzt voraus, dass der Erbfall eingetreten ist. Eine Erklärung, die vor dem Erbfall abgegeben wird und zum Inhalt hat, dass die Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers erklärt wird, ist unwirksam.

Pflicht zur Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker

Derjenige, der zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, ist nicht verpflichtet, das Amt als Testamentsvollstrecker anzunehmen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die ernannte Person zuvor mitgeteilt hat, dass sie das Amt als Testamentsvollstrecker annehmen wird.

Will der ernannte Testamentsvollstrecker das Amt ablehnen, so genügt hierfür eine einfache Erklärung, die dem Nachlassgericht gegenüber abzugeben ist. Der Ernannte hat daher genügend Zeit, abzuwägen, ob er in der Lage und willens ist, das Amt des Testamentsvollstreckers anzunehmen.

Es liegt auf der Hand, dass es zu Rechtsunsicherheiten führen kann, wenn sich der ernannte Testamentsvollstrecker nicht zeitnah zu der Frage äußert, ob er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt. Aus diesem Grunde räumt § 2202 BGB dem Nachlassgericht die Möglichkeit ein, die zum Testamentsvollstrecker ernannte Person unter Fristsetzung aufzufordern, zu erklären, ob sie das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt.

Gibt der Ernannte die Erklärung nicht innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ab, so gilt das Amt des Testamentsvollstreckers als abgelehnt. Dies kann zur Folge haben, dass die Testamentsvollstreckung endgültig beendet ist, wenn sich aus der Verfügung des Erblassers nicht ergibt, dass für einen solchen Fall ein Ersatztestamentsvollstrecker bestimmt werden soll.

Das Amt als Testamentsvollstrecker kann abgelehnt werden, ohne dass diese Entscheidung gegenüber dem Nachlassgericht begründet werden muss.

Wurde bereits ein Erbschein erteilt, aus dem die Anordnung der Testamentsvollstreckung hervorgeht, so wird dieser Erbschein in dem Augenblick falsch, in dem die zum Testamentsvollstrecker bestimmte Person die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker ablehnt und in der Folge die Testamentsvollstreckung endet. In diesem Fall müssen die Erben die Einziehung des alten Erbscheins und die Erteilung eines neuen Erbscheins ohne Testamentsvollstreckervermerk beantragen.

Maßnahmen des Testamentsvollstreckers nach Annahme des Amtes

Erklärt der zum Testamentsvollstrecker Ernannte hingegen, dass er das Amt als Testamentsvollstrecker annimmt, ergibt sich aus der Annahme des Amtes für den Ernannten, dass dieser zeitnah unterschiedliche Maßnahmen veranlassen muss, um seinen gesetzlichen Pflichten als Testamentsvollstrecker gerecht zu werden. Insbesondere muss der Testamentsvollstrecker nach Annahme des Amtes folgendes veranlassen:

  1. Beim Nachlassgericht eine Annahmebestätigung beantragen.
  2. Das Testamentsvollstreckerzeugnis beantragen.
  3. Den Erbschein beantragen.
  4. Den Banken gegenüber, bei denen der Erblasser seine Konten geführt hat, seine Identität nachweisen.
  5. Allen Personen gegenüber, mit denen der Erblasser im geschäftlichen Kontakt stand, die Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker erklären.
  6. Das Nachlassverzeichnis erstellen und den Erben übermitteln.

Sollten zwischen dem Erbfall und der Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bereits Verträge abgeschlossen worden sein, die für und gegen den Nachlass wirken, kann der Testamentsvollstrecker diese Verträge nachträglich genehmigen, wodurch die Verträge wirksam werden. Vor dieser Genehmigung sind die Verträge schwebend unwirksam.

Vollmachten, die seitens des Erblassers postmortale erteilt wurden, können nur von den Erben widerrufen werden. Es ist daher denkbar, dass solche Vollmachten neben der Testamentsvollstreckung wirksam bestehen bleiben.

Der unwirksam bestellte Testamentsvollstrecker

Stellt sich nach der Ernennung des Testamentsvollstreckers und der Annahme des Amtes durch den Testamentsvollstrecker heraus, dass dieser zu Unrecht zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, stellen sich Fragen hinsichtlich der Haftung und der Vergütung des Testamentsvollstreckers.

Ein solcher Fall kann eintreten, wenn der Testamentsvollstrecker auf der Grundlage eines Testamentes ernannt wurde, welches nicht die letzte testamentarische Verfügung des Erblassers darstellt. Wird dann später ein weiteres wirksames Testament gefunden, das zeitlich später errichtet wurde, als das Testament, aus dem die angeordnete Testamentsvollstreckung abgeleitet wurde, kann die Testamentsvollstreckung entfallen, wenn das neuere Testament die Testamentsvollstreckung nicht vorsieht.

In diesem Fall haftet der unwirksam bestellte Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben nach den allgemeinen Vorschriften, d. h. nach den Vorschriften, nach denen auch der wirksam bestellte Testamentsvollstrecker den Erben gegenüber haften würde. Die unwirksame Bestellung des Testamentsvollstreckers führt somit nicht zu einer Erweiterung der Haftung des Testamentsvollstreckers.

Beim Gebührenanspruch ist zwischen zwei Situation zu unterscheiden. War der Testamentsvollstrecker bei der Übernahme seines Amtes hinsichtlich der Wirksamkeit der Bestellung zum Testamentsvollstrecker gutgläubig, so berührt die Tatsache, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers unwirksam war, den Gebührenanspruch nicht.

War der Testamentsvollstrecker hingegen bei der Übernahme des Amtes hinsichtlich der Wirksamkeit seiner Ernennung bösgläubig, so entfällt die Testamentsvollstreckergebühr im Regelfall.

Der Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers

Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht – Köln

Die Aufgaben des Testamentsvollstreckers ergeben sich in 1. Linie aus den diesbezüglichen speziellen Anordnungen des Erblassers. Ergeben sich solche Anordnungen des Erblassers nicht aus dessen Testament oder einem Erbvertrag und können Sie auch nicht im Wege der Auslegung bestimmt werden, so leiten sich die Aufgaben des Testamentsvollstreckers aus dem Gesetz ab.

Gemäß § 2203 BGB muss der Testamentsvollstrecker die letztwilligen Verfügungen des Erblassers, wie Vermächtnisse, Auflagen, usw., umsetzen bzw. ihre Einhaltung überwachen. Darüber hinaus ist der Testamentsvollstrecker gemäß § 2204 BGB verpflichtet, den Nachlass abzuwickeln.

Aus § 2209 BGB ergibt sich weiter, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlass zwischen der Übernahme des Amtes als Testamentsvollstrecker und der Auseinandersetzung des Nachlasses bzw. der Erbengemeinschaft zu verwalten hat.

Anordnungen des Erblassers

Der Erblasser kann durch ein Testament oder im Rahmen eines Erbvertrages bestimmen, dass dem Testamentsvollstrecker bestimmte zusätzliche Einzelaufgaben übertragen werden und damit den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers durch seine letztwilligen Verfügungen erweitern.

Insbesondere sieht das Gesetz vor, dass der Erblasser folgendes anordnen kann:

  1. Die Dauertestamentsvollstreckung.
  2. Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach billigem Ermessen des Testamentsvollstreckers.
  3. Die Formulierung einer Stiftungsatzung, bezüglich der Gründung einer vom Erblasser vorgegebenen Stiftung, in die das Nachlassvermögen ganz oder teilweise eingebracht werden soll.

Die Testamentsvollstreckung im Zusammenhang mit Vermächtnisanordnungen

Besondere Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Testamentsvollstreckung ergeben sich für den Erblasser im Zusammenhang mit der Anordnung von Vermächtnissen.

Der Erblasser kann unterschiedliche Personen bestimmen, denen er ein Vermächtnis zuwenden möchte und anordnen, dass der Testamentsvollstrecker bestimmen muss, welche dieser Personen das Vermächtnis konkret verhalten sollen. Dies ergibt sich aus § 2151 BGB. Bei entsprechenden Anordnungen des Erblassers ist allerdings die Grenze des § 2065 BGB zu beachten.

Darüber hinaus kann der Erblasser die Vermächtnisse so gestalten, dass der Vermächtnisnehmer von unterschiedlichen Gegenständen nur einige erhalten soll (sogenanntes Wahlvermächtnis) und die Auswahl des konkreten Gegenstandes, auf den sich das Vermächtnis bezieht, dem Testamentsvollstrecker übertragen wird, § 2154 BGB. Gleiches kann vom Erblasser für den Fall angeordnet werden, dass er ein Gattungsvermächtnis nach § 2155 BGB oder ein Zweckbestimmungsvermächtnis gemäß § 2156 BGB bestimmt.

Für den Fall, dass der Erblasser Auflagen gemäß § 2192 BGB anordnet, kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker mit der Aufgabe betrauen, die Einhaltung der Auflage zu überwachen. Zu denken ist hier unter anderen an die Überwachung von Anordnungen hinsichtlich der Grabpflege oder der Durchführung der Bestattung.

Beschränkungen der Testamentsvollstreckung durch den Erblasser

Durch den Erblasser kann angeordnet werden, dass sich die Testamentsvollstreckung nur auf den Erbteil eines der Miterben erstrecken soll. In diesem Fall werden die Rechte, die dem betroffenen Miterben innerhalb der Erbengemeinschaft zustehen, während der Testamentsvollstreckung vom Testamentsvollstrecker ausgeübt.

Neben einer solchen persönlichen Beschränkung der angeordneten Testamentsvollstreckung ist es auch möglich, die Testamentsvollstreckung auf einzelne Nachlassgegenstände zu beschränken. So kann der Erblasser anordnen, dass nur die zum Nachlass gehörenden Immobilien unter die Testamentsvollstreckung fallen oder das zum Nachlass gehörende Firmenvermögen des Erblassers bzw. die Firmenbeteiligungen.

Wird vom Erblasser die Vor- und Nacherbschaft angeordnet, kann der Erblasser darüber hinaus verfügen, dass der Testamentsvollstrecker bis zum Eintritt der Nacherbschaft für die Nacherben deren Rechte und Pflichten wahrzunehmen hat. Damit werden dem Erblasser die Kontrollrechte übertragen, die den Nacherben im Verhältnis zu den Vorerben zustehen.

Grenzen der Anordnungen des Erblassers zum Umfang der Befugnisse des Testamentsvollstreckers

Die Möglichkeiten für den Erblasser, die Pflichten des Testamentsvollstreckers einzuschränken, finden aber in einigen gesetzlichen Vorgaben ihre Grenzen. Aus diesem Grunde sind Bestimmungen des Erblassers unwirksam, wenn sie abweichende Regelungen hinsichtlich der folgenden Verpflichtungen des Testamentsvollstreckers beinhalten:

  1. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Erstellung und Übersendung des Nachlassverzeichnisses gemäß § 2220 BGB in Verbindung mit § 2015 BGB.
  2. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung gemäß § 2220 BGB in Verbindung mit § 2016 BGB.
  3. Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung gegenüber den Erben gemäß § 2220 BGB in Verbindung mit § 2218 BGB.

Darüber hinaus kann der Erblasser die Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Leistung von Schadenersatz gemäß § 2220 BGB in Verbindung mit § 2219 BGB nicht ausschließen. Ein solcher Ausschluss könnte zu Lasten der Erben zu einem Gestaltungsmissbrauch führen. Gleiches gilt für eine Anordnung des Erblassers, mit der das Recht der Erben ausgeschlossen werden soll, die Entlassung des Testamentsvollstreckers gemäß § 2227 BGB zu fordern.

In diesem Zusammenhang muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass es jedem Miterben frei steht, auf seiner Rechte zu verzichten, die sich aus § 2220 BGB ergeben. Einen Verzicht auf Schadensersatz der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker können hingegen nur alle Erben gemeinsam erklären, wenn dieser Verzicht wirksam sein soll. Dies ergibt sich aus dem Regelungsgehalt von § 2040 BGB.

Ernennung mehrerer Testamentsvollstrecker

Abhängig von der Struktur des Vermögens des Erblassers oder der Zusammensetzung der Familie des Erblassers kann es sinnvoll sein, dass der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker ernennt.

Auch bei der Ernennung mehrere Testamentsvollstrecker steht es dem Erblasser frei, diese selbst zu bestimmen oder die Ernennung dem Nachlassgericht oder einem Dritten zu übertragen.

Bei komplexen Nachlässen kann es sinnvoll sein, unterschiedliche Testamentsvollstrecker hinsichtlich der verschiedenen Vermögensbestandteile zu ernennen. So kann es sich anbieten, für die Verwaltung des Immobilienvermögens einen anderen Testamentsvollstrecker einzusetzen, als für die Leitung einer zum Nachlass gehörenden Firma.

Im Rahmen der Vermächtniserfüllung kann die Bestimmung unterschiedlicher Testamentsvollstrecker ebenfalls sinnvoll sein. Es kann sich anbieten, einen Testamentsvollstrecker für die Erfüllung eines Vermächtnisses zu bestimmen, dessen Aufgabenbereich sich hierauf beschränkt. Insbesondere wenn unmittelbar nach dem Erbfall im Wege eines Vorausvermächtnisses ein Unternehmen auf einen der Miterben übertragen werden soll, kann es geboten sein, mit der Erfüllung dieses Vermächtnisses einen besonders geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Hinsichtlich des übrigen Nachlasses, der von der Unternehmensübertragung nicht betroffen ist, wird ein weiterer Testamentsvollstrecker ernannt. Auf diesem Wege wird sichergestellt, dass die Erfüllung des Vermächtnisses ohne Rücksicht auf die übrige Abwicklung des Nachlasses und Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft erfolgen kann.

Der Erblasser steht es frei, sowohl mehrere Testamentsvollstrecker zu ernennen, die im gleichen Aufgabengebiet tätig werden sollen, als auch Testamentsvollstrecker für unterschiedliche Bereiche der Nachlassabwicklung zu bestimmen.

Bezogen auf die praktische Tätigkeit der Testamentsvollstrecker kann der Erblasser darüber hinaus Regelungen treffen, die die Zusammenarbeit der Testamentsvollstrecker betreffen. So ist es dem Erblasser möglich, anzuordnen, dass die Testamentsvollstrecker nur gemeinsam handeln dürfen. Ebenso gut kann der Erblasser aber auch anordnen, dass Testamentsvollstrecker auf der Grundlage von Mehrheitsbeschlüssen handeln.

Bestimmt der Erblasser, dass mehrere Testamentsvollstrecker nur gemeinsam handeln dürfen, so entscheidet das Nachlassgericht über die gebotenen Maßnahmen, wenn zwischen den Testamentsvollstreckern diesbezüglich keine Einigkeit hergestellt werden kann, § 2224 BGB.

Ernennt der Erblasser mehrere Testamentsvollstrecker, sollte er auch anordnen, wie verfahren werden soll, wenn einer dieser Testamentsvollstrecker vor oder während der Testamentsvollstreckung fortfällt. Ein solcher Fortfall eines Testamentsvollstreckers kann bedingt dadurch sein, dass dieser das Amt als Testamentsvollstrecker nicht annimmt oder nach Annahme des Amtes nicht in der Lage ist, dieses fortzuführen.

Zu beachten ist in der Praxis aber, dass vom Fortfall eines Testamentsvollstreckers nicht ausgegangen werden kann, wenn dieser nur vorübergehend dran gehindert ist, das Amt des Testamentsvollstreckers auszuüben. Dies gilt insbesondere, wenn der Testamentsvollstrecker aufgrund einer Erkrankung das Amt als Testamentsvollstrecker nicht ausüben kann, der Krankheitsverlauf und die Genesung aber vorhersehbar sind.

Die Testamentsvollstreckung zu Kontrollzwecken

Ordnet der Erblasser im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung zu Lasten der Erben Vermächtnisse und Auflagen an, kann der Erblasser sich der Testamentsvollstreckung bedienen, um die Erfüllung der Vermächtnisse und Auflagen durch einen Testamentsvollstrecker kontrollieren zu lassen.

§ 2223 BGB sieht eine sogenannte Vermächtnisvollstreckung ausdrücklich vor. Durch eine entsprechende Anordnung des Erblassers wird diese Vermächtnisvollstreckung von der Erfüllung des Vermächtnisses durch den Testamentsvollstrecker auf die Kontrolle der Erfüllung des Vermächtnisses durch die Erben reduziert.

