Zum Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, muss ein Erbschein vorgelegt werden

Beschluss des OLG Hamm vom 20.08.2015

Aktenzeichen: 15 W 346/15

Kurze Zusammenfassung der Entscheidung:

Der Erblasser hatte mit seiner Ehefrau zusammen ein Testament errichtet, mit dem die beiden Töchter zu Schlusserben des letztversterbenden Ehepartners bestimmt wurden. Hinsichtlich des Pflichtteils wurde in das Testament die übliche Pflichtteilsstrafklausel aufgenommen.


Nachdem der Schlusserbenfall eingetreten war beantragten die Erben die Eintragung in das Grundbuch. Das Grundbuchamt verlangte zum Nachweis dafür, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde, die Vorlage eines Erbscheins. Die Erben legten dem Grundbuchamt daraufhin lediglich eine privatschriftliche Erklärung vor, aus dem sich ergab, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Das Grundbuchamt verweigerte die Korrektur des Grundbuches und bestand auf der Vorlage eines Erbscheins.


Das OLG Hamm bestätigt die Position des Grundbuchamtes, da nur im Erbscheinsverfahren der Nachweis geführt werden kann, dass die Pflichtteilsstrafklausel nicht ausgelöst wurde. Daher war das Grundbuchamt berechtigt, die Korrektur des Grundbuches von der Vorlage eines Erbscheins abhängig zu machen.

(Pflichtteilsstrafklausel Grundbuch Nachweis)

Tenor:

1) Unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wird die mit dem angefochtenen Beschluss erlassene Zwischenverfügung abgeändert und wie folgt neu gefasst:
2) Der beantragten Grundbuchberichtigung steht entgegen, dass die Erbfolge nach dem am 11. November 2014 verstorbenen E3 nicht lückenlos in der Form des § 35 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist.
3) Zur Behebung des Hindernisses haben die Beteiligten zu 1) und zu 2) innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses entweder einen Erbschein einzureichen, der sie als Erbinnen des Erblassers E3 ausweist, oder eidesstattliche Versicherungen vorzulegen, die den in den Gründen dieses Beschlusses genannten Anforderungen entsprechen.
4) Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.
5) Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

(Pflichtteilsstrafklausel Grundbuch Nachweis)

Entscheidungsgründe:

I. Im Grundbuch ist als Eigentümer des im Rubrum bezeichneten Grundbesitzes noch Herr E3 eingetragen. Dieser ist am 11. November 2014 verstorben.

Dieser hatte mit seiner Ehefrau am 23. Januar 1979 ein gemeinschaftliches notariell beurkundetes Testament errichtet, in dem die Ehegatten sich wechselseitig zu Alleinerben einsetzten. Erben des letztversterbenden Ehegatten sollten zu gleichen Teilen die beiden gemeinsamen Töchter – die Beteiligten dieses Verfahrens – sein.
§ 3 des Testaments lautete:

„Sollte eines unserer Kinder nach dem Zuerstversterbenden von uns den Pflichtteil verlangen, so soll es auch nach dem Letztversterbenden von uns den Pflichtteil erhalten.“

