Unwirksamkeit der Übertragung eines Erbanteils bei fehlender Genehmigung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB

Beschluss des OLG Koblenz vom 27.05.2015

Aktenzeichen: 13 UF 156/15

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall wurden 2 Brüder durch Erbfall in Erbengemeinschaft Eigentümer einer Immobilie. Einer der Brüder bezog laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II. Dieser Bruder übertrug seinen Erbanteil durch Erbschaftsverkauf an den anderen Bruder. Im Weiteren wurde der Vertrag durch entsprechende Korrektur des Grundbuches vollzogen.


Die Ehefrau des Bruders, der Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß SGB II bezog, nahm teilweise an den Verhandlungen teil und war über den Vertragsabschluss unterrichtet. Nachdem der Vertrag erfüllt wurde, verlangte der bedürftige Bruder die Korrektur des Grundbuches, da er davon ausging, dass der Vertrag unwirksam war.


Der bedürftige Bruder bezog sich darauf, dass sein Erbanteil sein einziges Vermögen darstellte und er folglich gemäß § 1365 Abs. 1 BGB über diesen Erbanteil nicht wirksam verfügen konnte, ohne dass seine Ehefrau die Verfügung vorher genehmigt, da er im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebt.


Das OLG Koblenz bestätigte, dass das Grundbuch antragsgemäß zu korrigieren war.
Die Ehefrau war zwar über die Vertragsverhandlungen orientiert aber rechtsunkundig. Ihr war daher nicht bekannt, dass es in ihrer Rechtsmacht stand, durch die Verweigerung der Genehmigung den Verkauf zu verhindern. Dass sie ohne das Bewusstsein über diese Möglichkeit von den Vertragsverhandlungen Kenntnis nahm, kann aus der Tatsache, dass sie der Veräußerung nicht widersprach nicht geschlossen werden, dass sie diese konkludent genehmigte. Mangels Genehmigung gemäß § 1365 Abs. 1 BGB bei Übertragung des Erbanteils war die Übertragung unwirksam. Das Grundbuch musste daher entsprechend korrigiert werden.

(Erbanteil Übertragung Unwirksamkeit)

Tenor:

1) Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bad Neuenahr-Ahrweiler vom 11.02.2015 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2) Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 215.000 € festgesetzt.
3) Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt …[B] bewilligt.

(Erbanteil Übertragung Unwirksamkeit)

Entscheidungsgründe:

I. Die Beteiligten sind Söhne und zu je 1/2 Erben der am 02.01.2009 verstorbenen Frau …[A]. Durch notariellen Erbteilskaufvertrag übertrug der Antragsteller dem Antragsgegner seinen Erbanteil an verschiedene Nachlassimmobilien. Hierbei handelte es sich um den einzigen Vermögensgegenstand des Antragstellers, der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im gesetzlichen Güterstand verheiratet war. Eine ausdrückliche Zustimmung der Ehefrau des Antragstellers zu dem Erbteilskaufvertrag liegt nicht vor. Nachdem der Erbteilskaufvertrag grundbuchrechtlich vollzogen wurde, begehrt der Antragsteller nun vom Antragsgegner Grundbuchberichtigung. Er hält den Erbteilskaufvertrag mangels Zustimmung seiner Ehefrau für unwirksam. Auch für eine konkludente Zustimmung fehle das Erklärungsbewusstsein. Der Antragsgegner hat demgegenüber die Ansicht vertreten, die Ehefrau des Antragstellers habe durch ihr Verhalten im Zuge ihrer Einbindung in die Vertragsvorbereitung und -durchführung diesem stillschweigend zugestimmt.
Das Familiengericht hat dem Antrag mit der Begründung stattgegeben, der Antragsgegner habe seiner sekundären Darlegungslast bezüglich einer Zustimmung der Ehefrau zu der Erbteilsübertragung nicht genügt. Nachdem eine ausdrückliche Zustimmung nicht vorliege, sei nicht dargetan, welches konkludente Verhalten der Ehefrau eine solche darstelle. Es fehle das erforderliche Erklärungsbewusstsein. Des Weiteren habe die Ehefrau des Antragstellers auch nicht erkennen müssen, dass ihr Verhalten als eines auf Ausübung des ihr zustehenden entsprechenden Wahlrechts aufgefasst werden könne. Wegen der weitergehenden Einzelheiten nimmt der Senat Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung.
Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Abweisungsantrag weiter. Er hält den Erbteilskaufvertrag für wirksam. Zwar liege keine ausdrückliche Zustimmung der Ehefrau des Antragstellers vor. Diese habe jedoch konkludent zum Vertragsschluss eingewilligt bzw. diesen konkludent genehmigt. Die an ein solches Verhalten zu stellenden Voraussetzungen habe das Familiengericht hier überspannt. So könne nicht gefordert werden, dass der Ehegatte genaue Kenntnis davon haben müsse, dass er das Rechtsgeschäft durch Nichtzustimmung verhindern könne. Vielmehr genüge, dass er wisse, dass es sich bei dem Vertragsgegenstand um das wesentliche Vermögen handle und er mit dem Vertrag einverstanden sei. Für die Annahme eines entsprechenden Erklärungsbewusstseins genüge somit auch ein bloßes vertragsförderndes Handeln bzw. Unterlassen wie z.B. die Entgegennahme der Gegenleistung oder Anweisungen hinsichtlich dieser sowie generell die Nutznießung aus den mit dem Vertrag begründeten Vorteilen. Derartige Handlungen seien hier zu bejahen.
Jedenfalls habe das Familiengericht die Ehefrau des Antragstellers als Zeugin vernehmen müssen, um Klarheit über den Erklärungswert und das Erklärungsbewusstsein zu erhalten. Schließlich habe die Ehefrau des Antragstellers den Vertragsschluss auch in der Folgezeit dadurch genehmigt, dass sie Rechtshandlungen des Antragstellers wegen angeblicher Nichterfüllung des Erbteilskaufvertrags gebilligt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beschwerdevorbringens wird auf den Schriftsatz vom 07.04.2015 verwiesen.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung und bezieht sich zudem auf § 29 GBO.
Der Senat hat mit Beschluss vom 20.04.2015 mitgeteilt, dass er beabsichtigt, gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG schriftlich zu entscheiden, und den Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 06.05.2015 festgesetzt.
II. Die gemäß §§ 117, 58 ff. FamFG in verfahrensrechtlicher Sicht nicht zu beanstandende Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Familiengericht hat den notariellen Erbteilskaufvertrag zutreffend aufgrund fehlender Zustimmung nach §§ 1365 f. BGB als unwirksam angesehen.
Unstreitig handelte es sich bei dem Vertragsgegenstand um den einzigen Vermögensgegenstand des Antragstellers. Dies war dem Antragsgegner auch bekannt. Er wusste, dass der Antragsteller von Leistungen nach SGB II lebt (Bl. 81 d.A.). Ebenfalls außer Streit steht, dass die Ehefrau des Antragstellers dem Vertrag nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Mit zutreffender Begründung hat das Familiengericht hier schließlich eine konkludente Einwilligung oder Genehmigung mangels entsprechenden Erklärungsbewusstseins verneint. In einem weiteren Schritt hat es ebenfalls in nicht zu beanstandender Weise einen Sorgfaltspflichtverstoß der Ehefrau ausgeschlossen.