Eine Testamentsvollstreckung zur Kontrolle der Erfüllung von Vermächtnisse und Auflagen setzt voraus, dass der Erblasser den Aufgabenbereich des Testamentsvollstreckers im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung entsprechend genau bestimmt. Darüber hinaus sollte der Erblasser eindeutige Regelungen hinsichtlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers anordnen, um angesichts des beschränkten Aufgabenbereiches des Testamentsvollstreckers Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung zu vermeiden.

Die Vermächtnisvollstreckung gemäß § 2223 BGB

Wie bereits mehrfach dargestellt, kann der Erblasser einen Testamentsvollstrecker bestimmen, dessen Aufgabenkreis sich darauf beschränkt, die vom Erblasser angeordneten Vermächtnisse oder nur eines dieser Vermächtnisse zu erfüllen.

In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, die Gegenstände, die zum Nachlass gehören und zur Erfüllung des Vermächtnisses benötigt werden, in Besitz zu nehmen. Zur Erfüllung des Vermächtnisses ist der Testamentsvollstrecker weiter berechtigt, über diese Gegenstände zu verfügen.

Der Anspruch auf Erfüllung eines Vermächtnisses stellt gemäß § 2174 BGB einen schuldrechtlichen Anspruch des Vermächtnisnehmers gegenüber den Erben dar. Auf diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung und der juristischen Literatur streitig, wer die Kosten der Vermächtnisvollstreckung zu tragen hat. Die Erben oder der Vermächtnisnehmer?

Da die Erben verpflichtet sind, den Vermächtnisanspruch des Vermächtnisnehmers zu erfüllen, wird der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Vermächtnisvollstreckung letztlich für die Erben tätig, da er eine Forderung erfüllt, die gegenüber den Erben besteht. Die ordnungsgemäße Erfüllung von Verpflichtungen, die der Erblasser den Erben auferlegt hat, erfolgt immer im Interesse eben dieser Erben. Aus diesem Grunde geht die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte davon aus, dass auch die Kosten der Vermächtnisvollstreckung von den Erben zu tragen sind.

Die Testamentsvollstreckung als Dauervollstreckung

Ordnet der Erblasser nichts anderes an, so ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Nachlass zu sichern und im Weiteren die Erbengemeinschaft auseinanderzusetzen. Der Erblasser kann aber auch anordnen, dass dem Testamentsvollstrecker über einen bestimmten Zeitraum die Verwaltung des Nachlasses obliegt, d. h. dass die Erbengemeinschaft nicht geteilt werden darf, bis der vom Erblasser bestimmten Zeitraum abgelaufen ist.

Die Anordnung einer sogenannten Dauertestamentsvollstreckung kann aus unterschiedlichen Gründen erforderlich sein. Insbesondere ist die Dauervollstreckung geboten, wenn:

Der Nachlass nicht geteilt werden soll, solange zur Erbengemeinschaft minderjährige Kinder gehören.

Gläubigern der Erben gemäß § 2214 BGB der Zugriff auf das Nachlassvermögen verwehrt werden soll.

Aufgrund der Lebenssituation eines der Abkömmlinge des Erblassers der Pflichtteil dieses Erben in guter Absicht gemäß § 2338 BGB beschränkt werden soll.

Der Erblasser nicht möchte, dass Ehegatten (auch geschiedene) Einfluss auf die Nachlassverwaltung oder Nachlassverteilung nehmen können.

Das Nachlassvermögen über einen bestimmten Zeitraum als Ganzes erhalten werden soll, um zum Beispiel den Betrieb eines zum Nachlass gehörenden Unternehmens sicherzustellen.

Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung wird den Erben der unmittelbare Zugriff auf den Nachlass verwehrt. Nur der Testamentsvollstrecker kann über die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte während der Testamentsvollstreckung verfügen.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung stellt daher einen erheblichen Eingriff zu Lasten der Erben dar. Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser eine Dauertestamentsvollstreckung anordnet, da in diesem Fall die Beschränkungen für die Erben für die Dauer der Testamentsvollstreckung bestehen. Aus diesem Grunde muss die Anordnung einer Dauervollstreckung durch den Erblasser aus dessen letztwillige Verfügung eindeutig hervorgehen.

Gemäß § 2210 BGB ist die Dauer der angeordneten Testamentsvollstreckung auf 30 Jahre beschränkt. Macht der Erblasser die Dauer der Testamentsvollstreckung aber vom Tod eines der Erben oder des Testamentsvollstreckers abhängig, kann dieser Zeitraum auch überschritten werden. Gleiches gilt, wenn die Dauer der Testamentsvollstreckung von einer Bedingung abhängt, die in der Person eines anderen Beteiligten begründet ist.

Die Erben haben dem Testamentsvollstrecker gegenüber während der Dauertestamentsvollstreckung einen Anspruch darauf, dass dieser den Erben die zum Nachlass gehörenden Gegenstände zur Nutzung überlässt. Dies ergibt sich aus der Regelung des § 2217 BGB.

Im Gegensatz zur normalen Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung auch dann befugt, zu Lasten des Nachlasses Verbindlichkeiten einzugehen, wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich angeordnet hat, § 2209 BGB. Etwas anderes gilt dann, wenn der Erblasser im Falle einer Dauertestamentsvollstreckung ausdrücklich ausgeschlossen hat, dass der Testamentsvollstrecker solche Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses begründen darf.

Auch im Rahmen der Dauertestamentsvollstreckung darf der Testamentsvollstrecker Gegenstände, die zum Nachlass gehören, nicht verschenken.

Die Funktion der Testamentsvollstreckung im Geschäftsverkehr

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Testamentsvollstreckerzeugnis

Im Rechtsverkehr, d. h. beim geschäftlichen Kontakt zu Banken, Versicherungen, Behörden usw., können diese nicht nachvollziehen, ob diejenige Person, die von sich behauptet, als Testamentsvollstrecker den Nachlass zu verwalten, hierzu tatsächlich berechtigt ist.

Damit der Testamentsvollstrecker den Nachweis führen kann, dass befugt ist, über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte zu verfügen, kann er beim Nachlassgericht die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragen.

Das Testamentsvollstreckerzeugnisses dokumentiert, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde und welche Person zum Testamentsvollstrecker ernannt ist. Damit dient das Testamentsvollstreckerzeugnis dem Schutz des Rechtsverkehrs. Aus der Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses ergibt sich der gute Glaube hinsichtlich der Verfügungsbefugnis der Person über den Nachlass, die aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis als Testamentsvollstrecker hervorgeht.

Nur in Ausnahmefällen wird das Testamentsvollstreckerzeugnis im Zusammenhang mit der Sicherung des Nachlasses und der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nicht erforderlich sein. In einem solchen Fall kann auf die Beantragung des Testamentsvollsteckerzeugnisses verzichtet werden, um die sich mit dem Testamentsvollstreckerzeugnis verbindenden Gerichtsgebühren zu sparen.

Erteilt das Nachlassgericht das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis, so wird vom Nachlassgericht von Amts wegen das Finanzamt über die Erteilung unterrichtet, d. h. dem Finanzamt wird eine Abschrift des Testamentsvollstreckerzeugnisses übermittelt.

Die Übersendung des Testamentsvollstreckerzeugnisses an das Finanzamt ist im Zusammenhang mit der Festsetzung der Erbschaftsteuer von Bedeutung. Grundsätzlich haftet der Testamentsvollstrecker auch mit seinem gesamten Privatvermögen für die Leistung der festgesetzten Erbschaftssteuer. Damit das Finanzamt darüber orientiert ist, welche Person als Testamentsvollstrecker für die Erbschaftssteuer haftet, muss das Finanzamt vom Nachlassgericht darüber in Kenntnis gesetzt werden, wem das Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde.

Das Antragsverfahren hinsichtlich des Testamentsvollstreckerzeugnisses beim Nachlassgericht

Das Nachlassgericht erteilt das Testamentsvollstreckerzeugnis nur auf Antrag, § 2368 BGB. Ausschließlich der ernannte Testamentsvollstrecker ist berechtigt, das Testamentsvollstreckerzeugnis zu beantragen. Weder den Erben noch den Nachlassgläubigern steht ein solches Antragsrecht zu.

Das beantragte Testamentsvollstreckerzeugnis wird durch das Nachlassgericht nur erteilt, wenn die Überprüfung des gesamten Erbfalls aus Sicht des Nachlassgerichtes ergibt, dass der Erblasser die Testamentsvollstreckung wirksam angeordnet hat. Die Überprüfung erfolgt von Amts wegen auf der Grundlage der sogenannten Amtsermittlung. Aus dem Amtsermittlungsgrundsatz ergibt sich, dass das Nachlassgericht auch Zweifeln an der Wirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung nachgeht, die nicht durch die Beteiligten in das gerichtliche Verfahren eingeführt werden.

Insbesondere kann die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses entgegenstehen, dass das Nachlassgericht bei seiner Überprüfung feststellt, dass der Erblasser bei der Anordnung der Testamentsvollstreckung bereits testierunfähig war oder aufgrund eines zuvor errichteten und bindend gewordenen Testamentes die Testamentsvollstreckung nicht mehr wirksam anordnen konnte.

Die Behauptung eines am Verfahren Beteiligten, dass der Testamentsvollstrecker keine Aufgaben mehr zu erfüllen habe, steht hingegen der Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses nicht entgegen. Diese Frage muss im Weiteren durch die Anrufung der ordentlichen Gerichte geklärt werden.

Inhaltliche Anforderungen an das Testamentsvollstreckerzeugnis

Damit das Testamentsvollstreckerzeugnis im Rechtsverkehr seine Funktion erfüllen kann, müssen aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis zwei Feststellungen eindeutig hervorgehen. Dem Testamentsvollstreckerzeugnis muss zweifelsfrei zu entnehmen sein, auf welchen Erbfall es sich bezieht. Weiter muss aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis hervorgehen, welche Person zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.

Da der Erblasser hinsichtlich der Befugnisse des Testamentsvollstreckers in seinen letztwilligen Verfügungen Anordnungen treffen kann, die vom gesetzlichen Regelfall abweichen, sind diese Abweichungen ebenfalls im Testamentsvollstreckerzeugnis zu vermerken, soweit sie für den Rechtsverkehr von Bedeutung sind. Insbesondere ist in das Testamentsvollstreckerzeugnis aufzunehmen:

  1. Eine Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf die Erfüllung von Vermächtnissen.
  2. Die Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf bestimmte zum Nachlass gehörende Vermögenswerte.
  3. Beschränkungen der Testamentsvollstreckung hinsichtlich der Nachlassverwaltung.
  4. Die Bestimmung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker Verbindlichkeiten für den Nachlass begründen darf.
  5. Die Befreiung des Testamentsvollstreckers von § 181 BGB.
  6. Teilungsanordnungen des Erblassers.
  7. Die Beschränkung der Testamentsvollstreckung auf die Verwaltung der Rechte der Nacherben gemäß § 2222 BGB.
  8. Vom Erblasser angeordnete Auseinandersetzungsverbote.
  9. Anordnungen des Erblassers über die Dauer des Amtes des Testamentsvollstreckers, soweit diese vom gesetzlichen Regelfall abweichen.
  10. Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung.

Das Verhältnis von Erbschein und Testamentsvollstreckung

Der Erbschein wird ausschließlich auf Antrag erteilt. Zuständig für die Erteilung des Erbscheins ist das Nachlassgericht. Der Testamentsvollstrecker ist antragsbefugt. Im Gegensatz zum Testamentsvollstreckerzeugnis können neben dem Testamentsvollstrecker auch die Erben den Erbschein beantragen.

Der Testamentsvollstrecker haftet für Vermögensschäden, die dadurch entstehen, dass er den Nachlass an die falschen Erben auszahlt. Um diesem Haftungsrisiko entgegenzuwirken, muss der Testamentsvollstrecker einen Erbschein beantragen, um zu dokumentieren, welche Personen als Erben anzusehen sind. Ist der Erbschein hinsichtlich der bezeichneten Erben inhaltlich falsch, kann sich der Testamentsvollstrecker auf seinen guten Glauben hinsichtlich der Erbenstellung berufen, der durch den Erbschein hervorgerufen wird. Eine Haftung des Testamentsvollstreckers ist in diesem Fall ausgeschlossen, wenn sich später herausstellt, dass es sich bei den im Erbschein benannten Personen um sogenannte Scheinerben handelt.

Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung schränkt der Erblasser die Erben in ihren Rechten ein. Aus diesem Grunde muss die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Erbschein vermerkt werden. Dabei kommt es nicht darauf an, wer zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Folglich ist die Person, die zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, im Erbschein nicht zu benennen. Ausschließlich das Testamentsvollstreckerzeugnis dient dem Nachweis der Person des Testamentsvollstreckers.

Grundbucheintragungen und Testamentsvollstreckung

Beim Verhältnis der Testamentsvollstreckung zu Grundbucheintragungen ist zwischen Grundstücken zu unterscheiden, die zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits zum Nachlass gehörten und solchen Immobilien, die später vom Testamentsvollstrecker im Rahmen der Nachlassverwaltung für den Nachlass erworben werden.

Hatte der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet, muss das Grundbuchamt die Anordnung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch vermerken. Die Eintragung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch setzt voraus, dass dem Testamentsvollstrecker ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt wurde. Der Vermerk wird regelmäßig dann in das Grundbuch eingetragen, wenn das Grundbuch korrigiert wird, d. h. die Erben im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen werden.

Im Grundbuch wird nur die Tatsache vermerkt, dass die Testamentsvollstreckung angeordnet wurde. Nicht eingetragen wird der Name der Person, die zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde. Folglich ist es nicht erforderlich, dass Grundbuch zu korrigieren, wenn es zu einem Wechsel in der Person des Testamentsvollstreckers kommt.

Die Eintragung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch hat zur Folge, dass die Erben nicht mehr in der Lage sind, die betroffene Immobilie an einen gutgläubigen Dritten zu veräußern. Mit Eintragung der Testamentsvollstreckung kann die Immobilie nur noch durch den Testamentsvollstrecker veräußert werden, da nur der Testamentsvollstrecker zur Verfügungen über die zum Nachlass gehörenden Vermögenswerte berechtigt ist.

Mit der Eintragung der Testamentsvollstreckung im Grundbuch kann der Testamentsvollstrecker über die Immobilie verfügen, ohne dass er dem Grundbuchamt einen Erbschein vorlegen muss. Voraussetzung hierfür ist aber, dass sich aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis ergibt, dass der Testamentsvollstrecker hinsichtlich seiner Verfügungsbefugnis bezüglich des betroffenen Grundstückes nicht beschränkt ist.

Erwirbt der Testamentsvollstrecker aus den Mitteln des Nachlasses im Rahmen seiner Testamentsvollstreckertätigkeit für den Nachlass eine Immobilie, so muss diese Verfügung nicht vom Familiengericht genehmigt werden, wenn einer der Erben minderjährige ist.

Endet die Testamentsvollstreckung, so wird der Testamentsvollstreckervermerk aus dem Grundbuch nur auf Antrag gelöscht. Hierfür muss das Ende der Testamentsvollstreckung durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden oder offenkundig sein, § 29 GBO.

Handelsregistereintragungen und Testamentsvollstreckung

Im Gegensatz zu den grundbuchrechtlichen Regelungen ist das Verhältnis von Handelsregistereintragungen und der angeordneten Testamentsvollstreckung rechtlich nicht eindeutig.

Die überwiegende Rechtsprechung geht davon aus, dass die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht im Handelsregister einzutragen ist. Weite Teile der juristischen Literatur halten dieser Position der Gerichte entgegen, dass auch hinsichtlich des Handelsregisters die Eintragung der Testamentsvollstreckung zum Zwecke des Schutzes des guten Glaubens erforderlich ist.

Bezogen auf Kommanditgesellschaften wurde vom BGH entschieden, dass im Falle des Todes eines Kommanditisten die Eintragung der Testamentsvollstreckung im Handelsregister vorzunehmen ist, wenn hinsichtlich des Kommanditanteils vom Erblasser die Dauervollstreckung angeordnet wurde.

Das Verhältnis des Testamentsvollstreckers zu den Erben

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Die Rechtsbeziehung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker ergibt sich zum einen unmittelbar aus den einschlägigen erbrechtlichen Vorschriften und zum anderen aus einem Verweis auf das Auftragsrecht. Die Verweisung auf die Vorschriften des Auftragsrechts ergibt sich aus § 2218 BGB.