Die Ehefrau X E4 geb. M war am 13. Januar 2002 vorverstorben.
Nach dem Tod des Herrn E3 beantragte die Beteiligte zu 1) die Berichtigung des Grundbuchs dahin, dass sie gemeinsam mit der Beteiligten zu 2) in Erbengemeinschaft im Grundbuch einzutragen sei. Der Rechtspfleger des Grundbuchamtes wies mit Verfügung vom 8 April 2015 darauf hin, dass hierfür die Vorlage eines Erbscheines erforderlich sei, und verwies zur Begründung auf die Entscheidung des Senats im Verfahren 15 W 144/13. Mit der gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde, in der sich die Beteiligte zu 2) dem Berichtigungsantrag anschloss, erklären die Beteiligten, nach dem Tod ihrer Mutter nicht den Pflichtteil geltend gemacht zu haben, und beriefen sich auf § 35 GBO. Sie vertraten die Auffassung, zum Nachweis für die Nichtgeltendmachung des Pflichtteils müsse eine eidesstattliche Versicherung genügen; ein Erbschein sei nicht erforderlich. Darüber hinaus waren sie der Meinung, bei übereinstimmender  Antragstellung aller Miterben wie im vorliegenden Fall sei sogar die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen entbehrlich.
Der Senat hat nach vorangegangenem Hinweis die Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. April 2015 mit Beschluss vom 12. Juni 2015 wegen fehlender Statthaftigkeit als unzulässig verworfen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens 15 W 207/15 hat der Senat – notwendig unverbindlich – auf seine Entscheidung vom 16. Februar 2011, Aktenzeichen 15 W 27/11, hingewiesen.
Nunmehr beantragen die Beteiligten mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3. Juli 2015, sie im Wege der Grundbuchberichtigung in Erbengemeinschaft einzutragen und zwar ohne weitere Nachweise. Zur Begründung wiederholen, ergänzen und vertiefen sie ihre bisherigen Ausführungen. Mit Beschluss vom 16. Juli 2015 hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen und darin die Vorlage eines Erbnachweises nach  E3 in Form eines Erbscheines verlangt. Der hiergegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten hat es nicht abgeholfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.
II. Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO statthaft und auch im Übrigen zulässig, soweit die Beteiligten die Aufhebung der Zwischenverfügung vom 16. Juli 2015 begehren.

Der weitergehende Antrag, das Grundbuchamt zur Durchführung der Grundbuchberichtigung anzuweisen, ist dagegen bereits unzulässig, weil der Senat im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht abschließend über den Eintragungsantrag zu entscheiden hat. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die in der Zwischenverfügung erhobene Beanstandung und nicht der Eintragungsantrag. In einem solchen Beschwerdeverfahren darf das Beschwerdegericht keine Anweisung aussprechen; widrigenfalls wäre eine solche sogar auf eine etwaige Rechtsbeschwerde hin aufzuheben (vgl. Demharter, GBO, 29. Auflage, § 77 Rn. 15).

Die Beschwerde ist im zulässigen Umfang teilweise begründet und führt zu einer Abänderung bzw. Ergänzung der angefochtenen Zwischenverfügung, weil außer dem vom Grundbuchamt geforderten Erbschein auch die Vorlage eidesstattlicher Versicherungen der Beteiligten als Mittel zur Behebung des Eintragungshindernisses in Betracht kommt.

Für die beantragte Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) ist der Nachweis der Erbfolge nach dem am 11. November 2014 verstorbenen E3 in der Form des § 35 Abs. 1 GBO erforderlich.

Nach dieser Vorschrift ist der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich durch einen Erbschein zu führen (§ 35 Abs. 1 S. 1 GBO). Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es gemäß § 35 Abs. 1 S. 2 GBO in der Regel, wenn an Stelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden. Dabei reicht in formaler Hinsicht die Vorlage beglaubigter Abschriften aus (Demharter, GBO, 29. Aufl., § 35, Rn. 45; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 786; Schaub in: Bauer/von Oefele, GBO, 3. Aufl., § 35, Rn. 122).

Im vorliegenden Fall kommt es also darauf an, ob sich die Erbfolge aus dem notariellen Testament vom 23. Januar 1979 ergibt. Die darin enthaltene Einsetzung der Beteiligten zu 1) und zu 2) als Schlusserben zu gleichen Teilen ist infolge der Pflichtteilstrafklausel auflösend bedingt durch das Verlangen des Pflichtteils nach dem Erstversterbenden (vgl. BGH, NJW 2006, 3064 f.; BayObLG, NJW-RR 2004, 654, 655; Palandt/Weidlich, BGB, 70. Aufl., § 2269, Rn. 15). Da mit einem Bedingungseintritt die Erbenstellung entfällt, hängt die Wirksamkeit der Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und zu 2) zu gleichen Teilen davon ab, ob eine der Beteiligten den Pflichtteil nach dem Tod der erstverstorbenen Mutter verlangt hat. Für den Fall, dass keine der Beteiligten den Pflichtteil nach der Mutter verlangt hat, würde sich die Pflichtteilsstrafklausel im gemeinschaftlichen Ehegattentestament dagegen nicht auswirken.