Das von der Beschwerde aufgezeigte Verhalten der Ehefrau im Zusammenhang mit dem Abschluss und mit der Durchführung des Erbteilskaufvertrags lässt den Schluss auf eine Zustimmung nach §§ 1365 f. BGB nicht zu. Zwar liegt eine Zustimmung in jedem Verhalten, aus dem der Wille zu erschließen ist, dem Ehegatten den wirksamen Abschluss des zustimmungsbedürftigen Rechtsgeschäfts zu gestatten. Erforderlich ist dabei aber stets, dass mit Erklärungsbewusstsein gehandelt wird. Das wiederum setzt voraus, dass der zustimmungspflichtige Ehegatte auch weiß, dass er zu einer rechtlich bedeutsamen Entscheidung berufen ist. Er muss sich also der Entscheidungssituation – nämlich der Unwirksamkeit des Vertrag ohne seine Zustimmung und damit seiner Rechtsmacht, den Vertrag verhindern zu können – bewusst sein (vgl. BGH NJW 1951, 796 und MünchKomm-BGB/Koch 6. Aufl. 2013 § 1365 Rn. 86 sowie MünchKomm-BGB/Bayreuther aaO. § 182 Rn. 11 und Palandt/Ellenberger BGB 74. Aufl. 2015 § 133 Rn. 11). Die von der Beschwerde vorgetragene Einbindung der Ehefrau des Antragstellers in die Vertragsverhandlungen sowie die Vertragsdurchführung genügt hierfür ebenso wenig wie die aufgezeigte Nutzung der Vorteile aus dem Erbteilskaufvertrag oder die Billigung der gerichtlichen Geltendmachung von Rechten aus dem Vertrag. Hieraus lässt sich zwar durchaus ableiten, dass die Ehefrau des Antragstellers den Vertrag befürwortet hat. Auf eine Kenntnis ihrer Rechtsmacht, den Vertrag verhindern zu können, und damit das nach §§ 1365 f. BGB erforderliche Erklärungsbewusstsein, kann daraus jedoch infolge nicht erkennbarer Rechtskundigkeit noch nicht geschlossen werden.
Das Familiengericht hat hier auch nicht die Darlegungs- und Beweislast verkannt. Diese trägt im Rahmen von §§ 1365 f. BGB zwar derjenige, der sich auf die Unwirksamkeit des Vertrags beruft (vgl. Palandt/Brudermüller aaO. § 1365 Rn. 23). Das ist vorliegend der Antragsteller. Da es sich bei dem fehlenden Erklärungsbewusstsein jedoch um eine sog. negative Tatsache handelt, hat das Familiengericht zu Recht dem Antragsgegner zunächst eine sekundäre Darlegungslast auferlegt. Dieser muss also Tatsachen vorbringen, aus denen sich ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein ergeben soll. Erst dann oblag es hier dem Antragsteller, diese auszuräumen. Nachdem der Antragsgegner seiner sekundären Darlegungslast aus den o.g. Gründen nicht nachgekommen ist, war somit auch nicht die Ehefrau des Antragstellers als Zeugin zu vernehmen.
Nach der Rechtsprechung des BGH liegt allerdings eine Willenserklärung auch trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat. Hierfür müsste der Ehefrau des Antragstellers also der Vorwurf gemacht werden können, dass sie zumindest hätte erkennen können, dass ihr Verhalten im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss und dessen Durchführung gerade als Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft i.S.d. §§ 1365 f. BGB ausgelegt werden könnte. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Ehefrau des Antragstellers wusste bzw. hätte wissen müssen, dass der Erbteilskaufvertrag noch nicht vollgültig war und sie die Rechtsmacht besaß, den Vertrag zu verhindern zu können (vgl. BGH NJW 2010, 861, 862 und MünchKomm- BGB/Bayreuther aaO. § 182 Rn. 11). Auch diese Voraussetzung hat das Familiengericht zutreffend verneint. Eine solche Kenntnis bzw. eine in diese Richtung gehende Belehrung gegenüber den Vertragsparteien hätte man ggfls. von den beiden an dem Erbteilskaufvertrag beteiligten Notaren erwarten können. Gleiches gilt jedoch nicht von der Ehefrau des Antragstellers, nachdem für eine entsprechende Rechtskundigkeit dieser keine Anhaltspunkte bestehen. Unabhängig davon fehlt es aber auch an der weiteren Voraussetzung, nämlich dass der Antragsgegner das Verhalten der Ehefrau des Antragstellers als Zustimmung nach §§ 1365 f. BGB verstanden hat. Denn ihm war das Zustimmungserfordernis augenscheinlich ebenfalls nicht bekannt. Somit kann dahinstehen, ob eine konkludente Einwilligung der Ehefrau des Antragstellers schon an dem Formerfordernis des § 29 GBO scheitern würde.
Danach ist das Familiengericht zutreffend von einer Unrichtigkeit des Grundbuchs und folglich einem Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung ausgegangen.
Den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung bzw. der treuwidrigen Berufung auf die fehlende Zustimmung verfolgt die Beschwerde nicht weiter. Somit war das Rechtsmittel mit der Kostenfolge nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 97 ZPO zurückzuweisen.
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(Erbanteil Übertragung Unwirksamkeit)

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