§ 2218 BGB verweist aber ausdrücklich nicht auf § 665 BGB. Folglich ist der Testamentsvollstrecker bei der Ausübung seines Amtes nicht an Weisungen Erben gebunden.

Der Testamentsvollstrecker ist befugt, Dritten, wie zum Beispiel Rechtsanwälten oder Steuerberatern, hinsichtlich einzelner Teilaufgaben oder Rechtsgeschäften Vollmacht zu erteilen. Macht der Testamentsvollstrecker von dieser Möglichkeit Gebrauch, wird der Testamentsvollstrecker selbst Vertragspartner der Beauftragten. Die Erben selbst werden nicht zu Auftraggebern der Bevollmächtigten, sodass die Bevollmächtigten nicht befugt sind, Weisungen der Erben entgegen zunehmen oder diese über ihre Tätigkeit zu unterrichten.

Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Information der Erben

Der Testamentsvollstrecker ist im Rahmen seiner Amtsführung verpflichtet, die Erben über seine Tätigkeit von sich aus in Kenntnis zu setzen. Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 2218 BGB, der auf § 666 BGB verweist.

Die Informationspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben besteht daher unabhängig davon, ob die Erben den Testamentsvollstrecker um Informationen bitten.

Der Umfang der Informationspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben ist im konkreten Fall abhängig vom Umfang der Tätigkeiten des Testamentsvollstreckers im Rahmen seiner Amtsausübung. Unabhängig vom Umfang der Amtsausübung muss der Testamentsvollstrecker die Erben bereits im Vorfeld unterrichten, wenn er Maßnahmen veranlassen will, die für den Nachlass von erheblicher wirtschaftlicher oder rechtlicher Bedeutung sind. Hierzu gehört insbesondere die Veräußerung von Immobilien oder Firmenanteilen, die zum Nachlass gehören.

Die Information der Erben durch den Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Es empfiehlt sich für den Testamentsvollstrecker aber, zum Zwecke des Nachweises seiner Informationen an die Erben, diese in Schriftform oder Textform vorzunehmen. Da ein gravierender Verstoß gegen die Informationspflicht eventuell sogar Schadensersatzforderungen der Erben gegen den Testamentsvollstrecker zur Folge haben können, sollte die Amtsführung durch den Testamentsvollstrecker dadurch geprägt sein, dass dieser die Erben zeitnah und umfänglich über alle seine Maßnahmen im Rahmen der Nachlassverwaltung und Vorbereitung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft unterrichtet.

Die Informationspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben ist aber nicht zu verwechseln, mit der Abhängigkeit der Maßnahmen des Testamentsvollstreckers von einer vorhergehenden Zustimmung der Erben. Da die Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker kein Weisungsrecht haben, hängen die Maßnahmen des Testamentsvollstreckers nicht von einer vorherigen Zustimmung der Erben ab.

Die Auskunftspflichten des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben

Von der allgemeinen Informationspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben ist der Auskunftsanspruch der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu unterscheiden. Auch dieser Auskunftsanspruch ergibt sich aus der Verweisung des § 2218 BGB auf die Vorschriften des § 666 BGB.

Im Gegensatz zu allgemein Informationspflicht ist der Testamentsvollstrecker zur Auskunftserteilung nur verpflichtet, wenn die Erben den Testamentsvollstrecker ausdrücklich um Auskunftserteilung bitten. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf die Frage, welche Dokumente, Quittungen, Verträge oder sonstigen Unterlagen der Testamentsvollstrecker aufgrund seiner Amtsführung in seinem Besitz hat und welche Maßnahmen im Rahmen der Testamentsvollstreckung bevorstehen.

Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Auskunftserteilung besteht unabhängig davon, ob der von ihm verwaltete Nachlass noch werthaltig ist oder durch die Auflagen und Vermächtnisse des Erblassers aufgezehrt wurde. Ebenso wenig kann der Testamentsvollstrecker dem Auskunftsverlangen der Erben ein Leistungsverweigerungsrecht entgegenhalten, wenn seine Testamentsvollstreckergebühr noch nicht ausgeglichen ist.

Das Recht der Erben aus Auskunft gegenüber dem Testamentsvollstrecker findet seine Grenze aber dort, wo das Interesse der Erben an der gewünschten Auskunft in keinem Verhältnis mehr zu dem Aufwand steht, der sich für den Testamentsvollstrecker mit der Erteilung der Auskunft verbindet. Insbesondere dann, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt als Testamentsvollstrecker ordnungsgemäß ausübt und die Erben regelmäßig über den Stand der Testamentsvollstreckung informiert hat, neigt die Rechtsprechung dazu, ein Auskunftsverlangen der Erben als unverhältnismäßig zurückzuweisen. Hierzu ist insbesondere auf das Urteil des BGH vom 16. Mai 1984, Iva ZR 106/82, zu verweisen.

Auch hinsichtlich der Auskunftserteilung des Testamentsvollstreckers an die Erben bestehen keine verbindlichen Formvorschriften. Der Testamentsvollstrecker muss die geforderte Auskunft auch nicht persönlich erteilen. Er kommt seiner Pflicht zur Auskunftserteilung auch dann nach, wenn er hiermit einen Rechtsanwalt oder Steuerberater als Vertreter beauftragt.

Eine Auskunftspflicht des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben besteht dann nicht mehr, wenn die Testamentsvollstreckung beendet ist. Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung wandelt sich der Anspruch aus Auskunftserteilung in einen Anspruch auf Rechnungslegung.

Darüber hinaus müssen die Grenzen des Auskunftsanspruchs der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker beachtet werden. Der Auskunftsanspruch besteht nur hinsichtlich der Tätigkeit des Testamentsvollstreckers im Rahmen des von ihm übernommenen Amtes. War der Testamentsvollstrecker vor Übernahme des Amtes für den Erblasser im Rahmen einer ihm erteilten Vollmacht tätig, so erstreckt sich der Auskunftsanspruch gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht auf den Zeitraum, in dem er Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Bevollmächtigung für den Erblasser tätig war.

Rechnungslegung durch den Testamentsvollstrecker gegenüber den Erben

Hinsichtlich der Verpflichtung des Testamentsvollstreckers zur Rechnungslegung ist zwischen der Dauervollstreckung und den übrigen Testamentsvollstreckungen zu unterscheiden.

Eine Dauertestamentsvollstreckung die sich über ein Jahr hinaus erstreckt, hat zur Folge, dass die Erben vom Testamentsvollstrecker jährlich Rechnungslegung verlangen können.

Um diesem Anspruch der Erben auf jährlich Rechnungslegung gerecht zu werden, genügt es, wenn der Testamentsvollstrecker den Erben die Kontoauszüge und die dazugehörenden Belege in Kopie überreicht. Die Geschäftsvorfälle, die aus den Kontoauszügen und den Belegen hervorgehen, muss der Testamentsvollstrecker erläutern, wenn diese nicht aus sich selbst heraus verständlich sind.

Darüber hinaus obliegt es dem Testamentsvollstrecker den Erben die Entwicklung des Nachlasses anhand der übermittelten Unterlagen zu erläutern. Die Erben haben gegenüber dem Testamentsvollstrecker jedoch keinen Anspruch darauf, dass der Testamentsvollstrecker das zum Nachlass gehörende Vermögen jährlich bewertet.

Es versteht sich von selbst, dass die Unterlagen, die der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Rechnungslegung den Erben übermittelt, sinnvoll gegliedert und geordnet sein müssen, damit die Erben sie inhaltlich nachvollziehen können.

Rechnungslegung nach Beendigung der Testamentsvollstreckung

Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Erben, soweit Sie dies verlangen, Rechnung über seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker zu legen.

Jeder Miterbe kann vom Testamentsvollstrecker die Rechnungslegung verlangen. Dieser muss dann allen Erben gegenüber Rechnung legen. Unter keinem Gesichtspunkt steht dem Testamentsvollstrecker hinsichtlich der Rechnungslegung gegenüber den Erben ein Zurückbehaltungsrecht zu.

Wie bei der jährlichen Rechnungslegung, die bei der Dauervollstreckung gefordert werden kann, gibt es auch für die Rechnungslegung nach Beendigung der Testamentsvollstreckung keine genauen Formvorschriften. Der Testamentsvollstrecker muss auch bei Beendigung der Testamentsvollstreckung den Erben in geordneter Form die Kontoauszüge und Belege in Kopie zur Verfügung stellen, die erforderlich sind, um die Geschäftsvorfälle während der Testamentsvollstreckung nachvollziehen zu können.

Hat der Testamentsvollstrecker den Erben bereits im Rahmen seiner Informationspflicht während der laufenden Testamentsvollstreckung Kontoauszüge, Belege, Quittungen usw. übermittelt, ist es nicht erforderlich, dass der Testamentsvollstrecker diese den Erben nochmals in Kopie zur Verfügung stellt. Gegebenenfalls muss der Testamentsvollstrecker dann aber die Entwicklung des Nachlasses bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Testamentsvollstreckung erläutern.

Für den Fall, dass die Rechnungslegung nicht alle Geschäftsvorfälle erfasst, die während der Testamentsvollstreckung angefallen sind, können die Erben eine Ergänzung der Rechnungslegung verlangen. Die Erben haben den Testamentsvollstrecker gegenüber aber keinen Anspruch darauf, dass dieser seiner Rechnungslegung durch einen Sachverständigen oder sonstigen Dritten überprüfen lässt. Bleiben Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit der Rechnungslegung, können die Erben vom Testamentsvollstrecker verlangen, dass dieser die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnungslegung an Eides statt versichert.

Soweit es mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker zu einem Streit über die Frage kommt, ob die Rechnungslegung korrekt erfolgt ist, kann der Testamentsvollstrecker diese Frage durch Erhebung einer Feststellungsklage klären lassen. Den Erben steht ebenfalls der Rechtsweg zur Klärung der Frage offen, ob die Rechnungslegung korrekt erfolgt ist.

Mit Beendigung der Testamentsvollstreckung und nach erfolgter Rechnungslegung legen die Testamentsvollstrecker den Erben häufig ein vorformuliertes Schreiben vor, welches von den Erben zu unterzeichnen ist und mit dem der Testamentsvollstrecker von der Haftung gegenüber den Erben freigestellt wird. Man spricht daher von einer Erklärung, mit der die Erben den Testamentsvollstrecker \”entlasten\”. Verweigern die Erben die Abgabe einer solchen Erklärung, kann der Testamentsvollstrecker Feststellungsklage mit dem Antrag erheben, dass die Erben dem Testamentsvollstrecker gegenüber aus der Testamentsvollstreckung ihre Beendigung heraus keine Forderungen mehr haben.

Die Pflicht des Testamentsvollstreckers zur Herausgabe des Nachlasses an die Erben nach Beendigung der Testamentsvollstreckung

Mit der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, den Nachlass an die Erben herauszugeben. Unter diese Herausgabepflicht fallen die zum Nachlass gehörenden Gegenstände bzw. deren Surrogate. Würde zum Beispiel zum Nachlass ursprünglich eine Immobilie und wurde diese veräußert, so muss der Testamentsvollstrecker den Verkaufserlös an die Erben herausgeben.

Hinsichtlich dieser Herausgabepflicht ist aber zu beachten, dass im Regelfall die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, d. h. die Aufteilung des Nachlasses unter den Erben zu den Pflichten des Testamentsvollstreckers gehört. Stellt dieser daher die Teilungsreife her, um die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bewirken zu können, so führt die Verteilung des Nachlasses unter den Erben zur Beendigung der Testamentsvollstreckung. Da die Verteilung des Nachlasses in diesem Fall bereits erfolgt ist, wird sich der Herausgabeanspruch auf einen unbedeutenden Restbestand von Nachlassgegenständen beschränken.

Darüber hinaus können die Erben vom Testamentsvollstrecker verlangen, dass dieser Ihnen alle Unterlagen und Dokumente übergibt, die im Laufe der Testamentsvollstreckung in seinen Besitz gelangt sind und zum verwalteten Nachlass gehören. Diesen Herausgabeanspruch haben die Erben gemeinsam. Wenn sich die Erben nicht darauf einigen können, wem die Unterlagen zu übergeben sind, kann es bei der Abwicklung der Erfüllung dieses Anspruches folglich zu erheblichen Problemen kommen. Es bietet sich daher an, dass die Erben und der Testamentsvollstrecker sich auf einen Erben einigen, der befugt ist, die Unterlagen für die übrigen Erben entgegenzunehmen.

Die Übergabe der Unterlagen erfolgt grundsätzlich in den Geschäfts- oder Wohnräumen des Testamentsvollstreckers, da dort der Erfüllungsort für den Herausgabeanspruch ist.

Soweit die Testamentsvollstreckergebühr und die Auslagenerstattung zugunsten des Testamentsvollstreckers noch nicht gezahlt ist, kann dieser dem Herausgabeanspruch ein entsprechendes Zurückbehaltungsrecht entgegenhalten.

Das Nachlassverzeichnis

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Der Testamentsvollstrecker muss den Erben ein Nachlassverzeichnis gemäß § 2215 BGB übermitteln. Die Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses hat unverzüglich zu erfolge, d. h. ohne schuldhaftes Zögern. Damit hängt die Erteilung des Nachlassverzeichnisses von der Struktur und Zusammensetzung des Nachlasses ab, da hierdurch die Dauer der notwendigen Ermittlungen bedingt wird, die der Errichtung des Nachlassverzeichnisses vorhergehen.

Im Regelfall ist das Nachlassverzeichnis nur den Erben zu übermitteln. Allerdings können auch Vermächtnisnehmer einen Anspruch auf die Übergabe des Nachlassverzeichnisses haben, wenn sie ohne das Nachlassverzeichnis das Vermächtnis oder den Vermächtnisumfang nicht bestimmen können.

Das Recht auf Vorlage des Nachlassverzeichnisses unterliegt der Dispositionsgewalt der Erben. Diese können daher wirksam auf die Erteilung eines Nachlassverzeichnisses verzichten. Hingegen kann der Erblasser nicht durch letztwillige Verfügung anordnen, dass der Testamentsvollstrecker von der Verpflichtung zu Erteilung eines Nachlassverzeichnisses freigestellt wird.

Die Ermittlungen, die notwendig sind, um den Umfang des Nachlasses festzustellen und das Nachlassverzeichnis erstellen zu können, sind vom Testamentsvollstrecker durchzuführen.

Der Testamentsvollstrecker kann dabei auf unterschiedliche externe Informationsquellen zurückgreifen. Insbesondere die folgenden Stellen können die notwendigen Auskünfte erteilen:

  1. Der Bundesverband deutscher Banken.
  2. Die Postbank am Wohnort des Erblassers.
  3. Die Bundesgeschäftsstelle der Landesbausparkassen.
  4. Die Anlaufstelle Schweizer Banken in Zürich.
  5. Die Mitgliedsunternehmen des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
  6. Das Altern- oder Pflegeheim, in dem der Erblasser untergebracht war.

Lässt sich nicht ermitteln, ob ein Gegenstand zum Nachlass gehört oder nicht, muss gegebenenfalls Feststellungsklage erhoben werden. Das hierfür notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Umstand, dass der Testamentsvollstrecker zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft einen wirksamen Auseinandersetzungsplan vorlegen muss, der alle Nachlassgegenstände berücksichtigt. Dieser Auseinandersetzungsplan geht vom Nachlassverzeichnis aus. Ein unvollständiges Nachlassverzeichnis kann somit zur Folge haben, dass kein wirksamer Auseinandersetzungsplan entwickelt werden kann.

Die Erben haben grundsätzlich das Recht, hinzugezogen zu werden, wenn das Nachlassverzeichnis ausgefertigt wird. Dies ergibt sich aus § 2215 BGB. Soweit zum Zwecke der Errichtung des Nachlassverzeichnisses ein Ortstermin durchgeführt werden muss, ist dieser den Erben mitzuteilen. Die Erben sind aber nicht verpflichtet, in irgendeiner Form an der Ausfertigung des Nachlassverzeichnisses mitzuwirken. Die Erben können aber verlangen, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar errichtet wird. Die sich damit verbindenden Kosten sind gemäß § 2215 BGB vom Nachlass zu tragen.

