Eine Nutzungsentschädigung für eine Immobilie muss ein Miterbe zahlen, wenn er zuvor zur Zustimmung zu einer entsprechenden Regelung hinsichtlich der Nachlassimmobilie aufgefordert wurde

Beschluss des LG Mönchengladbach vom 22.04.2016

Aktenzeichen: 11 O 1/16

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Eine Nutzungsentschädigung für eine Immobilie muss ein Miterbe zahlen, wenn er zuvor zur Zustimmung zu einer entsprechenden Regelung hinsichtlich der Nachlassimmobilie aufgefordert wurde.
Die Erblasserin hinterließ 2 Erben. Es handelte sich um Geschwister. Zum Nachlass gehört das Wohnhaus der Erblasserin, in dem bereits vor dem Erbfall der Sohn der Erblasserin wohnhaft war. Die Miterbin forderte von ihrem Bruder nach dem Erbfall die Zahlung einer Nutzungsentschädigung hinsichtlich der Nachlassimmobilie. Der Anspruch wurde durch Klageerhebung geltend gemacht.
Die Klageerhebung war verbunden mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen, da nach Ansicht des Landgerichts Mönchengladbach die Klage keine Aussicht auf Erfolg hatte.
Im vorliegenden Fall hätte die Miterbin ihren Bruder gemäß § 745 Abs. 2 BGB auf Neuregelung der Nutzung der zum Nachlass gehörenden Immobilie außergerichtlich auffordern müssen. Nur soweit der Miterbe außergerichtlich einer entsprechenden Neuregelung der Nutzung der Immobilie mit dem Inhalt nicht zustimmt, dass er die laufenden Kosten der Immobilie übernimmt und eine am Mietspiegel orientierte Entschädigung an die Erbengemeinschaft zahlt, kann der Miterbe auf Leistung der Nutzungsentschädigung im Klagewege in Anspruch genommen werden. Da es die Miterbin versäumt hat, ihrem Bruder gemäß § 745 Abs. 2 BGB auf Neuregelung der Nutzung der Nachlassimmobilie in Anspruch zu nehmen, hatte die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Folglich war die beantragte Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen.

(Erbengemeinschaft Immobilie Nutzungsentschädigung)

Tenor:

In dem Rechtsstreit (…) / (…) wird der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin vom 29.12.2015 zurückgewiesen.

(Erbengemeinschaft Immobilie Nutzungsentschädigung)

Entscheidungsgründe:

I. Die Klägerin macht gegen den Beklagten im Wege der Stufenklage Auskunfts- und Nutzungsentschädigungsansprüche geltend.
Die Parteien sind die einzigen Kinder der am 14.07.2015 in Hückelhoven verstorbenen … (im Folgenden: Erblasserin) und des am 25.06.2013 verstorbenen … . Beide Elternteile trafen keine testamentarischen Verfügungen.
Der Beklagte wohnte zusammen mit der Erblasserin im elterlichen Haus … in Hückelhoven-Ratheim und bewohnte dieses Haus auch nach dem Tod der Mutter weiter. Dieses Grundstück gehörte zum Nachlass der Erblasserin.
Der Beklagte nutzte im Folgenden die gesamten Räumlichkeiten des Hauses wie auch den die Erblasserin weiter.
Telefonische Nachfragen der Klägerin hinsichtlich des Nachlassbestands wurden seitens des Beklagten nicht beantwortet. Mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2015 wurde der Beklagte unter Fristsetzung bis zum 02.09.2015 aufgefordert, über den Stand und Wert des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Eine unmittelbare Reaktion hierauf erfolgte von Seiten des Beklagten nicht.
Am 08.09.2015 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Erkelenz einen gemeinschaftlichen Erbschein. Dieser wurde am 01.10.2015 für die Parteien ausgestellt. Gegenüber dem Amtsgericht erklärte der Beklagte lediglich, dass zum Nachlass das genannte Grundstück gehöre. Ein Wertverzeichnis lag nicht vor.
Im Grundbuch war der Vater der Parteien, Herr …, als Eigentümer des Grundstückes in Hückelhoven-Ratheim eingetragen. Aufgrund eines zu Ungunsten des Vaters der Parteien beendeten Zivilverfahrens wegen eines Bauprojektes lasteten auf diesem Grundstück Zwangshypotheken.
Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünden zum Einen, da sie über keine Kenntnis über den Nachlassbestand verfüge, Auskunftsansprüche über den Nachlass gegen den Beklagten und zum anderen ein Nutzungsersatzanspruch für die Nutzung des aufgrund ihrer Stellung als Miterbin in ihrem Miteigentum stehenden Hauses… , Hückelhoven, zu.
Sie behauptet, die Schwägerin der Erblasserin, die Schwester des verstorbenen Vaters der Parteien, Frau …, habe den Beklagten persönlich sämtliche Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse der Erblasserin ausgehändigt. Deshalb sei nur der Beklagte imstande, die finanziellen Verhältnisse der Erblasserin offen zu legen.
Es sei zu befürchten, dass der Beklagte nach dem Erbfall Gegenstände, die zum Nachlassvermögen gehört hätten, vernichtet oder weggegeben habe, um sich persönlich zu bereichern.
Der Klägerin sei auch nicht bekannt, ob der Beklagte noch zu Lebzeiten der Erblasserin an diese eine Nutzungsentschädigung für die Mitbenutzung des Hauses … gezahlt habe. Jedenfalls sei er hierzu nach dem Tod der Erblasserin gegenüber der Erbengemeinschaft verpflichtet. Welche Nutzungsentschädigung als angemessen anzusehen sei, sei im Rahmen des Auskunftsverfahren zu ermitteln, da die Klägerin keinerlei Information über die Wohnungsgröße habe.
Nach ihrem Wissensstand müsse die Klägerin davon ausgehen, dass sie Miteigentümerin der Grundstücke … 11 und 13 zu einem Miteigentumsanteil von jeweils ½ geworden sei.
Der Beklagte habe diverse Gegenstände, zum Beispiel zwei Nähmaschinen für 200,00 € bzw. 300,00 €, einen Weinkühlschrank für 40,00 €, einen PKW-Anhänger für 250,00 € und zwei japanische Figuren zu jeweils 150,00 €, die zum Nachlass der Erblasserin gezählt hätten, auf eBay zum Verkauf angeboten. Außerdem seien eine Waffensammlung und eine Münzsammlung, die sich im Nachlass gefunden hätten, nach dem Erbfall veräußert worden bzw. sei ihr deren Verbleib unbekannt.
Die Klägerin beantragt,
ihr unter Beiordnung des Rechtsanwaltes … für folgende Anträge Prozesskostenhilfe zu bewilligen:

1. Der Beklagte wird verurteilt, hinsichtlich des Nachlasses der am 14.07.2015 in Hückelhoven verstorbenen Erblasserin … zuletzt wohnhaft gewesen in Hückelhoven, geboren am… , zum Stichtag des Erbfalles, den 14.07.2015, Auskunft zu erteilen
a) über den Bestand des Nachlasses, einschließlich Surrogaten und gezogene Nutzungen und
b) über den Verbleib von Nachlassgegenständen sowie
c) über alle Nutzungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten getätigt hat – ohne zeitliche Begrenzung auch über einen 10-Jahres-Zeitraum hinweg – und
d) über alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen, die die Erblasserin zu Lebzeiten an den Beklagten ohne zeitliche Begrenzung, auch über einen 10-Jahres-Zeitraum hinweg, getätigt hat
2. Für den Fall, dass das Verzeichnis mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt sein sollte, wird der Beklagte weiterhin verurteilt, an Eides statt zu versichern, dass er den Bestand des Nachlasses und die darin enthaltenen Auskünfte über lebzeitige Zuwendungen und Vorempfänge nach bestem Wissen so vollständig und richtig angegeben hat, wie er dazu in der Lage war.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine angemessene Nutzungsentschädigung für die alleinige Nutzung der zum Nachlass gehörenden Immobilie …, 41836 Hückelhoven, seit dem 14.07.2015 zu zahlen.
4. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin gegenüber Rechenschaft darüber abzulegen, welche Handlungen er seit dem 01.10.2015 aufgrund des ausgehändigten gemeinschaftlichen Erbscheins für den Nachlass im Einzelnen vorgenommen hat.

Der Beklagte beantragt,

den Antrag abzuweisen.