Dementsprechend besteht im vorliegenden Fall eine Lücke im urkundlichen Nachweis der Erbfolge. Die Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils muss grundbuchverfahrensrechtlich an sich durch eine öffentliche Urkunde nachgewiesen werden, § 29 Abs.1 GBO. Denn sie ist Wirksamkeitsvoraussetzung für die beantragte Grundbuchberichtigung, und es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach Kinder in Fällen der vorliegenden Art nach dem erstverstorbenen Elternteil den Pflichtteil nicht verlangen (vgl. OLG Frankfurt, Rpfleger 1994, 206, 207; OLG Köln, NJW-RR 2010, 665, 666).

Zum Nachweis der (negativen) Tatsache der fehlenden Geltendmachung des Pflichtteils kann allerdings auch eine vor einem Notar abgegebene eidesstattliche Versicherung genügen (Senat FGPrax 2011, 169; Schöner/Stöber a.a.O., Rn. 790 mit Fußnote 44; Demharter, GBO, 29. Auflage, § 35 Rn. 39). Dafür spricht entscheidend, dass in Fällen der vorliegenden Art auch das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren regelmäßig eine entsprechende eidesstattliche Versicherung ausreichen lassen und der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde (LG Bochum a.a.O.; Schöner/Stöber a.a.O.). Es entspricht gerade dem Gesetzeszweck des § 35 Abs. 1 S. 2 GBO, eine erleichterte Berichtigung ohne den Umweg über das Nachlassgericht zu ermöglichen. Für den vergleichbaren Fall, dass das Nichtvorhandensein weiterer Kinder bzw. Abkömmlinge nachzuweisen ist, wird außerdem eine eidesstattliche Versicherung ebenfalls für beachtlich gehalten (vgl. Senat, NJW-RR 1997, 646 f. = FGPrax 1997, 48 ff. = Rpfleger 1997, 210 ff.; OLG Schleswig, Rpfleger 1999, 533; OLG Düsseldorf, FGPrax 2010, 114 f.; Demharter a.a.O., § 35, Rn. 39, 63; Schaub in Bauer/von Oefele a.a.O., § 35, Rn. 139); es besteht kein Grund dafür, die vorliegende Fallkonstellation anders zu behandeln. Das Grundbuchamt dürfte also formgerechte eidesstattliche Versicherungen der Beteiligten nicht von vornherein als unbeachtlich zurückweisen, sondern müsste diese Urkunde(n) berücksichtigen. Ein Erbschein ist nach § 35 Abs. 1 S. 2 Hs. 2 GBO allerdings nicht verzichtbar, wenn unter Einbeziehung der eidesstattlichen Versicherungen noch Zweifel verbleiben, die über die abstrakte Möglichkeit eines anderen Sachverhalts hinausgehen (Senat a.a.O.). Nach dem derzeitigen Sachstand bestehen im vorliegenden Fall allerdings keine Anhaltspunkte dafür, dass das Nachlassgericht in einem Erbscheinsverfahren nach erfolgter eidesstattlicher Versicherung noch weitere tatsächliche Ermittlungen durchzuführen hätte.

Die vom Grundbuchamt vertretene Auffassung, dass bei einer Pflichtteilsstrafklausel dagegen stets die Vorlage eines Erbscheins erforderlich sei, wird vom Senat aus den angeführten Gründen nicht geteilt.