In das Nachlassverzeichnis sind lediglich die Aktiva und Passiva des Nachlasses aufzunehmen, so wie diese der Testamentsvollstrecker feststellen konnte. Nicht erforderlich ist, dass dem Nachlassverzeichnis Belege beigefügt werden, die die Angaben im Nachlassverzeichnis dokumentieren. Allerdings müssen dem Nachlassverzeichnis entsprechende Bankauskünfte oder Kontoauszüge in Kopie beigelegt werden, soweit aus dem Nachlassverzeichnis Bankguthaben, Wertpapierdepots o. ä. hervorgehen.

Die Nachlassverbindlichkeiten sind vom Testamentsvollstrecker nur insoweit in das Nachlassverzeichnis aufzunehmen, als ihm die Schulden und Verbindlichkeiten des Erblassers bzw. die Erbfallschulden bekannt sind. Angaben zum Wert der Nachlassgegenstände sind in das Nachlassverzeichnis nicht mit aufzunehmen, welches den Erben zu erteilen ist.

Hinsichtlich der Wertangaben verhält es sich anders bezüglich des Nachlassverzeichnisses, welches beim Nachlassgericht eingereicht werden muss, damit das Nachlassgericht eine Berechnungsgrundlage für die Gebühren hinsichtlich des Testamentsvollstreckerzeugnisses und eventuell des Erbscheins erhält.

Aus dem Nachlassverzeichnis muss der Stichtag hervorgehen, zu dem das Nachlassverzeichnis errichtet wurde. Hierbei handelt es sich regelmäßig um den Tag der Amtsübernahme durch den Testamentsvollstrecker. Weiter ist zu dokumentieren, wann das Nachlassverzeichnis errichtet wurde.

Ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass das Nachlassverzeichnis nicht mit der notwendigen Sorgfalt ausgefertigt wurde, besteht für die Erben die Möglichkeit, vom Testamentsvollstrecker zu verlangen, dass dieser die Richtigkeit des Nachlassverzeichnisses an Eides statt versichert.

Nachlassgericht und Testamentsvollstrecker

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Die Zuständigkeiten des Nachlassgerichtes im Zusammenhang mit der Testamentsvollstreckung sind beschränkt.

Zuständig ist das Nachlassgericht für die Ernennung des Testamentes und die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses, wenn der Testamentsvollstrecker ein solches beantragt. Weiter obliegt es dem Nachlassgericht auf Antrag einen Erbschein zu erteilen, der mit einem Testamentsvollstreckungsvermerk versehen ist.

Keine Zuständigkeit ergibt sich für das Nachlassgericht, wenn es um die Frage geht, in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält. Gleiches gilt für eine Aufwandsentschädigung zu Gunsten des Testamentsvollstreckers. Diese Fragen müssen im Streitfall durch die Anrufung der ordentlichen Gerichtsbarkeit geklärt werden.

Im Rahmen seiner Tätigkeit muss der Testamentsvollstrecker keine Genehmigungen seitens des Betreuungsgerichtes oder des Familiengerichtes einholen.

Während der laufenden Testamentsvollstreckung obliegt es dem Nachlassgericht nicht, den Testamentsvollstrecker in seiner Tätigkeit zu kontrollieren oder ihm hinsichtlich dieser Tätigkeit Weisungen zu erteilen. Die Kontrolle des Testamentsvollstreckers liegt ausschließlich bei den Erben. Diese können allerdings in Extremfällen beim Nachlassgericht beantragen, dass der Testamentsvollstrecker entlassen wird. Über diesen Antrag entscheidet das Gericht durch Beschluss.

Kommt es zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben zu Streitigkeiten über die Frage, ob der Testamentsvollstrecker sein Amt ordnungsgemäß ausübt, können die Erben die ordentlichen Zivilgerichte zur Klärung anrufen. Insbesondere die folgenden Fragen können die Erben gerichtlich klären lassen:

  1. Die Erben können den Testamentsvollstrecker auf Vornahme bestimmter Verwaltungshandlungen verklagen, wenn diese Handlungen zum Pflichtenkreis des Testamentsvollstreckers gehören.
  2. Die Erben können den Testamentsvollstrecker gerichtlich darauf in Anspruch nehmen, bestimmte Verwaltungshandlungen zu unterlassen, wenn diese Verwaltungshandlungen nicht mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses in Einklang zu bringen sind.
  3. Die Erben können ihren Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gerichtlich geltend machen.
  4. Steht den Erben ein Anspruch auf Herausgabe einzelner Nachlassgegenstände zu, so kann auch dieser Anspruch durch Klageerhebung verfolgt werden.
  5. Weiter können die Erben gerichtlich feststellen lassen, dass ich die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers nicht auf bestimmte Gegenstände des Nachlasses erstreckt.
  6. Begründet die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers zu Gunsten der Erben Schadensersatzansprüche, so können die Erben diese Schadensersatzansprüche ebenfalls gerichtlich geltend machen.

Selbst verständlich setzt jede dieser Klagen voraus, dass den Erben der geltend gemachte Anspruch auch tatsächlich zusteht. Ansonsten müssen Sie damit rechnen, dass die Klagen abgewiesen werden.

Letztwillige Anordnungen des Erblassers und Testamentsvollstreckung

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Bei der Erfüllung seiner Aufgaben ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich an die Anordnungen des Erblassers gebunden, die dieser in seine letztwillige Verfügung aufgenommen hat.

Unwirksame letztwillige Anordnungen des Erblassers

Jedoch ist der Testamentsvollstrecker nicht an unwirksame Anordnungen des Erblassers gebunden. Unwirksamen Anordnungen des Erblassers darf der Testamentsvollstrecker nicht nachkommen.

Der Gesetzgeber hat bestimmte Regelungen der Verfügungsgewalt des Erblassers entzogen. Anordnungen des Erblassers, die diesen gesetzlichen Vorgaben widersprechen, sind unwirksam und für den Testamentsvollstrecker unbeachtlich. Hierbei handelt es sich insbesondere um die folgenden Anordnungen des Erblassers:

Die Verfügung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker bestimmen soll, wer Erbe wird.

Im Fall der Anordnung der Vor- und Nacherbschaft durch den Erblasser die Bestimmung, dass der Testamentsvollstrecker den Zeitpunkt des Nacherbenfalls festzulegen hat.

Die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker bestimmen soll, ob die letztwillige Verfügung des Erblassers überhaupt gelten soll, § 2065 BGB.

Unwirksam ist eine Bestimmung des Erblassers, mit der angeordnet wird, dass der Testamentsvollstrecker bestimmt, wer eine Zuwendung von Todes wegen aus dem Nachlass des Erblassers erhält.

Die Anordnung des Erblassers, dass der Testamentsvollstrecker den Gegenstand der Zuwendung aus dem Nachlass des Erblassers bestimmt. Zu diesem Grundsatz können allerdings hinsichtlich eines Vermächtnisses oder einer Auflage Ausnahmen bestehen.

Über die vorstehenden Punkte hinaus ist es dem Testamentsvollstrecker grundsätzlich verboten, Nachlassgegenstände zu verschenken. Von diesem Verbot kann auch der Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht befreien.

Allerdings besteht die Möglichkeit, dass die Erben nach dem Erbfall mit dem Testamentsvollstrecker vereinbaren, dass dieser Teile des Nachlasses verschenken darf.

Die Befugnis des Testamentsvollstreckers die letztwilligen Verfügungen des Erblassers auszulegen

In vielen Fällen, insbesondere wenn der Erblasser ein sogenanntes Laientestament hinterlassen hat, ist die letztwillige Verfügung des Erblassers nicht eindeutig. Liegt eine solche unbestimmte oder unterschiedlich interpretierbar letztwillige Verfügung des Erblassers vor, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Testamentsvollstrecker tätig werden soll.

In einer solchen Situation kann der Testamentsvollstrecker die letztwillige Verfügung auslegen. Dieser Auslegung des Testamentsvollstreckers ist aber nicht bindend, da dem Testamentsvollstrecker die Kompetenz fehlt, den letzten Willen des Erblassers rechtsverbindlich zu ermitteln.

Der Testamentsvollstrecker ist daher gezwungen, den tatsächlichen Willen des Erblassers zu klären, wenn einer der Erben der Interpretation des Erblasserwillens durch den Testamentsvollstrecker widerspricht. Hierzu muss der Testamentsvollstrecker eine Feststellungsklage erheben.

Die Erhebung einer solchen Feststellungsklage ist mit einem nicht unerheblichen finanziellen und zeitlichen Aufwand verbunden. Insbesondere der zeitliche Aufwand ist regelmäßig problematisch, da erst mit dem rechtskräftigen Abschluss der Feststellungsklage der tatsächliche Wille des Erblassers und damit die Arbeitsgrundlage für die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers geklärt ist.

Um die Erhebung einer Feststellungsklage zu vermeiden, bietet es sich daher an, dass der Testamentsvollstrecker versucht, mit den Erben einen sogenannten Auslegungsvergleich hinsichtlich des letzten Willens des Erblassers abzuschließen. Auf der Grundlage eines solchen Vergleiches kann der Testamentsvollstrecker dann seine Arbeit aufnehmen.

Die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen durch den Testamentsvollstrecker

Die Testamentsvollstreckung wird häufig im Zusammenhang mit letztwilligen Verfügungen angeordnet, die die Enterbung eines oder mehrerer gesetzlicher Erben des Erblassers zum Gegenstand haben. Damit löst die letztwillige Verfügung des Erblassers eventuell Pflichtteilsansprüche aus.

Fraglich ist daher, ob der Testamentsvollstrecker zu Erfüllung dieser Pflichtteilsansprüche befugt bzw. verpflichtet ist.

Die gesetzliche Regelung ist eindeutig. Aus § 2013 BGB ergibt sich, dass nur den Erben gegenüber die Pflichtteilsansprüche geltend zu machen sind. Auch wenn sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass des Erblassers erstreckt, sind Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche ausschließlich den Erben gegenüber zu erheben.

Im Regelfall werden die Erben die Pflichtteilsansprüche nicht aus ihrem übrigen Privatvermögen erfüllen wollen, sondern aus dem ererbten Nachlass. Hieran sind sie aber gehindert, da sie über den Nachlass aufgrund der angeordneten Testamentsvollstreckung nicht verfügen können.

Werden den Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht, so korrespondieren diese Pflichtteilsansprüche mit entsprechenden Auskunftsansprüchen, die der Erbe dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber erfüllen muss. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 2314 BGB. Die Auskunftspflicht ist in Folge der Tatsache, dass der Pflichtteilsberechtigte keinen Zugriff auf den Nachlass hat und folglich nicht in der Lage ist, ohne eine Auskunft des Erben über die Zusammensetzung und die Werthaltigkeit des Nachlasses die Höhe seines Pflichtteilsanspruches zu beziffern.

Die Erben müssen daher, wenn Ihnen gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, vorab den Testamentsvollstrecker auf Auskunft hinsichtlich des Nachlasses und seiner Werthaltigkeit in Anspruch nehmen. Auf der Grundlage dieser Auskunft des Testamentsvollstreckers können die Erben sodann den Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten gemäß § 2314 BGB erfüllen.

Der Testamentsvollstrecker selbst ist nicht befugt, die Pflichtteilsansprüche zu erfüllen. Etwas anderes gilt nur, wenn die Höhe der Pflichtteilsansprüche geklärt ist und die Erben damit einverstanden sind, dass der Testamentsvollstrecker aus dem Nachlass eine Zahlung zu Erfüllung der Pflichtteilsansprüche vornimmt.

Häufig ist es aber nicht möglich, dass sich die Erben und die Pflichtteilsberechtigten einvernehmlich auf die Höhe des Pflichtteilsanspruches einigen. In diesen Fällen müssen die Pflichtteilsberechtigten die Erben auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruches verklagen. Da die Erben aufgrund der Testamentsvollstreckung aber nicht in der Lage sind, über den Nachlass zu verfügen, müssen die Pflichtteilsberechtigten gleichzeitig Klage gegen den Testamentsvollstrecker mit dem Antrag erheben, dass der Testamentsvollstrecker verurteilt wird, die Vollstreckung der Pflichtteilsansprüche in den Nachlass zu dulden. Damit wird der Testamentsvollstrecker Partei des Prozesses, mit dem die Pflichtteilsberechtigten Ihren Pflichtteilsanspruch durchsetzen wollen.

Von der Situation, dass den Erben gegenüber Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, ist der Fall zu unterscheiden, dass dem Erblasser selbst Pflichtteilsansprüche aus einem anderen Erbfall zustanden.

Diese Pflichtteilsansprüche müssen vom Testamentsvollstrecker aufgegriffen und durchgesetzt werden. Da sich hierbei nicht um die Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen handelt, die dem Nachlass gegenüber geltend gemacht werden, der der Testamentsvollstreckung unterliegt, ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, die Pflichtteilsansprüche des Erblassers gerichtlich geltend zu machen. Diese Ansprüche unterscheiden sich daher nicht von sonstigen Ansprüchen die in den Nachlass fallen und die den Schuldnern gegenüber geltend gemacht und durchgesetzt werden müssen.

Die Verwaltung des Nachlasses während der Testamentsvollstreckung

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Soweit der Erblasser nichts anderes angeordnet hat, obliegt dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft, d. h. der Aufteilung des Nachlasses unter den Erben.

Der Testamentsvollstrecker muss den Besitz am Nachlass ergreifen. Gehören zum Nachlass Immobilien, so ist im Grundbuch die Testamentsvollstreckung zu vermerken. Die Eintragung dieses Vermerks erfolgt gemäß § 52 GBO von Amts wegen. Die Erben bleiben Eigentümer des Nachlasses und im Verhältnis zum Testamentsvollstrecker mittelbare Besitzer der Nachlassgegenstände. Dem Nachlass sind sämtliche Aktiva und Passiva aus dem Vermögen des Erblassers zuzurechnen.

Soweit der Testamentsvollstrecker nicht nachvollziehen kann, ob und welche Gegenstände sich im Besitz der Erben befinden, kann er von den Erben Auskunft über die Nachlassgegenstände verlangen, die sich in deren Besitz befinden. Weiter sind die Erben verpflichtet, dem Testamentsvollstrecker die Nachlassgegenstände herauszugeben, die sich im Besitz der Erben befinden.

Weigern sich die Erben, Nachlassgegenstände an den Testamentsvollstrecker herauszugeben, so kann der Testamentsvollstrecker die Erben auf Herausgabe verklagen.

Der Testamentsvollstrecker kann die Verwaltung des Nachlasses nicht willkürlich durchführen. Er ist vielmehr gemäß § 2216 BGB verpflichtet, den Nachlass ordnungsgemäß zu verwalten. Was genau unter einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Es handelt sich somit um einen unbestimmten Rechtsbegriffe. Dieser Rechtsbegriff muss aber objektiv angewandt werden, d. h. die Auslegung orientiert sich an allgemeinen Begriffen, die im Laufe der Jahre zur Frage der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung von der Rechtsprechung entwickelt wurden.

Da der Testamentsvollstrecker fremde Vermögenswerte verwaltet, sind die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Verwaltung, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden, hoch.

Rechte der Erben auf die Mitverwaltung des Nachlasses

Der Aufgabenbereich für den der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Nachlassverwaltung zuständig ist, kann vom Erblasser bestimmt werden. Ergibt sich aus den Anordnungen des Erblassers nicht, dass der Aufgabenbereich einer Einschränkung unterliegt, so liegt das Verwaltungsrecht hinsichtlich des Nachlasses und das Verfügungsrecht über die Nachlassgegenstände ausschließlich beim Testamentsvollstrecker. Dies ergibt sich aus § 2205 BGB, § 2212 BGB und § 2216 BGB, durch die die Erben von der Verwaltung des Nachlasses ausgeschlossen werden.

Soweit der Erblasser daher nichts anderes angeordnet hat, ist der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung des Nachlasses und bei der Verfügung über die Nachlassgegenstände nicht an die Weisung oder die Zustimmung der Erben gebunden.

Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers finden ihre Grenzen aber an den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

So ergibt sich aus dem Erbschaftsteuerrecht, dass nicht der Testamentsvollstrecker sondern die Erben selbst Steuersubjekt sind. Aus diesem Grunde kann der Testamentsvollstrecker gegen den Erbschaftsteuerbescheid nicht aus eigenem Recht Einspruch einlegen. Dieses Recht liegt ausschließlich bei den Erben. Folglich muss der Testamentsvollstrecker die Erben davon in Kenntnis setzen, dass er selber gegen den Erbschaftsteuerbescheid keine Rechtsmittel einlegen kann, sondern dass dies in die Kompetenz der Erben fällt. In der Praxis bietet es sich daher an, dass der Testamentsvollstrecker und die Erben abstimmen, wie mit dem Erbschaftsteuerbescheid des Finanzamtes verfahren werden soll.