Er ist der Auffassung, als Miterbin stehe der Klägerin ein Auskunftsanspruch nicht zu. Werthaltige Gegenstände seien in dem Haus nicht vorhanden gewesen. Es habe aber eine kleinere Münzsammlung gegeben. Ausgleichspflichtige Zuwendungen an den Beklagten seien nicht erfolgt.
Es solle ein Konto der Erblasserin geben, für das deren Schwägerin, die Schwester des verstorbenen Vaters der Parteien, Frau … , Kontovollmacht habe. Diese habe auch die Bestattung geregelt und entsprechende Zahlungen geleistet. Mehr wisse der Beklagte nicht.
Ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung bestehe ebenfalls nicht.
II. Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Gemäß § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg. Erfolgsaussicht besteht nur dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei aufgrund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen zumindest für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist (vgl. BGH NJW 1994, 1161 mwN.). Es muss also aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage möglich erscheinen, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen kann. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1. Der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen den Beklagten als Miterben hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten nach derzeitigem Vortrag unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Auskunft über den Nachlassbestand. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch des Miterben gegenüber einem anderen Miterben besteht nicht. Es kann sich allenfalls eine Pflicht zur Mitwirkung bei der Errichtung eines Nachlassverzeichnisses ergeben (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2038 Rn. 14), die vorliegend jedoch nicht geltend gemacht wird.
a) Ein Auskunftsanspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 2027 Abs. 1 BGB, da der Beklagte nicht Erbschaftsbesitzer ist. Erbschaftsbesitzer ist gemäß § 2018 BGB derjenige, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Beklagte ist kein Erbschaftsbesitzer im Sinne dieser Vorschrift. Er hat nicht etwas aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts erlangt. Der Beklagte ist selbst Miterbe und hat sich auch eine Alleinerbenstellung zu keinem Zeitpunkt angemaßt, sondern bereits bei der Beantragung des Erbscheins angegeben, neben der Klägerin Miterbe zu sein.
b) Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 2027 Abs. 2 BGB. Danach ist zur Auskunft auch derjenige verpflichtet, der, ohne Erbschaftsbesitzer zu sein, eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt, bevor der Erbe den Besitz tatsächlich ergriffen hat. Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn nach § 2027 Abs. 2 BGB ist derjenige, der den Besitz schon vor dem Tod des Erblassers erlangt hat, nicht zur Auskunft verpflichtet (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2027 Rn. 3). Dies ergibt sich daraus, dass auch nach dem Wortlaut der Vorschrift nur derjenige zur Auskunft verpflichtet ist, der eine Sache aus dem Nachlass in Besitz nimmt. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn ein Nachlass zur Zeit des Erbfalls noch nicht vorlag. Der Beklagte hat hier das Grundstück bereits zuvor gemeinsam mit der Erblasserin bewohnt und somit in Besitz genommen.
c) Ferner besteht auch kein Anspruch aus § 2314 BGB. Nach § 2314 S. 1 BGB ist dem Pflichtteilsberechtigten, der nicht Erbe ist, durch den Erben auf dessen Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Vorliegend ist die Klägerin jedoch aufgrund gesetzlicher Erbfolge Miterbin geworden, sodass es schon deshalb an der Auskunftsberechtigung fehlt. Für eine entsprechende Anwendung des § 2314 S. 1 BGB ist nach der Rechtsprechung ebenfalls kein Raum (vgl. BGH NJW 1973, 1876; OLG München BeckRS 2009, 05427).
d) Ein Auskunftsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 666 BGB. Nach § 666 BGB ist der Beauftragte verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen. Ein entsprechender Auskunftsanspruch kann sich zwischen Miterben jedoch lediglich dann ergeben, wenn aufgrund einer absprachegemäß durchgeführten dauerhaften Verwaltung eines gemeinsamen Grundstücks durch einen Miterben konkludent von einem Auftragsverhältnis auszugehen ist (vgl. BGH, NJW 2001, 1131). Eine solche Vereinbarung oder dauerhafte Verwaltung des gemeinsamen Grundstücks, die auf ein Auftragsverhältnis schließen ließe, liegen jedoch nicht vor.
e) Weiterhin ergibt sich der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Auskunftsanspruch auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB. Eine allgemeine Auskunftspflicht gemäß § 242 BGB kann grundsätzlich bestehen, wenn der Anspruchsberechtigte sich in entschuldbarer Unkenntnis über Tatsachen und Umstände befindet, die zur Durchsetzung des bestehenden Anspruchs unerlässlich sind und über die der Anspruchsgegner unschwer Informationen erteilen kann. Auch diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Jeder Miterbe kann sich – insbesondere nach Erteilung eines Erbscheins zu seinen Gunsten – die erforderlichen Auskünfte zum Nachlassbestand selbst verschaffen, sodass der Klägerin auch nicht der subsidiäre allgemeine Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zusteht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2015, 789).
