Zu Lebzeiten des Erblassers ergibt sich aus einer möglichen Erbenstellung kein Recht auf Einsicht in das Grundbuch

Beschluss des OLG Düsseldorf vom 09.09.2015

Aktenzeichen: I-3 Wx 149/15

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Ursprünglich übertrug der Erblasser zu Lebzeiten das Eigentum an einer Immobilie auf seinen Sohn. Nach der Übertragung der Immobilie vom Erblasser auf den Sohn wurde aufgrund von Forderung, die gegenüber dem Sohn bestanden, die Zwangsvollstreckung in das Grundstück betrieben. Im Weiteren erfolgte die Rückübertragung des Eigentums am Grundstück auf den Erblasser. Dieser übertrug das Eigentum am Grundstück sodann an einen Dritten.
Noch zu Lebzeiten des Erblassers beantragte der Sohn Einsicht in das Grundbuch. Der Antrag wurde mit Hinweis darauf zurückgewiesen, dass ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch nicht erkennbar ist. Die bloße Möglichkeit, dass der Antragsteller nach dem Tod des Erblassers dessen Erbe wird oder Pflichtteilsansprüche erlangt, reicht für den Nachweis eines berechtigten Interesses an der Grundbucheinsicht nicht aus. Das Recht des Eigentümers auf informationelle Selbstbestimmung geht in diesem Fall vor.
Das OLG Düsseldorf bestätigte mit seinem Beschluss vom 9. September 2015 die Entscheidung des Grundbuchamtes, dem Antragsteller die Einsicht in das Grundbuch nicht zu gestatten.

(Grundbuch Einsicht Interesse)

Tenor:

1) Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2) Geschäftswert: 5.000 €.

(Grundbuch Einsicht Interesse)

Entscheidungsgründe:

I. Am 21.05.2015 hat der Beteiligte die Erteilung eines vollständigen unbeglaubigten Grundbuchauszuges begehrt.
 
Er war am 04.12.1984 als Eigentümer des vorgenannten Grundstücks eingetragen worden auf Grund der Auflassung der Voreigentümer, seinen Eltern, gemäß Grundstücksübertragungsvertrag vom 26.10.1984 (UR-Nr. 187/1984, Notar R. in Bielefeld).
 
In der Folgezeit wurde das Grundstück mit diversen Grundpfandrechten belastet und im Jahr 1996 das Zwangsversteigerungsverfahren eröffnet.
 
Durch Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20.08.1998 – 6 O 229/98 – wurde der Beteiligte verurteilt, das vorbenannte Grundstück an seinen Vater zurückzuübertragen. Durch notarielle Erklärung vom 16.11.1998 – UR-Nr. 1639/199, Notar G. W., Erkelenz – nahm der Vater des Beteiligten die Auflassung an und beantragte die Eintragung im Grundbuch. Der Vater des Beteiligten wurde am 04.01.1999 als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen.
 
Das Grundstück wurde sodann im Jahre 2001 rechtsgeschäftlich an den neuen Eigentümer übertragen.
 
Die Eltern des Beteiligten hatten sich – nach einem handschriftlichen Vermerk der Rechtspflegerin über den Inhalt der beigezogenen Nachlassakten (GA 104) – gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Die ursprünglich vorgesehene Schlusserbeneinsetzung des Beteiligten wurde später aufgehoben. Der Beteiligte hat noch eine Schwester.
 
Der Beteiligte hat geltend gemacht, dass er ehemaliger Eigentümer des Grundstücks sei. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20.08.1998 verhalte sich nicht zu von ihm getätigten Aufwendungen, die auch in der Urkunde vom 26.10.1984 erwähnt seien, und sonstige erbrechtliche Verfügungen. Hinsichtlich der Nachlassvorgänge zu 11 IV 218/95 (richtig wohl 11 IV 218/96) beantrage er die Vermittlung eines Aktenduplikats.
 
Durch Beschluss vom 22.06.2015 hat das Amtsgericht (Rechtspfleger) den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, der Beteiligte habe das erforderliche Interessen nicht dargelegt. Soweit der Beteiligte die erfolgte Rückübertragung auf seinen Vater nicht anerkenne, lasse sich nicht erkennen, dass etwaige Ansprüche des Beteiligten aus der Rückabwicklung sich auch gegen den derzeit eingetragenen Eigentümer richten könnten.
 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 25.06.2015, mit der er sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Er beanstandet ferner, dass die Nachlassvorgänge bezüglich seiner Mutter nicht berücksichtigt worden seien. Mit Rücksicht darauf, dass er seinerzeit das Grundstück von beiden Eltern übertragen bekommen habe, habe er ein Rechtsschutzinteresse daran, die Details aller folgenden Verfügungen zur Kenntnis zu erhalten. Es sei zu klären, ob eine Rückübertragung allein auf seien Vater zutreffend und „ohne“ Erbschein bzw. ohne Erbverzicht der Kinder seiner Mutter möglich gewesen sei.
 
Das Amtsgericht hat der Beschwerde durch Beschluss vom 14.07.2015 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
 
Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
 
II.
 