Weiter können im Rahmen der Nachlassabwicklung sowohl die Erben als auch der Testamentsvollstrecker bestimmte Anträge stellen. Es handelt sich hierbei insbesondere um:

  1. Den Antrag an das Grundbuch, aufgrund des Erbfalls die Grundbuchberichtigung durchzuführen.
  2. Die Beantragung der Zwangsversteigerung einer Nachlassimmobilie gemäß § 175 ZVG.
  3. Die Beantragung des Aufgebotsverfahrens hinsichtlich der Nachlassgläubiger gem. § 1970 BGB.
  4. Die Beantragung der Nachlassverwaltung, § 1975 BGB.
  5. Der Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gemäß § 317 InsO.

Das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers findet seine Grenze auch bei den höchstpersönlichen Rechten des Erblassers, die nicht zum Bestandteil des Nachlasses geworden sind. Aus diesem Grunde unterfallen die folgenden Maßnahmen und Erklärungen nicht unter das Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers:

  1. Das Recht zur Anfechtung des Erbrechtes wegen Erbunwürdigkeit gemäß § 2341 BGB i.V.m. § 2345 BGB.
  2. Das Recht gemäß § 2287 BGB die Herausgabe einer Schenkung zu verlangen.
  3. Das Recht gemäß § 530 BGB den Widerruf einer Schenkung zu erklären.
  4. Hinsichtlich von Erbschaften und Vermächtnissen zu Gunsten des Erblassers, die vom Erblasser wegen seines Todes nicht mehr angenommen oder ausgeschlagen werden konnten, die Annahme oder die Ausschlagung zu erklären.

Das Recht des Testamentsvollstreckers zur Begründung von Nachlassverbindlichkeiten

Der Testamentsvollstrecker kann Nachlassverbindlichkeiten auf zwei Wegen eingehen. Zum einen kann der Testamentsvollstrecker für den Nachlass ein Darlehen aufnehmen. Durch die damit verbundene Verpflichtung zur Rückzahlung des Darlehens wird eine Nachlassverbindlichkeit für den Nachlass begründet. Zum anderen kann der Testamentsvollstrecker Nachlassgegenstände veräußern. Die Veräußerung erfolgt durch den Abschluss eines Kaufvertrages. Da der Kaufvertrag erfüllt werden muss, wird auch hierdurch eine Verbindlichkeit zu Lasten des Nachlasses begründet.

Fraglich ist, ob der Testamentsvollstrecker unter allen Bedingungen in der Lage ist, Verbindlichkeiten zu Lasten des Nachlasses zu begründen.

Veräußert der Testamentsvollstrecker einen zum Nachlass gehörenden Gegenstand, da dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich ist, so ist die Veräußerung wirksam und damit die entsprechende Verbindlichkeit zu Lasten des Nachlasses begründet.

Wird der Nachlassgegenstand hingegen durch den Testamentsvollstrecker veräußert, obwohl dies nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung erforderlich ist, so sind zwei Fälle zu unterscheiden.

Hatte der Vertragspartner Kenntnis davon, dass der Testamentsvollstrecker den Nachlassgegenstand nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung verkauft, so ist der Erwerber nicht gutgläubig und der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen.

Hatte der Erwerber hingegen keine Kenntnis davon, dass die Veräußerung des Nachlassgegenstandes erfolgt, obwohl dies im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung nicht erforderlich ist, so ist der Vertrag wirksam und die Nachlassverbindlichkeit folglich begründet.

Die gleichen Grundsätze gelten, wenn der Testamentsvollstrecker eine Nachlassverbindlichkeit durch den Abschluss eines Darlehensvertrages schafft.

Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung den Testamentsvollstrecker aber von der Beschränkung freistellen, dass er Verbindlichkeiten für den Nachlass nur dann begründen darf, wenn diese Verbindlichkeiten durch die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung geboten sind. In diesem Fall werden die entsprechende Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker immer wirksam begründet. Etwas anderes kann nur gelten, wenn der Testamentsvollstrecker von dieser Befugnis zu Lasten des Nachlasses Gebrauch macht und dabei kollusiv mit dem Erwerber zusammenarbeitet.

Der Testamentsvollstrecker muss aber auch immer prüfen, ob sich aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers nicht auch Einschränkungen seines Rechtes zur Begründung von Nachlassverbindlichkeiten im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung ergeben. Setzt er sich über solche Einschränkungen hinweg, können die entsprechenden Verträge unwirksam sein oder der Testamentsvollstrecker dem Nachlass gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

Will der Testamentsvollstrecker in erheblichem Umfang zu Lasten des Nachlasses Verbindlichkeiten begründen, so empfiehlt es sich also, dies mit den Erben abzusprechen und die Begründung dieser Verbindlichkeiten von den Erben ausdrücklich genehmigen zu lassen.

Ist zweifelhaft, ob die Begründung einer Nachlassverbindlichkeit durch den Erblasser durch die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung veranlasst ist, so kann der Testamentsvollstrecker Klage mit dem Antrag erheben, festzustellen, dass die Begründung der fraglichen Nachlassverbindlichkeiten Ausdruck der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung ist. Zuvor sollte der Testamentsvollstrecker allerdings alle Erben außergerichtlich auffordern, der Verwaltungsmaßnahme rechtsverbindlich zuzustimmen. Die Klage wird sich dann im Weiteren nur gegen die Erben richten, die Zustimmung außergerichtlich verweigert haben.

Das Recht des Testamentsvollstreckers zu Verfügung über Nachlassgegenstände

Der Testamentsvollstrecker kann nicht über die Erbschaft als solche verfügen. Im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses kann der Testamentsvollstrecker vielmehr lediglich Verfügungen hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände vornehmen.

Gemäß § 2205 BGB sind aber unentgeltliche Verfügungen des Erblassers über Nachlassgegenstände unwirksam. Unentgeltliche Verfügungen des Testamentsvollstreckers begründen somit keine wirksamen Ansprüche gegen den Nachlass. Hiervon ausgenommen sind nur solche unentgeltliche Verfügungen, d. h. Schenkungen, die sich als Anstandsschenkungen darstellen.

Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch letztwillige Verfügung anzuordnen, dass das Recht des Testamentsvollstreckers über die Nachlassgegenstände zu verfügen, eingeschränkt wird. Um Streitigkeiten während der Testamentsvollstreckung zu vermeiden, sollte der Erblasser die entsprechenden Anordnungen so klar und inhaltlich eindeutig fassen wie nur irgend möglich.

Sind die Erben und der Testamentsvollstrecker sich darüber einig, dass die vom Erblasser bestimmte Einschränkung der Verfügungsgewalt des Testamentsvollstreckers im Einzelfall mit einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar sind, können sich die Erben und der Testamentsvollstrecker gemeinsam über diese Anordnung hinwegsetzen. Dem Testamentsvollstrecker ist aber dringend zu raten, diese Vereinbarung schriftlich zu fixieren, um später nicht in Beweisnot zu geraten.

Liegt eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker vor, sind auch solche Verfügungen des Testamentsvollstreckers wirksam, die mit den Verfügungsbeschränkungen des Erblassers nicht vereinbar sind. Schadensersatzforderungen können die Erben Erteilung eine entsprechende Genehmigung in diesem Fall dem Testament Vollstrecker gegenüber nicht geltend machen.

Darüber hinaus hat der Testamentsvollstrecker die Möglichkeit, Klage mit dem Ziel zu erheben, dass gerichtlich festgestellt wird, dass eine vom Erblasser angeordnete Verfügungsbeschränkung mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses nicht vereinbar ist und aus diesem Grunde vom Gericht außer Kraft gesetzt wird.

Grundsätze der Verwaltung von Immobilien, Bankguthaben und Wertpapieren durch den Testamentsvollstrecker

Bis zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft bzw. bis zum Ende der Dauervollstreckung muss der Nachlass vom Testamentsvollstrecker verwaltet werden. Dabei ist zwischen der Verwaltung der zum Nachlass gehörenden Immobilien und der Verwaltung von Bankguthaben, Wertpapierdepots usw. zu unterscheiden.

Grundsätze der Immobilienverwaltung

Gehören zum Nachlass Immobilien, so muss der Testamentsvollstrecker diese Immobilien nach Möglichkeit wertmäßig erhalten und aus den Immobilien Einnahmen erwirtschaften. Soweit dies möglich ist, sind die Immobilien daher zu vermieten oder zu verpachten. Der Mietzins bzw. der Pachtzins muss gegebenenfalls vom Testamentsvollstrecker eingeklagt werden, wenn die Mieter bzw. Pächter die Zahlungen an den Nachlass nicht vertragsgemäß erbringen.

Nicht in jedem Fall ist die Vermietung oder Verpachtung aber geboten. Wenn im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung bzw. in Vorbereitung auf die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Immobilie verkauft werden soll, kann es vorteilhaft sein, wenn die Immobilie weder vermietet noch verpachtet ist, damit die Erwerber der Immobilie diese unverzüglich nach dem Erwerb für Ihre eigenen Zwecke verwenden können. In einem solchen Fall ist der Testamentsvollstrecker zur Vermietung oder Verpachtung selbstverständlich nicht verpflichtet, da das Unterlassen der Vermietung und Verpachtung der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entspricht.

Im Rahmen der Immobilienverwaltung ist der Testamentsvollstrecker auch berechtigt, eine zum Nachlass gehörende Immobilie zu veräußern, wenn dies durch die ordnungsgemäße Nachlassverwaltung geboten ist. Darüber hinaus kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung Immobilien erwerben. Dies bietet sich zum Beispiel an, wenn durch einen Grundstückserwerb ein Teil einer zum Nachlass gehörenden Immobilie besser erschlossen wird und folglich für Bauzwecke genutzt werden kann.

Die Befugnis des Testamentsvollstreckers über den Immobilienbesitz zu verfügen, der zum Nachlass gehört, kann vom Erblasser durch entsprechende letztwillige Anordnungen eingeschränkt werden.

Testamentsvollstrecker hat darüber hinaus das Recht, die Dienste Dritter bei der Verwaltung und Verwertung der Immobilie in Anspruch zu nehmen. Er kann daher mit der Verwaltung eine Verwaltungsgesellschaft und mit der Veräußerung einen Makler beauftragen. Ob sich diese Beauftragung auf die Höhe der Testamentsvollstreckergebühr auswirkt, ist eine Frage des Einzelfalls.

Verwaltung von Bankguthaben und Wertpapieren

Vermögenswerte des Nachlasses, die in Form von Bankguthaben oder Wertpapieren vorliegen, müssen vom Testamentsvollstrecker ebenfalls ordnungsgemäß verwaltet werden. Welche Maßnahmen hierzu im Einzelfall gehören, ist den gesetzlichen Vorgaben nicht zu entnehmen. Folglich ergibt sich für den Testamentsvollstrecker keine Verpflichtung, das Geldvermögen des Nachlasses verzinslich anzulegen, mündelsicher anzulegen oder auf ein Sperrkonto einzuzahlen.

Hinsichtlich der Verzinsung des Geldvermögens wird aber zu beachten sein, dass ohne Risiko ein gewisser Mindestveryinsung über Tagesgeldkonten und ähnliches erwirtschaftet werden kann. Das Erzielen einer solchen Mindestverzinsung kann geboten sein, wenn aufgrund der Verfügungen des Erblassers davon auszugehen ist, dass das Geldvermögen über einen sehr langen Zeitraum der Nachlassverwaltung unterliegen wird. Die Verzinsung dient in diesem Fall zumindest dem Ausgleich von Inflationsverlusten.

Fraglich ist, was seitens des Testamentsvollstreckers zu beachten ist, wenn der Testamentsvollstrecker das Geld- und/oder Wertpapiervermögen umstrukturieren will. Eine solche Umstrukturierung kann es unterschiedlichen Gründen geboten sein und folglich Ausdruck der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung.

Aus der Rechtsprechung zu diesen sogenannten Anlageentscheidungen des Testamentsvollstreckers ergibt sich im Kern, dass der Testamentsvollstrecker alle Anlagenentscheidungen treffen kann, die nach der Lage des Einzelfalls den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderlaufen.

Investiert der Testamentsvollstrecker allerdings das gesamte oder den größten Teil des Nachlassvermögens in Risikopapiere, so ist dies nach der Rechtsprechung im Regelfall mit einer ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung nicht mehr vereinbar, da hierdurch der wesentliche Bestand des Nachlasses nachhaltig gefährdet werden kann.

Will der Testamentsvollstrecker daher das Geldvermögen des Nachlasses hochverzinslich anlegen, so ist ihm dringend zu raten, dies mit den Erben abzustimmen und sich diese Anlageform von den Erben ausdrücklich schriftlich genehmigen zu lassen.

Die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten durch den Testamentsvollstrecker

Die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft setzt voraus, dass alle Nachlassverbindlichkeiten erfüllt wurden. Der Testamentsvollstrecker ist daher verpflichtet, Nachlassverbindlichkeiten vollständig auszugleichen, soweit zu seinem Aufgabenkreis die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gehört. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Erblasser nichts anderes angeordnet hat.

Da der Ausgleich der Nachlassverbindlichkeiten zum Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers gehört, kann dieser die Nachlassverbindlichkeiten ausgleichen, ohne dass die Erben hierüber vorab informiert werden müssen. Widerspricht einer der Erben dem Ausgleich einer Nachlassverbindlichkeit, so steht es im Ermessen des Testamentsvollstreckers, welches dieser pflichtgemäß ausüben muss, ob er die Nachlassverbindlichkeit dennoch erfüllt.

Das Unterlassen der Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit bringt immer die Gefahr mit sich, dass der Nachlassgläubiger die Nachlassverbindlichkeit gerichtlich geltend macht und der Nachlass im Falle des Unterliegens mit den sich damit verbindenden Verfahrenskosten belastet wird.

Da der Ausgleich der Nachlassverbindlichkeiten für den Testamentsvollstrecker eine vordringliche Pflicht darstellt, geht der Ausgleich von Nachlassverbindlichkeiten der Auszahlung von Erlösen, die aus den Nachlass erwirtschaftet werden konnten, vor. Soweit Nachlassverbindlichkeiten streitig sind, muss der Testamentsvollstrecker gegebenenfalls im Rahmen der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung entsprechende Rückstellungen bilden.

Unabhängig von der Frage des Ausgleichs von Nachlassverbindlichkeiten ist der Testamentsvollstrecker befugt, laufende Einnahmen, die aus dem Nachlass erwirtschaftet werden, an die Erben auszuzahlen. Etwas anderes gilt nur, wenn es vom Erblasser angeordnet wurde oder die Auszahlung mit der ordnungsgemäßen Nachlassverwaltung unvereinbar ist.

Zu beachten ist allerdings, dass hinsichtlich solcher Erben, die bedürftig sind, ein anderer Maßstab gilt. Bedürftige Erben haben zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes einen Anspruch auf einen angemessenen Unterhalt, der aus den laufenden Einnahmen der Nachlass erbracht wird. Ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn die laufenden Einnahmen gänzlich zur Ausgleichung von Nachlassverbindlichkeiten benötigt werden, ist offen.

Das Schenkungsverbot für den Testamentsvollstrecker

Aus § 2205 BGB ergibt sich für den Testamentsvollstrecker, dass dieser keine unentgeltlichen Verfügungen über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Rechte vornehmen darf. Hiervon ausgenommen sind lediglich Schenkungen, die einer sittlichen Pflicht entsprechen oder erfolgen, weil sie auf allgemeine anerkannte Anstandsregelungen Rücksicht nehmen.

Das Verbot, dass der Testamentsvollstrecker nicht unentgeltlich über den Nachlass verfügen darf, ist erheblich. Folglich muss der Begriff der Unentgeltlichkeit sehr genau gefasst werden, um den Testamentsvollstrecker einen klaren Rahmen für seine Tätigkeit bezogen auf die Verfügung über Nachlassgegenstände zu geben. Aus diesem Grunde musste sich die Rechtsprechung mit dem Begriff der Unentgeltlichkeit intensiv auseinandersetzen. Nach der heute herrschenden Meinung ist der Begriff der Unentgeltlichkeit objektiv zu fassen. Eine unentgeltliche Verfügung liegt daher vor, wenn der Verfügung des Testamentsvollstreckers über den Nachlass keine gleichwertige Gegenleistung zu Gunsten des Nachlasses entgegensteht.