Die vom Grundbuchamt zur Stützung seiner Auffassung herangezogene Entscheidung des Senats vom 27. Mai 2014, 15 W 144/13 (FamRZ 2014, 1953) trägt die vom Grundbuchamt vertretene Ansicht nicht. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall war entscheidender Aspekt für das berechtigte Verlangen des Grundbuchamts nach Vorlage eines Erbscheins, § 35 Abs.1 S.1, S.2, 2. HS GBO, nicht etwa das Bestehen einer Pflichtteilsstrafklausel, sondern vielmehr die behauptete Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des vorverstorbenen Elternteils. Die – aktive – Geltendmachung des Pflichtteils ist keine Negativtatsache wie das bloße Nichtverlangen des Pflichtteils. Die Rechtsprechung zur grundbuchverfahrensrechtlichen Möglichkeit des Nachweises bestimmter Negativtatsachen durch eidesstattliche Versicherungen kann auf einen positiv zu erbringenden Nachweis nicht übertragen werden. Die Prüfung, ob die auflösende Bedingung einer Pflichtteilsstrafklausel eingetreten ist, kann im Einzelfall schwierige tatsächliche und rechtliche Fragen aufwerfen und lässt sich der vom Grundbuchamt zu prüfenden notariellen Urkunde gerade nicht entnehmen. Vielmehr muss dies aufgrund einer näheren Prüfung der tatsächlichen Vorgänge erst festgestellt werden. Hierbei muss gewährleistet sein, dass allen Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt und die erforderliche Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen (§ 26 FamFG) durchgeführt wird. Da dem Grundbuchamt eine eigene Sachverhaltsermittlung nicht eröffnet ist, ist eine solche Prüfung im vorgenannten Sinn nur in einem Erbscheinsverfahren möglich.

Um im vorliegenden Grundbucheintragungsverfahren die Lücke im urkundlichen Nachweis der Erbfolge nach dem am 11. November 2014 verstorbenen E3 zu schließen, hält der Senat eidesstattliche Versicherungen aller Beteiligten als Erbprätendenten für erforderlich (vgl. Hügel/Wilsch a.a.O.). Jede der Beteiligten hat vor einem Notar sinngemäß an Eides statt zu versichern, dass weder sie selbst noch nach ihrem Kenntnisstand die andere Beteiligte den Pflichtteil nach der erstverstorbenen Mutter verlangt hat. Dieses bietet eine erhöhte Gewähr für die Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherungen, da sich eine Beteiligte, die den Pflichtteil nach der Mutter nicht verlangt hat, durch falsche Angaben zugunsten einer anderen Beteiligten nur selbst schädigen würde. Das Grundbuchamt wird im Falle der Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen zu prüfen haben, ob noch irgendwelche begründeten Zweifel hinsichtlich der Erbfolge nach E3 bestehen.

