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Zuständigkeiten für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer nach türkischem Steuerrecht
Die Zuständigkeit für die Veranlagung zur Erbschaftsteuer ergibt sich aus Art. 6 VVK. Gemäß Art. 6 VVK ist das Finanzamt für die Steuerveranlagung örtlich zuständig, in dessen Amtsbereich zum Zeitpunkt des Erbfalls (Stichtag) der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Bei juristischen Personen ist hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit auf deren Sitz abzustellen.
Für den Fall, dass der Erblasser seinen Wohnsitz im Ausland hatte, ist für die örtliche Zuständigkeit der letzte Wohnsitz des Erblassers in der Türkei entscheidend. Das Finanzamt dieses letzten Wohnsitzes ist damit für die Steuerveranlagung örtlich zuständig.
Für den Fall, dass der letzte Wohnsitz des Erblassers in der Türkei nicht festgestellt werden kann bzw. der Erblasser zu keinem Zeitpunkt seinen Wohnsitz in der Türkei hatte, wird das örtlich zuständige Finanzamt von der Finanzverwaltung in der Türkei bestimmt. Der letzte Fall ist immer dann relevant, wenn ein türkischer Staatsbürger in Deutschland geboren wurde und nach seiner Geburt zu keinem Zeitpunkt in der Türkei einen Wohnsitz begründete.
Der Erbe ist verpflichtet, den Erbfall beim örtlich zuständigen Finanzamt anzuzeigen und dort die Erbschaftsteuererklärung einzureichen. Sollte der Erbe seinen Wohnsitz im Ausland haben, kann er die Steuererklärung beim dortigen türkischen Konsulat einreichen. Sollte es mehrere Erben, das heißt Steuerpflichtige geben, so kann jeder dieser Erben eine eigene Steuererklärung abgeben. Mehrere Erben können alternativ aber auch eine gemeinsame Steuererklärung beim Finanzamt einreichen bzw. beim jeweils zuständigen türkischen Konsulat.