Darüber hinaus muss der Testamentsvollstrecker mit dem Bewusstsein handeln, dass es an einer entsprechenden Gegenleistung fehlt oder die Gegenleistung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gegenstandes oder Rechtes steht, über das der Testamentsvollstrecker verfügt hat. Dem Bewusstsein eine solche Verfügung vorzunehmen steht es gleich, wenn der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner ordnungsgemäßen Tätigkeit hätte erkennen müssen, dass es an der angemessenen Gegenleistung fehlt. Der Testamentsvollstrecker kann daher gegen das Verbot einer unentgeltlichen Verfügung über den Nachlass auch fahrlässig verstoßen.

Auch Teilschenkungen fallen unter § 2205 BGB

In der Praxis muss insbesondere beachtet werden, dass die Rechtsprechung davon ausgeht, dass auch sogenannte Teilschenkungen unter das Verbot des § 2205 BGB fallen. Wird also eine Immobilie erheblich unter dem Verkehrswert vom Testamentsvollstrecker veräußert, so stellt die Differenz zwischen dem Veräußerungserlös und dem tatsächlichen Verkehrswert eine unzulässige (Teil)Verfügung des Testamentsvollstreckers über den Nachlass dar. Weiter können Verfügungen des Testamentsvollstreckers über den Nachlass, die ohne Rechtsgrund erfolgen, unentgeltliche Verfügungen im Sinne des § 2205 BGB darstellen.

Testamentsvollstreckung und Prozessführung

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Die Prozessführung durch den Testamentsvollstrecker

Bei der Frage, welche Kompetenzen der Testamentsvollstrecker hat, wenn es zu gerichtlichen Auseinandersetzungen über den Nachlass kommt, ist zwischen Prozessen für und gegen den Nachlass zu unterscheiden.

Prozesse von Gläubigern gegen den Testamentsvollstrecker

Wollen Nachlassgläubiger in einen Nachlass vollstrecken, der der Testamentsvollstreckung unterliegt, so kann nur der Testamentsvollstrecker auf Leistung verklagt werden, § 748 ZPO. Eine Klage gegen die Erben zur Durchsetzung einer Nachlassverbindlichkeit ist unzulässig.

Handelt es sich bei der Nachlassverbindlichkeit um einen Pflichtteilsanspruch, so liegt ein Sonderfall vor. In den Kompetenzbereich des Testamentsvollstreckers fällt nicht der Ausgleich von Pflichtteilsansprüchen. Eine Klage, mit der Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, muss sich also gegen die Erben richten.

Diese können über den Nachlass aber nicht verfügen. Aus diesem Grunde muss der Pflichtteilsberechtigte im Rahmen der gleichen Klage auch den Testamentsvollstrecker mit dem Antrag verklagen, dass dieser verurteilt wird, hinsichtlich der streitgegenständlichen Pflichtteilsansprüche die Vollstreckung in den Nachlass zu dulden. Wird bei dieser Konstellation der Erbe zur Leistung des Pflichtteils verurteilt, muss der Testamentsvollstrecker es im Weiteren hinnehmen, dass der Gläubiger auf den Nachlass zugreifen kann, um seinen Pflichtteilsanspruch zu befriedigen.

Ein Gläubiger, der eine Forderung gegen einen Erben hat, die sich nicht auf eine Nachlassverbindlichkeit bezieht, kann diese Eigenforderung nur gegenüber dem Erben durch Klageerhebung geltend machen, der Schuldner des Gläubigers ist. Der Inhaber einer solchen Eigenforderung gegen einen Erben kann im Weiteren aber nicht aus einem Titel in den Nachlass vollstrecken, der Testamentsvollstreckung unterliegt, § 2214 BGB. Erstreckt sich die Testamentsvollstreckung auch auf die Erträge des Nachlasses, so unterliegen auch diese Erträge dem Vollstreckungsschutz des § 2214 BGB.

Der Eigengläubiger eines Erben kann daher den Nachlass während der Testamentsvollstreckung nicht in Anspruch nehmen. Dafür steht ihm die Möglichkeit offen, den Erbanteil des Erben zu pfänden, der die Eigenverbindlichkeit schuldet. Hierbei ist aber zu beachten, dass der Gläubiger durch die Pfändung des Erbanteils nicht mehr Rechte erlangt, als der von der Pfändung betroffene Erbe.

Ist somit vom Erblasser die Dauervollstreckung angeordnet, kann der Gläubiger die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft auch dann nicht betreiben, wenn er einen Erbanteil wirksam gepfändet hat. Vielmehr steht Ihnen diese Möglichkeit erst offen, wenn die Dauertestamentsvollstreckung beendet ist. Im Falle der Anordnung einer Dauertestamentsvollstreckung kann es daher ev. mehrere Jahrzehnte dauern, bis der Gläubiger seine Forderung durch die Pfändung des Erbanteils tatsächlich durchsetzen kann.

Prozesse des Testamentsvollstreckers für den Nachlass

Nur der Testamentsvollstrecker ist befugt, über Nachlassgegenstände zu verfügen, die der Testamentsvollstreckung unterliegen. Hieraus ergibt sich weiter, dass auch die Befugnis, Forderungen des Nachlasses durch Klageerhebung geltend zu machen, ausschließlich beim Testamentsvollstrecker liegt, § 2212 BGB.

Im Rahmen seiner Kompetenz, gemäß § 2212 BGB Forderungen des Nachlasses durch Klageerhebung geltend zu machen, wird der Testamentsvollstrecker aus eigenem Recht tätig. Im Klageverfahren werden die Erben somit nicht vom Testamentsvollstrecker vertreten. Die Erben können folglich vom Testamentsvollstrecker als Zeugen benannt werden, da sie nicht Partei des Prozesses sind.

Kann sich der Testamentsvollstrecker nicht dazu entschließen, hinsichtlich einer bestimmten Forderung Klage zu erheben, steht es ihm aber frei, einen Erben, der das Klageverfahren durchführen will, zur Klageerhebung zu bevollmächtigen.

Das Recht der Prozessführung des Testamentsvollstreckers im Rahmen der Nachlassverwaltung findet seine Grenze dort, wo sich die Verwaltungsbefugnis des Testament Vollstrecker nicht auf den betroffenen Nachlassgegenstand oder das betroffene Nachlassrecht erstreckt. In diesen Fällen liegt die Befugnis zur Prozessführung bei den Erben.

Prozesse für und gegen den Testamentsvollstrecker in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker

Denkbar sind auch Prozesse gegen den Testamentsvollstrecker, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses stehen. Vielmehr werden bei solchen Prozessen Forderungen geltend gemacht, die sich aus der Amtsstellung des Testamentsvollstreckers ergeben.

Insbesondere handelt es sich um folgende Verfahren bzw. Streitgegenstände:

  1. Schadensersatzforderungen der Erben gegen den Testamentsvollstrecker.
  2. Klagen der Erben auf Herausgabe von Nachlassgegenständen gegen den Testamentsvollstrecker nach Beendigung der Testamentsvollstreckung.
  3. Prozesse über die Wirksamkeit der Anordnung der Testamentsvollstreckung als solcher.
  4. Streitigkeiten über die Vergütung des Testamentsvollstreckers.
  5. Verfahren auf Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht.

Wird in diesen Verfahren zu Lasten des Testamentsvollstreckers entschieden, so trägt der Testamentsvollstrecker die Verfahrenskosten. Da die Prozessführung aber im Zusammenhang mit der Amtsstellung als Testamentsvollstrecker steht, stellt sich die Frage, inwieweit der Testamentsvollstrecker in diesem Fall vom Nachlass die Übernahme der Verfahrenskosten verlangen kann.

Die Rechtsprechung differenziert hinsichtlich dieser Frage nach den unterschiedlichen Streitgegenständen.

Werden gegen den Testamentsvollstrecker Schadensersatzforderungen geltend gemacht und unterliegt der Testamentsvollstrecker, so steht ihm gegenüber dem Nachlass kein Kostenerstattungsanspruch zu.

Ging der Testamentsvollstrecker davon aus, dass die Prozessführung erforderlich war, um den letzten Willen des Erblassers durchzusetzen, steht ihm gegenüber dem Nachlass ein Kostenerstattungsanspruch zu.

Lässt sich der Testamentsvollstrecker auf Rechtsstreitigkeiten hinsichtlich seiner Amtsführung ein und kann er sich dabei auf eine noch vertretbare Rechtsauffassung stützen, so steht ihm ein Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Nachlass auch dann zu, wenn er im Prozess unterliegt.

Rolle des Testamentsvollstreckers im Nachlassinsolvenzverfahren

Erstreckt sich die Nachlassverwaltung durch den Testamentsvollstrecker auf den gesamten Nachlass, so ist der Testamentsvollstrecker im Falle der Überschuldung des Nachlasses befugt, das Nachlassinsolvenzverfahren zu beantragen.

Nicht abschließend entschieden ist von der Rechtsprechung dabei, ob der Testamentsvollstrecker entsprechend der Vorschrift des § 1980 BGB verpflichtet ist, im Falle der Überschuldung des Nachlasses einen Antrag auf Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu stellen.

Wird seitens des Testamentsvollstreckers die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragt, so hat dies zur Folge, dass das zum Nachlass gehörende Vermögen in die sogenannte Insolvenzmasse fällt. Diese Insolvenzmasse unterliegt bis zum Ende des Nachlassinsolvenzverfahrens der Insolvenzverwaltung.

Die Auseinandersetzung des Nachlasses und der Erbengemeinschaft durch den Testamentsvollstrecker

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Der Umfang des Aufgabenbereiches des Testamentsvollstreckers wird durch die letztwilligen Verfügungen des Erblassers vorgegeben. Ordnet der Erblasser an, dass sich die Testamentsvollstreckung auf den gesamten Nachlass erstreckt und dass die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht ausgeschlossen wird, so gehört es zum Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers den Nachlass auseinanderzusetzen, wenn mehrere Erben vorhanden sind.

Die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker ist folglich ausgeschlossen, wenn der Erblasser eine Testamentsvollstreckung angeordnet hat, die sich auf die Verwaltung des Nachlasses beschränkt und/oder auf die Erfüllung von Vermächtnissen.

Einigen sich die Erben darauf, dass die Erbengemeinschaft fortgeführt werden soll, schließt auch dies die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker aus. Darüber hinaus haben die Erben die Möglichkeit, durch eine entsprechende vertragliche Vereinbarung, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft für Teile des Nachlasses auszuschließen. Kommt es zu einer solchen Vereinbarung zwischen den Erben, beschränkt sich die Auseinandersetzung des Nachlasses durch den Testamentsvollstrecker auf den verbleibenden Nachlass.

Der Testamentsvollstrecker kann die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht willkürlich betreiben. Er ist bei der Auseinandersetzung des Nachlasses vielmehr an die entsprechenden Vorgaben des Erblassers und die gesetzlichen Rahmenbedingungen gebunden.

Die gesetzlichen Teilungsregelungen

Hinterlässt der Erblasser keine besonderen Anordnungen hinsichtlich der Teilung seines Nachlasses, so muss der Testamentsvollstreckung die Auseinandersetzung des Nachlasses auf der Grundlage der gesetzlichen Vorschriften betreiben.

Die gesetzlichen Teilungsvorschriften ergeben sich aus § 2204 BGB und § 2042 BGB bis § 2056 BGB. In diesem Fall hat der Testamentsvollstrecker keine Möglichkeit, nach eigenem Ermessen von den gesetzlichen Vorgaben hinsichtlich der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abzuweichen.

Vorgaben des Erblassers für die Teilung des Nachlasses

Ordnet der Erblasser durch letztwillige Verfügung ein bestimmtes Vorgehen hinsichtlich der Auseinandersetzung des Nachlasses an, so ist dies für den Testamentsvollstrecker verbindlich. Hierbei ist insbesondere an Anordnungen des Erblassers zu denken, mit dem dieser Übernahmerecht hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände zu Gunsten bestimmter Erben anordnet oder im Wege von Teilungsanordnungen regelt, welche Nachlassgegenstände im Rahmen der Erbauseinandersetzung einem Erben übertragen werden sollen. Es handelt sich bei diesen Regelungen durch den Erblasser um sogenannte Übernahmerechte oder Teilungsanordnungen.

Ein Übernahmerecht unterscheidet sich von einer Teilungsanordnung dadurch, dass die Teilungsanordnung verbindlich ist. Ein Übernahmerecht ist für die Auseinandersetzung des Nachlasses nur dann von Bedeutung, wenn derjenige, den das Übernahmerecht eingeräumt wird, das Übernahmerecht ausdrücklich geltend macht. Verzichtet der Berechtigte hierauf, so wirkt sich das Übernahmerecht auf die Auseinandersetzung des Nachlasses nicht weiter aus.

Billiges Ermessen des Testamentsvollstreckers bei der Nachlassteilung

Der Erblasser kann verfügen, dass der Testamentsvollstrecker die Teilung des Nachlasses nach billigem Ermessen durchführen soll. In diesem Fall ist der Testamentsvollstrecker bei der Nachlassteilung nicht an die gesetzliche Regelung des § 2042 BGB gebunden.

Die Gestaltungsfreiheit des Testamentsvollstreckers bei der Auseinandersetzung des Nachlasses findet allerdings seine Grenze dort, wo einer der Erben mit der Nachlassteilung nicht einverstanden ist, da Sie nach Ansicht des Erben nicht billigem Ermessen entspricht. In diesem Fall kann der Erbe gemäß § 2048 BGB hinsichtlich der Auseinandersetzung des Nachlasses eine gerichtliche Entscheidung durch Urteil herbeiführen.

Nachlassteilung und Auseinandersetzungsplan

Soweit sich aus den letztwilligen Verfügungen des Erblassers nichts anderes ergibt, muss der Testamentsvollstrecker die Nachlassteilung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben durchführen.

Voraussetzung für die Teilung des Nachlasses nach den gesetzlichen Vorgaben ist es, dass der Testamentsvollstrecker gemäß § 2204 BGB einen Teilungsplan aufstellt, auf dessen Grundlage im Weiteren die Nachlassteilung erfolgt.

Rechtlicher Charakter des Teilungsplans

Mit dem Teilungsplan teilt der Testamentsvollstrecker den Erben mit, wie er hinsichtlich der Teilung des Nachlasses vorgehen will. Der Testamentsvollstrecker bringt damit gegenüber den Erben seinen Willen hinsichtlich der Nachlassteilung zum Ausdruck.

Rechtlich ist diese Mitteilung als einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung des Testamentsvollstreckers gegenüber den Erben zu werten. Dies hat zur Folge, dass der Teilungsplan in dem Augenblick wirksam wird, in dem der Teilungsplan den Erben zugeht. Mit Zugang des Teilungsplans ist dieser somit für die Beteiligten, d. h. für den Testamentsvollstrecker selbst und die Erben verbindlich.

Aus dem Umstand, dass der Teilungsplan rechtlich als einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung zu werten ist, ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker den Teilungsplan nicht mehr abändern kann, wenn er den Erben zugegangen ist. Eine entsprechende Abänderung setzt vielmehr voraus, dass sich alle Erben und der Testamentsvollstrecker über die Abänderung einigen.

Weiter ergibt sich aus der Tatsache, dass der Teilungsplan eine einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärungen darstellt, dass der Teilungsplan unabhängig von der Zustimmung der Erben oder des Nachlassgerichtes wirksam wird. Entscheidend ist ausschließlich, dass der Teilungsplan vom Testamentsvollstrecker den Erben mitgeteilt wird. Mehr als der Zugang des Teilungsplans bei den Erben ist für die Wirksamkeit des Teilungsplans nicht erforderlich.

Die Umsetzung des Teilungsplans

Der Teilungsplan teilt den Erben lediglich mit, wie der Testamentsvollstrecker im Weiteren die Auseinandersetzung des Nachlasses vornehmen wird. Der Teilungsplan selbst ersetzt aber nicht die einzelne Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Teilungsplan umzusetzen. Hierfür muss der Testamentsvollstrecker die erforderlichen Teilschritte nach Übersendung des Teilungsplans umsetzen. Hierzu gehört die Übereignung von Grundstücken, die Übertragung von Gegenständen oder die Auszahlung von Geldbeträgen.