Soweit die Beteiligten das Ziel anstreben, angesichts ihrer übereinstimmenden schriftlichen Angaben gänzlich auf weitere urkundliche Nachweise zusätzliche zu dem notariellen Testament und dem Testamentseröffnungsprotokoll zu verzichten, kann dem nicht gefolgt werden. Bedeutung und Funktion des Grundbuches verlangen es, Eintragungen wie diejenigen im Falle eines Eigentumswechsels nur auf gesicherter urkundlicher Nachweisbasis vorgenommen werden dürfen (vgl. Demharter, GBO; 29. Auflage, § 29 Rn. 2). Anderenfalls würde die Basis für den solchen Eintragungen zukommenden öffentlichen Glauben an die Richtigkeit der Eintragung von Rechten im Grundbuch, § 891 BGB, ausgehöhlt und untergraben.  Ein Gutglaubensschutz von Eintragungen im Grundbuch kann von vornherein mit einem gerechtfertigten Anspruch auf Akzeptanz und Vertrauen im Rechtsverkehr nur dann in Betracht kommen, wenn und soweit gewährleistet ist, dass die zuständigen Behörden Eintragungen nur auf besonders gesicherter Tatsachenbasis vornehmen dürfen. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Sachvortrag verschiedener antragstellender Personen untereinander frei von Widersprüchen ist und wenn auch sonst keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die gegen die inhaltliche Richtigkeit der Angaben sprechen. Denn die Grenze zur sorgenannten Offenkundigkeit, vgl. § 29 Abs.1 S.2 GBO, ist dann nicht erreicht. Für das Grundbuchverfahren kommt es wegen der Gutglaubenswirkung der Eintragungen auf eine Nachweisgrundlage an, die geeignet ist, mit Außenwirkung gegenüber jedermann Wirkung entfalten kann; dass ein Umstand im Innenverhältnis zwischen den Beteiligten nicht streitig ist, reicht hierfür nicht aus. Würde man in einem solchen Fall – wie es die Antragstellerinnen für sich anstreben – ohne weitere Gewähr für die sachliche Richtigkeit die einfachen, formfreien Angaben als Grundlage für eine Grundbucheintragung ausreichen lassen wollen, würde dies einen Bruch gegenüber den in §§ 29 ff GBO streng formalisierten Anforderungen an die Voraussetzungen für Grundbucheintragungen darstellen. Das Grundbuchverfahrensrecht ermöglicht es dem Grundbuchamt lediglich in § 35 Abs.3 S.1 GBO für seltene Ausnahmefälle bei geringstem Grundstückswert, von den ansonsten vorgesehenen Beweismitteln abzuweichen. Lediglich in dieser Ausnahmekonstellation kann das Grundbuchamt einfache Angaben der Beteiligten als Grundlage einer Eintragung ausreichen lassen (vgl. Demharter, GBO, § 29 Rn. 23).

In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass bereits die Eröffnung der Möglichkeit der Abgabe einer Versicherung an Eides Statt im oben dargestellten Sinn eine erhebliche Erleichterung gegenüber den ansonsten im Grundbuchverfahrensrecht zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Voraussetzungen darstellt. Sie wird außerhalb des Anwendungsbereiches des § 35 Abs.3 S.2 GBO hinaus lediglich ausnahmsweise in besonderen Sonderkonstellationen als Beleg für Negativtatsachen dann als ausreichend erachtet, wenn dies aus anderen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit systemimmanent begründbar und zu rechtfertigen ist (vgl. auch Demharter, GBO, 29. Auflage, § 29 Rb. 63). Die besonderen Umstände der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen einschließlich der Belehrung über die Strafbarkeit nach §§ 156, 161 StGB stellen dabei – anders als jederzeit formfrei mögliche einfache Angaben – den Ansatz dafür da, den hohen Anforderungen grundbuchverfahrensrechtlich beachtlicher Nachweise genügen zu können. Ein Abweichen von Wortlaut und Systematik der §§ 29 ff GBO in dem von den Beteiligten gewünschten Sinn würde daher entgegen deren Auffassung keine Ausübung richterlichen Ermessens darstellen, sondern eine Missachtung geltender gesetzlicher Vorschriften.

Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 61, 36 Abs.3 GNotKG.

Es ist auf den allgemeinen Geschäftswert abzustellen, weil die Beteiligten im Ergebnis das Ziel verfolgen, die Kosten eines Erbscheinsverfahrens bzw. eidesstattlicher Versicherungen einzusparen. Der für die Bestimmung dieser Kosten maßgebliche Nachlasswert ist nicht bekannt.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 78 Abs.2 S.1 GBO liegen nicht vor.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der Senat weicht mit seiner Entscheidung nicht von einer anderen obergerichtlichen Entscheidung ab. Die Auffassung, im Falle übereinstimmender Angaben könnten einfache formfreie Angaben der Beteiligten als grundbuchverfahrensrechtlicher Nachweis ausreichen, wird – soweit ersichtlich – weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten. Wie ausgeführt, bieten Wortlaut und Systematik der §§ 29 ff GBO keinen Ansatzpunkt für die von den Beteiligten gewünschte Regelung, sondern schließen diese aus.

(Pflichtteilsstrafklausel Grundbuch Nachweis)