f) Der geltend gemachte Auskunftsanspruch folgt überdies auch nicht aus § 2028 Abs. 1 BGB. Nach § 2028 Abs. 1 BGB ist derjenige, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist. Diese Vorschrift beinhaltet jedoch schon nicht die von der Klägerin geltend gemachte Rechtsfolge. Es besteht nach § 2028 Abs. 1 BGB kein Anspruch des Erben oder Miterben auf Auskunftserteilung über den gesamten Nachlassbestand.
g) Insbesondere besteht auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1. d) keine hinreichende Erfolgsaussicht. Zwar ist gemäß § 2057 BGB jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über seine ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendungen (Vorempfänge) zu erteilen. Insoweit ist jedoch bereits Erfüllung gemäß § 362 BGB eingetreten. Der Beklagte hat die Auskunft erteilt, keine Vorempfänge erhalten zu haben.
2. Mangels Auskunftsansprüchen besitzt die Klägerin auch nicht den mit dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit der Auskünfte an Eides statt.
3. Auch ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung in angemessener Höhe besteht zugunsten der Klägerin nicht.
Ein spezifisch erbrechtlicher Anspruch besteht diesbezüglich nicht.
Der Anspruch ergibt sich hier auch nicht nach § 745 Abs. 2 BGB aus dem nach dem Eintritt des Erbfalls bestehenden Miteigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück.
Dabei ist zunächst zu beachten, dass nach § 743 Abs. 2 BGB jeder Miteigentümer zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird. Grundsätzlich besteht also eine Berechtigung zur Nutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, ohne dafür eine Entschädigung an den anderen Miteigentümer entrichten zu müssen.
Nach § 745 Abs. 2 BGB kann jedoch jeder Teilhaber eines Miteigentumsanteils, sofern nicht die Verwaltung und Benutzung durch Vereinbarung oder durch Mehrheitsbeschluss geregelt ist, eine dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entsprechende Verwaltung und Benutzung verlangen.
Anerkannt ist, dass auf diese Vorschrift auch ein Nutzungsentschädigungsanspruch gestützt werden können (vgl. MüKoBGB/Schmidt, 6. Auflage 2013, § 745 Rn. 34; OLG Brandenburg NJW 2008, 1603; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 775; OLG Naumburg NJW-RR 2009, 1447; OLG Frankfurt FamRZ 2011, 373, 374). Ein Zahlungsanspruch anstelle eines bloßen Anspruchs auf Willenserklärung kann bestehen, soweit die zu beanspruchende Neuregelung in regelmäßigen Zahlungen oder in der Erhöhung solcher Zahlungen besteht (vgl. BGH NJW 1974, 364; BGH NJW 1984, 45). Es kann dann Zahlung von dem Zeitpunkt an verlangt werden, in dem die berechtigte Vergütung oder deren Erhöhung erstmals verlangt wurde.
Der Anspruch eines Miteigentümers auf Nutzungsentgelt wird allerdings nicht schon dadurch ausgelöst, dass der andere das im Miteigentum stehende Grundstück allein nutzt (BGH NJW 1986, 1340). Die Verpflichtung zur Zahlung eines Nutzungsentgelts setzt vielmehr ein Neuregelungsverlangen im Sinne des § 745 Abs. 2 BGB voraus. Es muss also, also ein Verlangen geäußert werden, die Verwaltung und Benutzung neu zu regeln. Eine bloße Zahlungsaufforderung reicht hierfür nicht aus (BGH NJW 1986, 1340; – OLG Hamburg OLGR 06, 512; OLG Brandenburg FamRZ 01, 1713; OLG Köln FamRZ 99, 1272). Erst vom Zeitpunkt des Neuregelungsverlangens an kann ein Anspruch auf Nutzungsentgelt entstehen, das heißt, das Nutzungsverlangen wirkt nur für die Zukunft (BGH NJW 1986, 1340; OLG Celle NJW-RR 90, 265; OLG Hamm NJWE-FER 1997, 97). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben. Die Klägerin hat ein Neuregelungsverlangen gegenüber dem Beklagten nicht vorgetragen.
Eine Nutzungsentschädigung ergibt sich auch nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt.
4. Der mit dem Klageantrag zu 4. geltend gemachte Anspruch auf Rechenschaftslegung besteht ebenfalls nicht. Wie bereits unter Ziff. 1 ausgeführt besteht ein allgemeiner Auskunftsanspruch zwischen den Miterben nicht. Dies gilt auch für die Vornahme von Rechtsgeschäften zu einem Zeitpunkt, in dem die Erbengemeinschaft besteht. Ein derartiger Anspruch auf Rechenschaftslegung lässt sich weder aus erbrechtlichen Bestimmungen noch aus dem Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB folgern. Für einen Auskunftsanspruch bzw. einen Anspruch auf Rechenschaftslegung gemäß § 242 BGB fehlt es an der erforderlichen Sonderbeziehung zwischen den Miterben. Allein durch die Miterbenstellung wird eine solche nicht begründet (vgl. BGH NJW-RR 19 und 89, 450).
(Erbengemeinschaft Immobilie Nutzungsentschädigung)