LG Frankfurt am Main – Beschluss vom 22.11.2022 – Az. 2-04 OH 7/20: Erbschein für Verfahrensfortsetzung erforderlich

Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge bei Fortsetzung eines selbstständigen Beweisverfahrens durch die Erben | LG Frankfurt am Main 22.11.2022 2-04 OH 7-20 | Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht Detlev Balg - Köln

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein privatschriftliches eröffnetes Testament reicht im selbstständigen Beweisverfahren nicht immer aus, um die Rechtsnachfolge eines verstorbenen Antragstellers nachzuweisen.

Der Kern der Entscheidung: Das LG Frankfurt am Main verlangt für die Aufnahme eines ausgesetzten selbstständigen Beweisverfahrens einen sicheren Nachweis der Erbenstellung. Für Erben bedeutet das praktisch: Wer ein gerichtliches Verfahren des Erblassers fortsetzen will, muss je nach Lage einen Erbschein vorlegen, auch wenn ein eröffnetes privatschriftliches Testament vorhanden ist.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der ursprüngliche Antragsteller hatte ein selbstständiges Beweisverfahren eingeleitet und verstarb vor dessen Abschluss. Daraufhin wurde das Verfahren durch gerichtlichen Beschluss ausgesetzt.

Die Witwe des Antragstellers erklärte später, sie nehme das Verfahren als Alleinerbin auf. Zum Nachweis ihrer Rechtsnachfolge verwies sie auf ein privatschriftliches gemeinschaftliches Testament, das bereits eröffnet worden war; die Antragsgegner hielten diesen Nachweis jedoch nicht für ausreichend.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das Landgericht entschied, dass das Verfahren weiterhin ausgesetzt bleibt, weil die Rechtsnachfolge nicht hinreichend nachgewiesen war. Ein eröffnetes privatschriftliches Testament genügte dem Gericht im konkreten Fall nicht, um sicher festzustellen, dass die aufnehmende Person tatsächlich Rechtsnachfolgerin des verstorbenen Antragstellers ist.

Das Gericht stellte besonders auf die Folgen für gerichtliche Verfahren ab. Anders als im Verhältnis zu Banken kann eine falsche Parteirolle im Prozess erhebliche Auswirkungen haben, weil Entscheidungen oder Beweisergebnisse möglicherweise nicht gegenüber dem wahren Erben wirken; deshalb verlangte das Gericht hier einen verlässlicheren Nachweis, insbesondere durch Erbschein.

Beschluss: LG Frankfurt am Main – Beschluss vom 22.11.2022 – Az.: 2-04 OH 7/20

Tenor der Entscheidung

Das Verfahren ist weiterhin ausgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I. Nachdem der Antragsteller verstorben ist, ist mit Beschluss vom … Januar 2022 die Aussetzung des Verfahrens angeordnet worden.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. August 2022 hat Frau .. erklärt, das Verfahren aufzunehmen. Sie sei als Witwe des Antragstellers dessen Alleinerbin. Zum Nachweis hierzu hat sie sich auf ein Berliner Testament vom 14. März 2018 (Bl. .. d. A.), das am 15. September 2019 eröffnet worden ist (Eröffnungsprotokoll Bl. .. d. A.), bezogen.

Die Antragsgegner sind dem Antrag entgegengetreten. Sie sind der Auffassung, die Vorlage des Testaments genüge nicht, um die Rechtsnachfolge von Todes wegen nachzuweisen.

II. Das Verfahren ist weiterhin ausgesetzt, weil es nicht wirksam aufgenommen wurde. Hierüber war durch Beschluss zu entscheiden, weil das selbständige Beweisverfahren kein Zwischenurteil kennt.

Frau .. hat ihre Rechtsnachfolge von Todes wegen nach dem Antragsteller nicht nachgewiesen. Das eröffnete privatschriftliche gemeinschaftliche Testament vom 14. März 2018 ist insofern nicht hinreichend.

Für den Rechtsverkehr mit Banken hat der BGH, Urt. v. 5.4.2016, – XI ZR 440/15, MittBayNot 2017, 68, entschieden, dass der Nachweis der Rechtsnachfolge von Todes wegen durch privatschriftliches (d. h. nicht öffentlich errichtetes) Testament eine Frage des Einzelfalls sei.