Anhörung der Erben zum Teilungsplan durch den Testamentsvollstrecker

Gemäß § 2204 BGB muss der Testamentsvollstrecker die Erben vor Umsetzung des Teilungsplans zum Teilungsplan anhören. Unterlässt es der Testamentsvollstrecker die Anhörung der Erben zum Teilungsplan durchzuführen, berührt dies die Wirksamkeit des Teilungsplans nicht. Dieser wird als einseitige rechtsgeschäftliche Willenserklärung bereits mit Zugang bei den Erben wirksam.

Die Unterlassung der Anhörung kann aber Schadensersatzforderungen der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker begründen.

Im Idealfall stimmen alle Erben im Rahmen der Anhörung dem Teilungsplan des Testamentsvollstreckers zu, sodass dieser den Teilungsplan sodann umsetzen kann.

Fraglich ist, wie im Rahmen der Anhörung der Erben zum Teilungsplan deren Schweigen rechtlich zu werten ist. Diesem Schweigen kommt grundsätzlich keine Bedeutung zu. Etwas anderes gilt nur, wenn der Testamentsvollstrecker die Erben im Rahmen der Anhörung davon in Kenntnis setzt, dass er davon ausgeht, dass er es als Zustimmung zum Teilungsplan wertet, wenn die Erben bis zu einem bestimmten Zeitpunkt den Teilungsplan nicht ausdrücklich widersprochen haben. In diesem Fall geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein Schweigen eines Erben zum Teilungsplan aus Sicht des Testamentsvollstreckers als Zustimmung zum Teilungsplan gewertet werden darf.

Ist einer der Miterben mit dem vorgelegten Teilungsplan nicht einverstanden, kann er Klage mit dem Antrag erheben, festzustellen, dass der Teilungsplan unwirksam ist. Zuständig für diese Feststellungsklage ist die ordentliche Gerichtsbarkeit. Jeder Erbe ist befugt, die Klage im eigenen Namen zu erheben. Es ist also nicht erforderlich, dass alle Erben gemeinsam klagen. Die Klage ist gegen den Testamentsvollstrecker als Beklagten zu richten.

Wurde seitens der Erben dem vorgelegten Teilungsplan widersprochen, besteht für den Testamentsvollstrecker die Gefahr, dass er auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, wenn er sich über die Widersprüche hinwegsetzt und den Teilungsplan vollzieht. Aus diesem Grunde ist auch der Testamentsvollstrecker befugt, Klage zu erheben, wenn aus dem Kreis der Erben Widerspruch gegen den Teilungsplan eingelegt wird. In diesem Fall erhebt der Testamentsvollstrecker Feststellungsklage mit dem Antrag, festzustellen, dass der Teilungsplan wirksam ist.

Inhaltliche Anforderungen an den Teilungsplan

Der Teilungsplan muss sich auf den gesamten Nachlass erstrecken. Eine Teilauseinandersetzung ist grundsätzlich nicht zulässig. Nur in wenigen Ausnahmefällen geht die Rechtsprechung davon aus, dass auch eine Teilauseinandersetzung zulässig ist.

Die Teilung des Nachlasses und damit die Umsetzung des Teilungsplans setzt weiter voraus, dass der Nachlass geteilt werden kann. Es muss die sogenannte Teilungsreife vorliegen.

Von einer Teilungsreife des Nachlasses kann nur ausgegangen werden, wenn der Nachlass so strukturiert ist, dass er tatsächlich geteilt werden kann. Dies ist zum Beispiel bei Barvermögen der Fall, welche sich unschwer auf die Miterben verteilen lässt. Gleiches gilt im Regelfall für Wertpapiere.

Herbeiführung der Teilungsreife

Einzelne Gegenstände und insbesondere Grundstücke können aber nicht geteilt werden. Die Teilung setzt daher voraus, dass die zum Nachlass gehörenden Gegenstände und Grundstücke veräußert werden, um auf diesem Wege die Teilungsreife herbeizuführen, da der Veräußerungsgewinn ist teilbar.

Kann zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben kein Einvernehmen über die Frage herbeigeführt werden, wie die Veräußerung der Gegenstände durchgeführt werden soll, muss das Teilungsversteigerungsverfahren durchgeführt werden. Den hierfür notwendigen Antrag kann ausschließlich der Testamentsvollstrecker stellen. Die Erben sind hierzu nicht befugt. Etwas anderes gilt, wenn der Testamentsvollstrecker damit einverstanden ist, dass der Antrag von den Erben gestellt wird.

Ist die Teilungsreife herbeigeführt, setzt die Teilung des Nachlasses weiter voraus, dass aus dem Nachlass zuvor alle Nachlassverbindlichkeiten befriedigt werden. Hierzu gehören auch Forderungen der Erben gegenüber dem Nachlass.

Besonderes Augenmerk muss der Testamentsvollstrecker auf die Erbschaftssteuer richten. Der Testamentsvollstrecker haftet dafür, dass die Erbschaftssteuer aus dem Nachlass erbracht wird. Ansonsten haftet der Testamentsvollstrecker für die Erbschaftsteuer gegenüber dem Finanzamt mit seinem Privatvermögen. Aus diesem Grunde ist die Auseinandersetzung erst vorzunehmen, wenn die Erbschaftssteuer festgesetzt und ausgeglichen wurde. Ansonsten muss aus den Mitteln des Nachlasses eine hinreichende Rückstellung gebildet werden, um nach Erteilung des verbleibenden Nachlasses die Erbschaftssteuer aus den Nachlassmitteln noch erbringen zu können.

Der Betrag, der dem Nachlass verbleibt, nachdem alle Nachlassverbindlichkeiten einschließlich der eventuell festgesetzten Erbschaftssteuer ausgeglichen wurden, wird zwischen den Erben im Rahmen der Teilung des Nachlasses verteilt.

Der Testamentsvollstrecker muss bei der Verteilung des Nachlasses unter den Erben aber beachten, dass die tatsächlichen Anteile der Erben am Nachlass sich im Rahmen der Ausgleichung von Vorempfängen oder Pflegeleistungen verändern können. Diese Ausgleichsansprüche müssen daher vom Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung des Nachlasses berücksichtigt werden.

Verteilung des Nachlasses durch Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages

Die Verteilung des Nachlasses muss nicht zwingend durch einen vom Testamentsvollstrecker einseitig mitgeteilten Teilungsplans erfolgen. Vielmehr besteht auch die Möglichkeit, dass die Frage der Verteilung des Nachlasses durch eine Vereinbarung zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker geregelt wird. In einem solchen Fall erfolgt die Nachlassverteilung durch einen sogenannten Auseinandersetzungsvertrag.

Strebt der Testamentsvollstrecker den Abschluss eines solchen Auseinandersetzungsvertrages an, sollte er den Erben lediglich einen Entwurf seines Teilungsplans übermitteln. Als Entwurf wird der Teilungsplan nicht wirksam, wenn er den Erben zugeht. Vielmehr stellt der Entwurf des Verteilungsplans lediglich die Grundlage für die Verhandlungen über den im Weiteren abzuschließenden Auseinandersetzungsvertrag dar.

Ein solcher Auseinandersetzungsvertrag bringt für die Verteilung des Nachlasses und die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wesentliche Vorteile mit sich.

In den Auseinandersetzungsvertrag können auch einvernehmlich Regelungen aufgenommen werden, die den Anordnungen des Erblassers widersprechen. Dies macht in vielen Fällen die Nachlassverteilung einfacher, als durch einen Teilungsplan, der sich star an den letztwilligen Verfügungen des Erblassers orientieren muss.

Im Rahmen eines Auseinandersetzungsvertrages können einvernehmlich alle offenen Fragen geregelt werden, die nicht in einen Teilungsplan aufgenommen werden können und damit eventuell Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzung werden, die dann nach der Verteilung des Nachlasses anstehen. Hierzu gehört insbesondere die Regelung der Vergütung des Testamentsvollstreckers und Regelungen zur Ausgleichung zwischen den Erben bezogen auf Vorempfänge und Pflegeleistungen zu Gunsten des Erblassers.

Werden durch den Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages Differenzen und Unstimmigkeiten zwischen den Erben beigelegt, hat dies weiter zur Folge, dass ansonsten eventuell durchzuführende gerichtliche Verfahren vermieden werden. Solche gerichtlichen Verfahren bringen regelmäßig den Nachteil mit sich, dass sie sehr kostenintensiv sind und sich regelmäßig über einen längeren Zeitraum erstrecken. Solche Gerichtsverfahren reduzieren damit faktisch nicht nur den wirtschaftlichen Anteil der betroffenen Erben am Nachlass, sondern verzögern auch den Zeitpunkt, an dem die Erben ohne Beschränkung durch die Testamentsvollstreckung über Erben frei verfügen können. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten ist der Abschluss eines Auseinandersetzungsvertrages zwischen den Erben und dem Testamentsvollstrecker daher regelmäßig zu empfehlen.

Die Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen eines solchen Auseinandersetzungsvertrages sind vielfältig, da er auf dem Einvernehmen der Erben und des Testamentsvollstreckers beruht. So kann zum Beispiel die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch den Abschluss einer sogenannten Abschichtungsvereinbarung bewirkt werden, d. h. durch die Übertragung aller Erbanteile auf einen Miterben. Die entsprechenden Ausgleichszahlungen werden ebenfalls vertraglich geregelt. Auf diesem Wege entfallen weitere Notarkosten und Kosten für die Grundbuchberichtigung.

Vergütung und Auslagenerstattung für den Testamentsvollstrecker

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Die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers wurde vom Gesetzgeber nicht als unentgeltliche Tätigkeit ausgestaltet. Gemäß § 2221 BGB steht dem Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu.

Bestimmung der Testamentsvollstreckervergütung durch den Erblasser

Die Frage, in welcher Höhe der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit zu vergüten ist, kann zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben zu Streitigkeiten führen. Aus diesem Grunde ist grundsätzlich dazu zu raten, dass der Erblasser neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung in seiner letztwilligen Verfügungen auch klare Anordnungen hinsichtlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers trifft.

Die zum Testamentsvollstrecker ernannt Person kann das Amt des Testamentsvollstreckers ablehnen. Ebenso ist es dem Testamentsvollstrecker möglich, gemäß § 2226 BGB das Amt als Testamentsvollstrecker zu kündigen, wenn er es bereits angenommen hat. Unklare Regelungen hinsichtlich der Vergütung des Testamentsvollstreckers können daher zur Folge haben, dass dieser das Amt nicht annimmt oder später niederlegt. Dies ist letztlich aus Sicht des Erblassers nicht erwünscht, da dieser mit der Testamentsvollstreckung bestimmte Gestaltungsziele im Rahmen seiner letztwilligen Verfügung verfolgt.

Aus diesem Grunde ist in der letztwilligen Verfügung klar zu regeln, wie der Testamentsvollstrecker zu vergüten ist, damit Streitigkeiten über die Testamentsvollstreckervergütung nicht zur Beendigung der Testamentsvollstreckung führen.

Im laufe der Zeit wurden unterschiedliche Vergütungssysteme für den Testamentsvollstrecker entwickelt. Diese Vergütungssysteme werden als Vergütungstabellen bezeichnet. Problematisch bei den Vergütungstabellen ist allerdings, dass unterschiedliche Vergütungstabellen entwickelt wurden, die nebeneinander zur Anwendung kommen.

Neue Rheinische Tabelle des Deutschen Notarvereins

Der Deutsche Notarverein hat zur Bereinigung dieser Situation im Jahr 2000 die sogenannte Neue Rheinische Tabelle veröffentlicht. Von der überwiegenden Rechtsprechung wird anerkannt, dass eine Vergütung nach dieser Neuen Rheinischen Tabelle als angemessen anzusehen ist. Es empfiehlt sich daher im Regelfall, dass der Erblasser verfügt, dass der Testamentsvollstrecker nach Maßgabe der Neuen rheinischen Tabelle seine Vergütung erhält.

Daneben sollte seitens des Erblassers klar geregelt werden, ob zur Testamentsvollstreckungsvergütung die Umsatzsteuer hinzutritt, wenn der Testamentsvollstrecker vorsteuerabzugsberechtigt ist. Ebenso sind klare Regelungen hinsichtlich der Auslagenerstattung und der Frage der Entnahme der Vergütung aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker zu treffen.

Bestimmung einer angemessenen Vergütung gemäß § 2221 BGB

Hat der Erblasser es unterlassen, durch letztwillige Verfügung zu regeln, wie der Testamentsvollstrecker für seine Tätigkeit vergütet werden soll, richtet sich der Vergütungsanspruch des Testamentsvollstreckers nach § 2221 BGB. In diesem Fall muss somit ermittelt werden, welche Vergütung als angemessen anzusehen ist.

Der Bundesgerichtshof stellt bei der Feststellung einer angemessenen Vergütung für den Testamentsvollstrecker darauf ab, welcher Aufgabenkreis dem Testamentsvollstrecker obliegt und in welchem Umfang der Testamentsvollstrecker zu Erledigung dieses Aufgabenkreises tätig werden musste. Der BGH geht weiter davon aus, dass die Qualifikation des Testamentsvollstreckers sich erhöhend auf die Testamentsvollstreckervergütung auswirkt.

Aufgrund der Entwicklung in der neueren Rechtsprechung sollte ein Testamentsvollstrecker seinen Vergütungsanspruch gegenüber den Erben auf der Grundlage der Neuen Rheinischen Tabelle geltend machen.

Die konkrete Höhe der Testamentsvollstreckervergütung ist vom Bruttowert des Nachlasses abhängig, der der Testamentsvollstreckung unterliegt. Der Berechnung der Testamentsvollstreckervergütung wird immer der Wert des gesamten Nachlasses zu Grunde gelegt. Dies gilt auch dann, wenn der Erblasser die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers auf Teilbereiche des Nachlasses beschränkt hat.

Lange Zeit war streitig, ob der Testamentsvollstrecker neben der eigentlichen Testamentsvollstreckergebühr auch die Umsatzsteuer geltend machen kann. Die Rechtsprechung hat dies in der Vergangenheit verneint. Aus den neueren höchstrichterlichen Urteil ergibt sich aber, dass diese Position aufgegeben wurde. Dem Testamentsvollstrecker steht daher neben der eigentlichen Testamentsvollstreckervergütung auch die Umsatzsteuer zu. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass der Testamentsvollstrecker vorsteuerabzugsberechtigt ist.

Auslagenerstattung zugunsten des Testamentsvollstreckers

Mit der Testamentsvollstreckung verbinden sich Auslagen in Form von Fahrtkosten, Portokosten, Kopierkosten, usw..

Unter der Voraussetzung, dass der Erblasser verfügt hat, dass dem Testamentsvollstrecker auch eine Erstattung seiner Auslagen zusteht, kann der Testamentsvollstrecker den Ausgleich seiner Auslagen durch eine entsprechende Entnahme aus dem Nachlass vornehmen.

Dieser Erstattungsanspruch wird in dem Augenblick fällig, in dem dem Testamentsvollstrecker die Auslagen entstehen. Er muss daher hinsichtlich der Auslagenerstattung nicht das Ende der Testamentsvollstreckung abwarten.

Dauer und Beendigung der Testamentsvollstreckung

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Die Testamentsvollstreckung ist beendet, wenn der Testamentsvollstrecker seine Aufgaben vollständig erledigt hat.

Darüber hinaus kommt die Testamentsvollstreckung zur Beendigung, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt als Testamentsvollstrecker niederlegt und ein neuer Testamentsvollstrecker nicht ernannt werden kann.

Weder die Erben noch das Nachlassgericht haben ohne weiteres die Möglichkeit, den Testamentsvollstrecker aus seinem Amt zu entlassen. Vereinbaren aber die Erben untereinander, dass sie die Erbengemeinschaft dauerhaft fortsetzen wollen, d. h. dass der Nachlass nicht geteilt werden soll, findet die Testamentsvollstreckung in dem Augenblick ihre Beendigung, in der der Testamentsvollstrecker seinen übrigen Aufgaben erfüllt hat. In diesem Fall gehört die Nachlassverteilung nicht mehr zum Aufgabenkreis des Testamentsvollstreckers.

Der Erblasser hat weiter die Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung von Bedingungen abhängig zu machen. Liegt eine solche letztwillige Verfügung des Erblassers vor, so endet die Testamentsvollstreckung, wenn die vom Erblasser hierfür angeordnete Bedingung eintritt.

