Ein gegenständlich beschränkter Erbschein darf nur erteilt werden, soweit auch im Ausland Nachlassvermögen vorhanden ist

Beschluss des OLG Karlsruhe vom 26.11.2014

Aktenzeichen: 11 Wx 83/14

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller und die übrigen Miterben dem Nachlassgericht mitgeteilt, dass kein Nachlassvermögen im Ausland vorhanden ist. Beantragt wurde die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins. Mit Hinweis darauf, dass nie ausgeschlossen werden könne, dass sich im Ausland Nachlassvermögen befindet, erteilte das Nachlassgericht dem Antragsteller einen gegenständlich beschränkten Erbschein, aus dem sich ergab, dass der Erbschein sich ausschließlich auf den inländischen Nachlass bezieht. Hiergegen legte der Antragsteller Beschwerde ein.


Das Beschwerdegericht gab dem Antrag statt. Ein gegenständlich beschränkter Erbschein ist nur dann zu erteilen, wenn hierfür ein Rechtsschutzbedürfnis besteht. Dieses Rechtsschutzbedürfnis ist ausgeschlossen, wenn sich weder aus dem Antrag noch aus sonstigen Umständen, die Nachlassgericht bekannt sind, ergibt, dass in den Nachlass Vermögensobjekte fallen, die sich im Ausland befinden. Aus diesem Grunde war der bereits erteilte Erbschein einzuziehen und der beantragte uneingeschränkte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen.

(Gegenständlich beschränkter Erbschein)

Leitsatz:

Die Erteilung eines nach § 2369 Abs. 1 BGB gegenständlich beschränkten Erbscheins setzt voraus, dass sich Teile des Nachlasses sowohl im Inland als auch im Ausland befinden.

(Gegenständlich beschränkter Erbschein)

Entscheidungsgründe:

I. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 erteilte das Nachlassgericht am 9. Oktober 2013 einen gegenständlich beschränkten Gemeinschaftlichen Erbschein, wonach kraft Gesetzes die Beteiligten zu 1 und 2 jeweils zur Hälfte Erben nach Herrn H. E. geworden sind. Der Erbschein enthält den Zusatz, dass die Beweiskraft des Erbscheins auf das in der Bundesrepublik Deutschland belegene Vermögen beschränkt ist. Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2 enthielt die Angabe, dass kein Auslandsvermögen vorhanden sei.
Durch Schreiben vom 26. Mai 2014 regte der Beteiligte zu 1 die Einziehung des Erbscheins ein und machte geltend, dass es keine Nachlassgegenstände im Ausland gebe und die gegenständliche Beschränkung des Erbscheins daher unrechtmäßig sei. Das Nachlassgericht wies den Antrag des Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 15. Juli 2013 zurück und führte aus, dass Nachlassvermögen im Ausland niemals völlig auszuschließen sei und der Erbschein nicht die Zugehörigkeit bestimmter Nachlassgegenstände zum Nachlass bezeuge. Der hiergegen durch den Beteiligten zu 1 am 8. August 2014 eingelegten Beschwerde hat das Nachlassgericht nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht Heidelberg zur Entscheidung vorgelegt. Durch Beschluss vom 15. September 2009 hat sich das Landgericht Heidelberg für sachlich unzuständig erklärt und das Verfahren an das Oberlandesgericht abgegeben.
Die Beteiligte zu 2 ist der Beschwerde entgegengetreten, ohne in Zweifel zu ziehen, dass der Nachlass kein Auslandsvermögen aufweist.
II. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat Erfolg.
1. Für das Beschwerdeverfahren ist nach § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG, Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG das Oberlandesgericht zuständig, weil der zu Grunde liegende Erbscheinsantrag nach dem 1. September 2009 gestellt wurde (vgl. Palandt/Edenhofer, BGB 73. Aufl. § 2353 Rdnr. 7).
2. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist statthaft (§ 58 FamFG) und auch im Übrigen zulässig.
3. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
a) Nach § 2361 Abs. 1 BGB hat das Nachlassgericht einen erteilten Erbschein einzuziehen, wenn sich ergibt, dass dieser unrichtig ist. Unrichtigkeit liegt vor, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung entweder schon ursprünglich nicht gegeben waren oder nachträglich nicht mehr vorhanden sind (OLG Hamm, NJW-RR 1997, 453; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2361 Rdnr. 3; Staudinger/Herzog, BGB Neubearb. 2010 § 2361 Rdnr. 16). Anders als das Nachlassgericht meint ist der Begriff der Unrichtigkeit nicht auf den Begriff der materiellen Unrichtigkeit beschränkt, sondern umfasst auch den Fall formeller Unrichtigkeit. Eine formelle Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine Verfahrensvoraussetzung fehlt, die nicht nur die Verfahrensausgestaltung betrifft, sondern Bedingung für die Zulässigkeit des gesamten Verfahrens ist (Staudinger/Herzog, BGB Neubearb. 2010 § 2361 Rdnr. 20), wozu auch das fehlende Rechtsschutzbedürfnis gehört (BayObLG, Rpfleger 1999, 76; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2361 Rdnr. 3).
b) So ist es hier. Vorliegend waren die Voraussetzungen für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 2369 Abs. 1 BGB nicht gegeben. Dies führt zur formellen Unrichtigkeit des Erbscheins.
aa) Nach § 2369 Abs. 1 BGB kann der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins auf die im Inland befindlichen Gegenstände beschränkt werden, wenn zu einer Erbschaft auch Gegenstände gehören, die sich im Ausland befinden. Nach herrschender Meinung bedeutet dies, dass sich Teile des Nachlasses sowohl im Inland als auch im Ausland befinden müssen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 10; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2369 Rdnr. 4; Fröhler in: Prütting/Helms, FamFG 3. Aufl. § 352 Rdnr. 85; Palandt/Weidlich, BGB 73. Aufl. § 2369 Rdnr. 1; Staudinger/Herzog, BGB Neubearb. 2010 § 2369 Rdnr. 42; wohl auch Bahrenfuss/Schaal, FamFG 2. Aufl. § 343 Rdnr. 11; a.A. Bachmayer, BWNotZ 2010, 146, 171 f.; Schaal, BWNotZ 2012, 82, 84). Diese Auffassung ist überzeugend.
(1) Der Wortlaut des § 2369 Abs. 1 BGB ist eindeutig. Hiernach kann der gegenständlich beschränkte Erbschein nur erteilt werden, wenn Auslandsvermögen zum Nachlass gehört (so auch Bachmayer, BWNotZ 2010, 146, 171).
(2) Dieses Verständnis entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers. Ausweislich der Gesetzesbegründung geht die jetzige Fassung des § 2369 Abs. 1 BGB davon aus, dass für den Erben eines Nachlasses, der im In- und Ausland belegen ist, ein Interesse bestehen kann, den Antrag auf Erbscheinserteilung auf den inländischen Nachlass zu beschränken (BT-Drs. 16/6308, S. 349). Folglich betrifft diese Regelung nur das Zusammentreffen von in- und ausländischem Vermögen in einem Nachlass; dies bedeutet im Umkehrschluss, dass diese Bestimmung einen Nachlass mit reinem Inlandsvermögen nicht betreffen soll.
(3) Die Voraussetzungen für eine teleologische Reduktion liegen nicht vor (so aber Bachmayer, BWNotZ 2010, 146, 172). Eine teleologische Reduktion setzt eine verdeckte Regelungslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Ob eine derartige Lücke besteht, ist vom Standpunkt des Gesetzes und der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen. Das Gesetz muss also, gemessen an seiner eigenen Regelungsabsicht, unvollständig sein (BGH, NJW 2012, 376 Rdnr. 16). Das ist hier nicht der Fall. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auch für reines Inlandsvermögen den Anwendungsbereich des § 2369 Abs. 1 BGB eröffnen wollte. Ebenso wenig lässt sich dem Anliegen des Gesetzgebers, einem Betroffenen bei einer Nachlassspaltung und rechtlichen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Erbfolge für den im Ausland belegenen Nachlass die Möglichkeit des gegenständlich beschränkten Erbscheins zu eröffnen (BT-Drs. 16/6308, S. 349), entnehmen, dass § 2369Abs. 1 BGB das Nachlassgericht von möglichen Ermittlungen hinsichtlich des Vorhandenseins von Auslandsvermögen durch die allgemeine Erteilung von gegenständlich beschränkten Erbscheinen von vorneherein freistellen wollte.
bb) Soweit das Nachlassgericht die Anwendbarkeit des § 2369 Abs. 1 BGB damit begründet, dass das Vorhandensein von Auslandsvermögen nie ausgeschlossen werden könne, überzeugt dies nicht. Vorliegend wurde im Antragsformular des Erbschein ausdrücklich versichert, dass es kein Auslandsvermögen gibt. Dies wurde auch vom Beteiligten zu 1 bestätigt. Mangels Vorliegens entgegenstehender Anhaltspunkte ist von der Richtigkeit dieser Angaben auszugehen (OLG Brandenburg, NJW-RR 2012, 10).
cc) Sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass Nachlassgegenstände vorhanden sind, so fehlt für die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins das Rechtsschutzbedürfnis (OLG Brandenburg,NJW-RR 2012, 10; BeckOK BGB/Siegmann/Höger, § 2369 Rdnr. 4; vgl. auch KG, FGPrax 2006, 220).
III. 1. Die Kostentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1 FamFG. Bei der Ausübung des Ermessens war zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 2 die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hat (AS. 87). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten war dagegen nach billigem Ermessen nicht anzuordnen.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG nicht vorliegen.
3. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf §§ 79 Abs. 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG. Dabei ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Beteiligten nicht um die Erbenstellung und die Erbquoten streiten, sondern sich die Beschwerde allein gegen die gegenständliche Beschränkung nach § 2369 Abs. 1 BGB richtet. Dieser Wert ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte mit dem allgemeinen Geschäftswert des § 36Abs. 3 GNotKG zu bemessen.
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(Gegenständlich beschränkter Erbschein)

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