Er hat darauf abgestellt, dass die Bank zwar ein berechtigtes Interesse daran habe, in den Genuss der Rechtswirkungen der §§ 2366, 2367 BGB zu kommen und so der aus der Risikosphäre des Gläubigers stammenden Gefahr einer doppelten Inanspruchnahme zu entgehen. Bei den Anforderungen an den Nachweis der Rechtsnachfolge sei jedoch auch den berechtigten Interessen des oder der Erben an einer möglichst raschen und kostengünstigen Abwicklung des Nachlasses Rechnung zu tragen.

Ihnen sei regelmäßig nicht daran gelegen, in Fällen, in denen das Erbrecht unproblematisch anders als durch Vorlage eines Erbscheins nachgewiesen werden könne, das unnütze Kosten verursachende und zu einer Verzögerung der Nachlassregulierung führende Erbscheinsverfahren anstrengen zu müssen. Daran, auch in klaren Erbfolgefällen allein zur Erlangung des Gutglaubensschutzes der §§ 2366, 2367 BGB regelmäßig auf einem Erbschein bestehen zu können, habe eine Bank kein schutzwürdiges Interesse (BGH, a. a. O. Rn. 19 f.).

Bei der Aufnahme von gerichtlichen Verfahren sind keinesfalls geringere Anforderungen zu stellen. Insofern ist nämlich zu bedenken, dass die Rechtsnachfolge in die Parteistellung und die Fortführung eines gerichtlichen Verfahrens wesentlich weitreichendere Konsequenzen hat als die Rechtsnachfolge in einen mit einer Bank geschlossenen Vertrag. Findet ein Erkenntnisverfahren durch Aufnahme seitens eines Scheinerben seinen Fortgang, wirkt ein Urteil weder für noch gegen den wahren Erben.

Der Verfahrensgegner sieht sich der Gefahr ausgesetzt, durch diesen ein zweites Mal in Anspruch genommen zu werden (BeckOK ZPO/Jaspersen, 46. Ed. 1.9.2022, § 239 Rn. 45). Wird ein selbständiges Beweisverfahren durch einen Scheinerben fortgeführt und verfolgt sodann der wahre Erbe Ansprüche in der Hauptsache, kann sich der Antragsgegner mangels Parteiidentität im selbständigen Beweisverfahren und im Hauptsacheverfahren auf Kläger bzw.

Antragstellerseite nicht auf die Ergebnisse des selbständigen Beweisverfahrens berufen (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, 43. Aufl. 2022, § 493 Rn. 1; Musielak/Voit/Huber, ZPO, 19. Aufl. 2022, § 485 Rn. 3).

Vor diesem Hintergrund ist das eröffnete, privatschriftliche Testament nicht hinreichend, um das Verfahren aufzunehmen, zumal es keine Informationen zu etwaigen Abkömmlingen enthält und von einem Güterstand der „Ehegemeinschaft“ spricht.

Nicht zwingend. Das LG Frankfurt am Main entschied, dass ein eröffnetes privatschriftliches Testament im konkreten Fall nicht genügte. Für die Aufnahme des ausgesetzten Verfahrens musste die Rechtsnachfolge sicherer nachgewiesen werden.

Das Gericht wollte sicherstellen, dass wirklich die richtige Person das Verfahren fortführt. Bei gerichtlichen Verfahren kann eine falsche Rechtsnachfolge erhebliche Folgen haben. Ein Erbschein bietet insoweit einen verlässlicheren Nachweis der Erbenstellung.

Nur eingeschränkt. Der BGH hat für Banken entschieden, dass nicht immer zwingend ein Erbschein verlangt werden darf. Das LG Frankfurt am Main stellte aber klar, dass bei gerichtlichen Verfahren wegen der prozessualen Folgen höhere Anforderungen bestehen können.

Dann kann das Verfahren für die eigentlichen Erben rechtlich problematisch werden. Ein Urteil wirkt möglicherweise nicht für oder gegen den wahren Erben. Außerdem kann der Gegner dem Risiko ausgesetzt sein, später erneut in Anspruch genommen zu werden.

Erben sollten frühzeitig klären, wie sie ihre Rechtsnachfolge gegenüber dem Gericht nachweisen können. Ein eröffnetes handschriftliches Testament kann genügen, muss es aber nicht. Bei Zweifeln kann die Beantragung eines Erbscheins erforderlich sein, um das Verfahren wirksam fortzusetzen.