1. Die gemäß §§ 12 c Abs. 4 Satz 2, 71 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
 
a) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ist die Einsicht des Grundbuchs jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Ein solches ist nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung gegeben, wenn zur Überzeugung des Grundbuchamts ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird, wobei auch ein bloß tatsächliches, insbesondere wirtschaftliches Interesse das Recht auf Grundbucheinsicht begründen kann (Senat, FGPrax 2014, 151; ZEV 2011, 44 ; KG Berlin, NJW-RR 2004, 943 f.; OLG München FamRZ 2013, 1070; Demharter, GBO, 28. Auflage, § 12 Rn. 7 ff.; Wilsch in BeckOK-GBO Stand: 01.01.2015 § 12 Rn. 1, 2). § 12 Abs. 1 GBO bezweckt nicht in erster Linie einen Geheimnisschutz, sondern zielt auf eine Publizität, die über die rein rechtliche Anknüpfung an die Vermutungs- und Gutglaubensvorschriften der §§ 891 ff. BGB hinausgeht. Dabei genügt zwar nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen (Senat, FGPrax 2014, 151 f.; OLG München, a.a.O.; KG NJW 2002, 223 ff.; KG NJW-RR 2004, 1316 ff.). In Zweifelsfällen ist auch zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, 503 ff.) und ihm gegen die Gewährung auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126 ff.).
 
In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. die Grundakten zu verhindern (OLG Köln, Beschluss vom 23.06.2014 – 2 Wx 155/14 BeckRS 2014, 13407; OLG Schleswig, Beschluss vom 12.01.2011 – 2 W 234/10 bei juris).
 
So steht ein berechtigtes Interesse wirtschaftlicher Art an der Grundbucheinsicht in der Regel dem Pflichtteilsberechtigten des im Grundbuch eingetragenen Erblassers (OLG München, NJOZ 2013, 2081; Wilsch, a.a.O., Rn. 60 mit Nachweisen) zu, der nach dem Tode seine erbrechtlichen Ansprüche prüfen will. Dieses folgt aus der Gläubigerstellung des Pflichtteilsberechtigten bzw. Pflichtteilsergänzungsberechtigten gegenüber dem Erben (OLG München, FamRZ 2013, 1070; OLG Karlsruhe ZEV 2013, 621; vgl. auch NJW-Spezial 2013, 647 Wilsch in BeckOK-GBO Stand: 01.06.2013 § 12 Rdz. 60 mit Nachweisen).
 
b) Nach diesen Grundsätzen hat das Amtsgericht ein rechtlich relevantes Interesse des Beteiligten zutreffend verneint.
 
(1) Der Beteiligte ist zwar Sohn und damit potentieller gesetzlicher Erbe nach seinem Vater (§ 1924 Abs. 1 BGB), der als Voreigentümer eingetragen war.
 
Ist ein eingetragener Eigentümer verstorben, genügen in der Regel bereits Hinweise auf geltend zu machende Erb-/bzw. Pflichtteilsansprüche. Eine schlüssige Darstellung der etwa geltend zu machenden erbrechtlichen Ansprüche oder konkreter, von der Grundbucheinsicht abhängender Entschließungen ist in einem solchen Fall nicht erforderlich (vgl. Senat, FGPrax 2014, 151, 152 f.
 
Ein solcher Fall liegt hier indes nicht vor. Der Vater lebt noch, so dass die Stellung als zukünftiger gesetzlicher Erbe nicht ausreicht. Hypothetische, künftige Ansprüche können niemals ein Recht auf Einsicht geben (vgl. OLG Karlsruhe ZEV 2009, 42; Wilsch in: Beck’scher Online-Kommentar GBO (01.04.2015), § 12 Rn. 73 m.w.N.).
 
In einem solchen Fall kommt dem Beteiligten nicht mehr als eine mit der eines Gläubigers vergleichbare Rechtsstellung zu, der sein berechtigtes Interesse an der durch die Grundbucheinsicht zu erlangenden Information nach allgemeiner Ansicht (BayObLG, Rpfleger 1983, 1384, 1385; 1975, 361) durch konkreten und nachvollziehbaren Vortrag zu den näheren Umständen der Forderung darzulegen hat (so auch Senat, Beschluss vom 07.04.2015, I-3 Wx 61/15 = ErbR 2015, 384).
 
(2) Soweit der Beteiligte möglicherweise die erbrechtliche Stellung seines Vaters im Zeitpunkt der Rückübertragung beziehungsweise des diese einleitenden Verfahrens beim Landgericht Mönchengladbach – 6 O 229/98 – bezweifelt und deshalb auf die Nachlassakten seiner Mutter verweist, hat er sich wegen einer möglicherweise begehrten Akteneinsicht in diese an das insoweit zuständige Nachlassgericht zu wenden.
 
(3) Soweit der Beteiligte darauf verweist, dass er selbst eingetragener Vorvoreigentümer war, vermag allein dieser Umstand ebenfalls nicht auszureichen, um ein berechtigtes Interesse an dem begehrten Grundbuchauszug darzutun.
 
Ein Voreigentümer hat (nur) dann ein berechtigtes Interesse daran, Einsicht in die Grundbuchakten zu erhalten, wenn er einen Restitutionsanspruch darlegt (vgl. Wilsch, a.a.O., Rn. 74).
 
An einem solchen Vortrag fehlt es hier.
 
Grundlage für die Rückübertragung auf den Vater war das rechtskräftige Versäumnisurteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 20.08.1998 in Verbindung mit der notariellen Urkunde vom 16.11.1998 – UR-Nr. 1639/199, Notar Günther Wachsmuth, Erkelenz.
 
Ohne weiteren Sachvortrag kann der Senat auch nicht erkennen, dass etwaige Ansprüche im Zusammenhang mit Aufwendungen des Beteiligten auf das Grundstück sich gegen den jetzt eingetragenen Rechtsnachfolger des Vaters richten könnten und dieser Umstand ein berechtigtes Interesse an dem Erhalt eine Grundbuchauszuges darstellen könnte.
 
2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
(Grundbuch Einsicht Interesse)