Kommt es zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben über die Frage zum Streit, ob die Testamentsvollstreckung beendet ist oder fortbesteht, entscheidet auf Antrag das Nachlassgericht über diese Frage.

Von der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist das Ende des Amtes des ernannten Testamentsvollstreckers zu unterscheiden. Dieses Amt kann enden, bevor die Testamentsvollstreckung abgeschlossen ist.

Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker durch Tod oder Geschäftsunfähigkeit

Testamentsvollstrecker kann nur werden, wer volljährig und geschäftsfähig ist. Wird der Testamentsvollstrecker daher geschäftsunfähig, nachdem er zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde, endet das Amt als Testamentsvollstrecker mit Eintritt von dessen Geschäftsunfähigkeit.

Gleiches gilt für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker nach seiner Ernennung verstirbt.

Ob in den beiden vorstehenden Fällen ein neuer Testamentsvollstrecker zu ernennen ist, hängt vom Inhalt der letztwilligen Verfügung des Erblassers ab. Im Zweifel muss ein entsprechender Wille des Erblassers durch Auslegung seiner letztwilligen Verfügung ermittelt werden.

Stirbt hingegen der Erbe, so muss dies nicht unbedingt zum Ende der Testamentsvollstreckung führen. Dies ist nur dann der Fall, wenn sich aus der letztwilligen Verfügung des Erblassers ergibt, dass die Testamentsvollstreckung nur hinsichtlich des verstorbenen Erben angeordnet wurde.

Kündigung seitens des Testamentsvollstreckers

Aus § 2226 BGB ergibt sich, dass der Testamentsvollstrecker jederzeit die Möglichkeit hat, sein Amt als Testamentsvollstrecker durch Kündigung zu beenden.

Die Kündigungserklärung kann der Testamentsvollstrecker nicht den Erben gegenüber abgeben. Die Kündigungserklärung muss vielmehr dem Nachlassgericht gegenüber erklärt werden. Diese Erklärung ist nicht an bestimmte Formvorschriften gebunden. Aus Gründen der Nachweisbarkeit sollte die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht aber selbst verständlich schriftlich abgegeben werden.

Fraglich ist, ob der Testamentsvollstrecker mit den Erben vereinbaren kann, dass er sich zur Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker gegenüber dem Nachlassgericht verpflichtet. Die Rechtsprechung des BGH erkennt diese Möglichkeit an. Der Testamentsvollstrecker kann daher mit den Erben wirksam vereinbaren, dass er sich zur Kündigung seines Amtes als Testamentsvollstrecker verpflichtet.

Die Bedingungen, unter denen der Testamentsvollstrecker eine solche Verpflichtung gegenüber den Erben eingeht, unterliegt der allgemeinen Vertragsfreiheit. Der Testamentsvollstrecker kann daher den Vertragsabschluss davon abhängig machen, dass er für die Kündigung von den Erben einen Abfindungsbetrag erhält. Darüber hinaus ist es empfehlenswert, dass der Testamentsvollstrecker sich im Rahmen eines solchen Vertrages von eventuellen Haftungsansprüche der Erben freistellen lässt.

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht

Auf Antrag kann das Nachlassgericht den Testamentsvollstrecker entlassen, § 2227 BGB. Die Entlassung des Testamentsvollstreckers setzt einen wichtigen Grund voraus. Ob die Voraussetzungen für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegen, ist eine Ermessensentscheidung des Nachlassgerichtes.

Den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers kann jeder Erbe stellen. Darüber hinaus sind die Pflichtteilsberechtigten und die Vermächtnisnehmer antragsbefugt. Wurde vom Erblasser aber angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung sich nur auf einen Erben bezieht, so liegt das Antragsrecht ausschließlich bei diesem Erben.

Die Entlassung des Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht setzt einen wichtigen Grund im Sinne des § 2227 BGB voraus. Das Gesetz selbst benennt als wichtigen Grund eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers oder die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung hinsichtlich des seiner Testamentsvollstreckung unterliegen der Nachlasses. Von einer groben Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers ist auch dann auszugehen, wenn der Testamentsvollstrecker schlicht untätig bleibt. Entnimmt der Testamentsvollstrecker ohne hierzu berechtigt zu sein, aus dem Nachlass zu seinen eigenen Gunsten Vermögenswerte, so rechtfertigt dies die Entlassung des Testamentsvollstreckers.

Das Nachlassgericht muss den Testamentsvollstrecker zum Entlassungsantrag anhören. Dabei hat das Gericht keine Möglichkeit, vorläufig über die Entlassung des Testamentsvollstreckers zu entscheiden oder ihm bis zur endgültigen Entscheidung Teile der ihm obliegenden Testamentsvollstreckung zu entziehen.

Über den Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers entscheidet das Nachlassgericht durch Beschluss. Dieser Beschluss wird wirksam, wenn er dem Testamentsvollstrecker zugeht. Mit Zugang des Beschlusses erlischt das Amt des Testamentsvollstreckers und das ihm erteilte Testamentsvollstreckerzeugnis wird kraftlos.

Gegen den Entlastungsbeschluss können Rechtsmittel eingelegt werden. Der entlassene Testamentsvollstrecker kann sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einlegen. Wird hingegen der Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zurückgewiesen, so steht dem Antragsteller gegen diese Entscheidung die unbefristete Beschwerde zu.

Mit den Kosten des Entlassungsverfahrens wird diejenige Partei belastet, die im Verfahren unterliegt. Den Verfahrensgebühren liegt als Streitgegenstand 1/10 des Nachlasswertes zu Grunde.

Steuerliche Gesichtspunkte der Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht – Köln

Der Testamentsvollstrecker ist für die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und für die Begleichung der Steuerschulden des Erblassers verantwortlich.

Die Abgabe der Erbschaftsteuererklärung durch den Testamentsvollstrecker

Die Anzeigepflicht gemäß § 30 ErbStG obliegt nicht dem Testamentsvollstrecker sondern den Erben. Der Testamentsvollstrecker hingegen ist gemäß § 31 ErbStG zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung verpflichtet, da er Vermögensverwalter im Sinne des § 34 AO ist.

Darüber hinaus muss der Testamentsvollstrecker dafür Sorge tragen, dass die festgesetzte Erbschaftssteuer aus dem Nachlass, d. h. aus dem von ihm verwalteten Vermögen erbracht wird. Andernfalls haftet der Testamentsvollstrecker für die Steuerschuld mit seinem eigenen Vermögen.

Ist der Testamentsvollstrecker lediglich für die Erfüllung eines Vermächtnisses eingesetzt, so obliegt es ihm nicht, für den Vermächtnisnehmer die Erbschaftsteuererklärung abzugeben. Ebenso wenig treffen den Testamentsvollstrecker im Verhältnis zu Pflichtteilsberechtigten steuerrechtliche Verpflichtungen.

Verfügte der Testamentsvollstrecker nicht über die notwendigen steuerrechtlichen Kenntnisse, so ist der befugt, für die Erfüllung seiner Verpflichtung zur Abgabe der Erbschaftsteuererklärung einen Steuerberater zu beauftragen.

Häufig ergibt sich während der laufenden Testamentsvollstreckung, dass Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung nicht bekannt waren oder Verbindlichkeiten, die den Nachlass belasten und für die Höhe der Erbschaftsteuer von Bedeutung sein können, von den Gläubigern noch nicht angemeldet waren. In diesen Fällen ist der Testamentsvollstrecker verpflichtet, eine entsprechende Mitteilung an das Finanzamt zu machen, damit die Erbschaftssteuer entsprechend angepasst werden kann.

Der vom Finanzamt erlassene Erbschaftssteuerbescheid wird dem Testamentsvollstrecker zugestellt. Sowie der Erbschaftsteuerbescheid dem Testamentsvollstrecker zugegangen ist, wird der Steuerbescheid wirksam. D. h., ab dem Zeitpunkt der Zustellung beginnt die Rechtsmittelfrist zu laufen.

Der Testamentsvollstrecker ist aber nicht befugt, für die Erben Rechtsmittel gegen den Erbschaftsteuerbescheid einzulegen. Der Testamentsvollstrecker muss folglich die Erben unverzüglich über den Erbschaftsteuerbescheid in Kenntnis setzen und den Erben mitteilen, dass diese gegebenenfalls gegen den Bescheid Rechtsmittel einlegen müssen.

Allerdings kann der Testamentsvollstrecker sich von den Erben auch eine gesonderte Vollmacht erteilen lassen, mit der der Testamentsvollstrecker von den Erben gegenüber dem Finanzamt zur Vertretung im Verfahren auf Festsetzung der Erbschaftsteuer bevollmächtigt wird. In diesem Fall kann der Testamentsvollstrecker, gestützt auf die erteilte Vollmacht, im Namen der Erben gegenüber dem Finanzamt auftreten und die notwendigen Erklärungen abgeben.

Die Ausgleichung von Steuerschulden des Erblassers durch den Testamentsvollstrecker

Steuerschulden des Erblassers stellen Nachlassverbindlichkeiten dar, die vom Testamentsvollstrecker ausgeglichen werden müssen.

Sollte der Erblasser noch nicht alle Steuererklärungen abgegeben haben, die abzugeben er zu seinen Lebzeiten verpflichtet war, so muss der Testamentsvollstrecker dafür Sorge tragen, dass die Steuererklärungen nachträglich gegenüber dem Finanzamt abgegeben werden. Auch diesbezüglich darf sich der Testamentsvollstrecker grundsätzlich der Hilfe eines Steuerberaters bedienen, wenn er selbst nicht über genügend steuerrechtliche Kenntnisse verfügt.

Das Verhältnis der Testamentsvollstreckung zum Gesellschaftsrecht

Testamentsvollstreckung und Testamentsvollstrecker | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht – Köln

Gehört zum Nachlass ein Handelsgeschäft, so stellt sich für den Testamentsvollstrecker die Frage, wie er mit diesem Handelsgeschäft im Rahmen der Testamentsvollstreckung umzugehen hat.

Grundsätzlich kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen seiner Tätigkeit nur Verpflichtungen für den Nachlass begründen, der seiner Testamentsvollstreckung unterliegt. Damit ist die Haftung, die für dass Handelsgeschäft vom Testamentsvollstrecker begründet wird, auf den Nachlass beschränkt.

Führt der Testamentsvollstrecker daher das Handelsgeschäft unbegrenzt weiter, so würde er auch im Rahmen der Fortführung des Handelsgeschäftes nur den Nachlass verpflichten können. Damit würde ein Handelsgeschäft entstehen, dessen Haftung der Höhe nach faktisch beschränkt ist, d. h. auf den Wert des Nachlasses.

Eine solche Haftungsbeschränkung verstößt aber gegen die gesetzlichen Vorschriften hinsichtlich einer Handelsgesellschaft. Aus diesem Grunde besteht in der Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber, dass der Testamentsvollstrecker nicht befugt ist, ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft unbegrenzt fortzuführen.

Aus § 27 HGB ergibt sich aber, dass der Gesetzgeber für den Testamentsvollstrecker eine Übergangsfrist geschaffen hat. Über einen Zeitraum von 3 Monaten kann der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft fortführen und in dieser Zeit das Handelsgeschäft des Erblassers verkaufen oder liquidieren. Der Liquidationserlös bzw. der Verkaufserlös fließt dem Nachlass zu, d. h. im Rahmen der Auseinandersetzung des Nachlasses den Erben.

Soll über diesen Zeitraum von 3 Monaten das Handelsgeschäft fortgeführt werden, so stehen dem Testamentsvollstrecker hierfür mehrere Möglichkeiten zur Verfügung.

Das Handelsgeschäft kann in eine GmbH umgewandelt werden, die sich kraft Gesetzes bereits durch eine Haftungsbeschränkung auszeichnet.

Darüber hinaus kann der Testamentsvollstrecker sich von den Erben bevollmächtigen lassen, dass Handelsgeschäft fortzuführen. Die Fortführung erfolgt dann nicht in der Funktion als Testamentsvollstrecker, sondern als Bevollmächtigter. Diese Regelung kann aber dazu führen, dass die Erben vom Bevollmächtigten mit Verbindlichkeiten belastet werden, für die sie mit ihrem gesamten Vermögen haften.

Eine weitere Möglichkeit die Fortsetzung des Handelsgeschäftes sicherzustellen kann darin bestehen, dass der Testamentsvollstrecker das Handelsgeschäft freigibt. Durch die Freigabe gehört das Handelsgeschäft nicht mehr zum Nachlass und unterliegt folglich auch nicht mehr der Testamentsvollstreckung. Aus diesem Grunde können die Erben das Handelsgeschäft dann ohne Testamentsvollstrecker fortführen.

Sind minderjährige Teil der Erbengemeinschaft kann sich die Freigabe des Handelsgeschäfts als problematisch darstellen. In einem solchen Fall bietet es sich eventuell an, dass Handelsgeschäft zu verpachten und erst später auf die Erben zu übertragen.

Testamentsvollstreckung an GmbH-Anteilen des Erblassers

Gehören zum Nachlass GmbH-Anteile des Erblassers und hat der Erblasser nichts anderes verfügt, so unterliegen die GmbH-Anteilen der Nachlassverwaltung durch den Testamentsvollstrecker. Dies gilt insbesondere, wenn der Erblasser angeordnet hat, dass hinsichtlich der GmbH-Anteile eine Dauervollstreckung erfolgen soll.

Der Testamentsvollstrecker kann im Rahmen der Wahrnehmung der Rechte aus dem GmbH-Anteilen nicht mehr Rechte wahrnehmen, als ursprünglich dem Erblasser zustanden. Soweit sich daher aus dem Gesellschaftsvertrag Beschränkungen ergeben, die vormals für den Erblasser galten, schränken diese gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen auch die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers bei der Verwaltung des GmbH-Anteils ein.

Der Testamentsvollstrecker kann die Gesellschaft-Anteile veräußern, soweit sich aus den Anordnungen des Erblassers oder dem Gesellschaftsvertrag nichts anderes ergibt, oder die Mitgliedschaft in der GmbH kündigen.

Im Rahmen der Nachlassverwaltung nimmt der Testamentsvollstrecker an den Gesellschafterversammlungen teil und muss die Geschäftsführung kontrollieren. Unterlässt es der Testamentsvollstrecker die Geschäftsführung der GmbH zu kontrollieren, so können hierdurch Schadensersatzforderungen der Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker begründet werden.

BGB-Gesellschaft und Testamentsvollstreckung

Es ist anerkannt, dass die Testamentsvollstreckung hinsichtlich einer BGB-Gesellschaft grundsätzlich zulässig ist. Da aber auch bei der Testamentsvollstreckung hinsichtlich des Anteils an einer BGB-Gesellschaft zu Lasten der Erben Verbindlichkeiten begründet werden können, für die diese mit ihrem gesamten Vermögen haften, entspricht die Problematik der Problematik bei einem Handelsgeschäft. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird daher verwiesen.

KG-Anteile in der Testamentsvollstreckung

Gehören zum Nachlass Beteiligungen des Erblassers an Kommanditgesellschaften, so ist hinsichtlich der Testamentsvollstreckung zu unterscheiden, ob der Erblasser Kommanditist oder Komplementär der Kommanditgesellschaft gewesen ist.

Die Haftung des Kommanditisten ist auf seine Einlage beschränkt. Folglich kann der Testamentsvollstrecker im Rahmen der Ausübung der Rechte des Kommanditisten keine Verbindlichkeiten für die Erben begründen, für die diese mit ihrem Privatvermögen haften.

Da die Kommanditgesellschaft beim Tod eines Kommanditisten fortgeführt wird, kann der Testamentsvollstrecker folglich den Kommanditanteil verwalten. Der Gesellschaftsvertrag gibt dabei die Rahmenbedingungen und Grenzen vor, die der Testamentsvollstrecker bei der Ausübung der Rechte aus dem Kommanditanteil berücksichtigen muss.

War der Erblasser hingegen Komplementär der Kommanditgesellschaft, so sieht die Rechtslage anders aus.

Da der Komplementär für die Verbindlichkeiten der Kommanditgesellschaft unbegrenzt haftet, ergeben sich für die Verwaltung des Komplementäranteils des Erblassers durch den Testamentsvollstrecker die gleichen Begrenzungen, wie für eine Handelsgesellschaft. Auf die dortigen Ausführungen wird daher verwiesen.

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