Bundesgerichtshof – Beschluss vom 02.11.2011 – Az. X ZR 94/11: Einzelner Miterbe darf unterbrochenen Prozess aufnehmen

Wiederaufnahme Prozess durchen einen Miterben

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Gerichtsverfahren, das durch den Tod eines Prozessbeteiligten unterbrochen wurde, kann von einem einzelnen Miterben allein wieder aufgenommen werden – ohne dass alle Erben gemeinsam handeln müssen.

Der Kern der Entscheidung: Der Bundesgerichtshof stellt klar, dass die Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unterbrochenen Prozesses nach § 239 ZPO bereits durch einen einzelnen Miterben wirksam erfolgen kann. Zudem darf im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ausnahmsweise auch der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte die Aufnahme erklären, obwohl er nicht beim BGH zugelassen ist. Ein gerügter Vollmachtsmangel kann nachträglich durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde geheilt werden.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der Beklagte hatte gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2009 eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingelegt. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens verstarb die Klägerin, woraufhin das Verfahren unterbrochen wurde, da sie zu diesem Zeitpunkt nicht durch einen beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war.

Die zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der verstorbenen Klägerin erklärten unter Vorlage eines Erbscheins im Namen der dort benannten Erben – zu denen auch der Beklagte selbst gehörte – die Aufnahme des Verfahrens. Der Beklagte wandte ein, die Bevollmächtigten hätten ohne Vollmacht gehandelt. Daraufhin legten diese Vollmachtsurkunden von sechs der insgesamt neun Miterben vor.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Der BGH stellte fest, dass die Unterbrechung des Verfahrens für die Kläger zu 1 bis 4 sowie 7 und 8 mit Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes vom 28. Juli 2011 beendet ist. Die Aufnahme ist nach § 239 ZPO auch dann wirksam, wenn sie durch einen einzelnen Miterben erfolgt; eine gemeinschaftliche Handlung aller Erben ist nicht erforderlich. Ebenso ist sie nicht deshalb unwirksam, weil die Prozessbevollmächtigten nicht beim BGH zugelassen sind – im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren rechtfertigen prozessökonomische Erwägungen hier eine Ausnahme vom Anwaltszwang des § 78 ZPO.

Den behaupteten Vollmachtsmangel berücksichtigte der BGH nur auf Rüge (§ 88 Abs. 2 ZPO). Da die Rüge erst nach Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes erfolgte und die Vollmacht nach § 80 Satz 2 ZPO nachgereicht werden kann, stand ihre anfängliche Nichtvorlage der Wirksamkeit nicht entgegen. Für die Kläger, deren Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde, ist die Unterbrechung beendet; für die übrigen ist eine entsprechende Feststellung mangels Nachweises (§ 80 Satz 1 ZPO) derzeit nicht möglich, da die ursprüngliche Prozessvollmacht nach dem Rechtsgedanken des § 86 Halbsatz 2 ZPO nicht mehr genügt.

Beschluss: Bundesgerichtshof – Beschluss vom 02.11.2011 – Az.: X ZR 94/11

Tenor der Entscheidung:

Die Unterbrechung des Verfahrens ist hinsichtlich der Kläger zu 1 bis 4 sowie 7 und 8 beendet.

Entscheidungsgründe:

Der Beklagte hat gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 7. April 2009 Beschwerde eingelegt. Die Klägerin ist während des Verfahrens verstorben. Ihre zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten haben unter Vorlage eines Erbscheins namens der in diesem benannten Erben zu denen auch der Beklagte gehört die Aufnahme des Verfahrens erklärt. Der Beklagte hat dagegen geltend gemacht, dass die Prozessbevollmächtigten ohne Vollmacht gehandelt hätten. Diese haben inzwischen Vollmachtsurkunden von sechs der insgesamt neun Miterben vorgelegt.

Die Unterbrechung des Verfahrens, die eingetreten ist, als die nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertretene Klägerin nach Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde verstorben ist (zu diesen Voraussetzungen BGH, Beschluss vom 29. Mai 1951 IV ZR 83/50, BGHZ 2, 227, 228 f.; BGH, Beschluss vom 12. November 1980 IVb ZB 601/80, NJW 1981, 686, 687), hat mit Zustellung des Schriftsatzes vom 28. Juli 2011 hinsichtlich der Kläger zu 1 bis 4 sowie 7 und 8 geendet. Die Aufnahme ist ungeachtet dessen wirksam, dass die Prozessbevollmächtigten nicht beim Bundesgerichtshof zugelassen sind.

Die Aufnahme eines durch den Tod einer Partei unterbrochenen Verfahrens unterliegt als Prozesshandlung dem Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO); der nach § 250 ZPO einzureichende Schriftsatz muss von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Vor den Gerichten des höheren Rechtszugs kann eine dem Anwaltszwang unterliegende Prozesshandlung grundsätzlich wirksam nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden, der bei dem Gericht zugelassen ist, dem gegenüber die Prozesshandlung zu erklären ist (§ 78 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Wenn der Rechtsstreit in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, können daher grundsätzlich auch die Prozesshandlungen, die sich an das Rechtsmittelgericht richten, nur von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt vorgenommen werden. Dieser Grundsatz kann jedoch nicht starr durchgeführt werden. Er muss dort Ausnahmen erleiden, wo prozessökonomische Erwägungen dies nahelegen und der mit der Bestimmung des § 78 ZPO verfolgte Zweck dadurch nicht in Frage gestellt wird (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2001 VII ZR 477/00, BGHZ 146, 372 = NJW 2001, 1581). Dies ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde bei Aufnahme durch den zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Fall.

Die Aufnahme, deren sachliche Voraussetzungen sich hier nach § 239 ZPO richten, kann dabei auch durch einen einzelnen Miterben erfolgen (BGH, Urteil vom 13. Mai 1964 V ZR 90/62, MDR 1964, 669; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., Rn. 20 zu § 239 mwN). Der behauptete Mangel der Vollmacht ist nach § 88 Abs. 2 ZPO nur auf Rüge zu berücksichtigen. Da die Rüge erst nach Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes erfolgt ist und die Vollmacht nach § 80 Satz 2 ZPO nachgebracht werden kann, stand ihre anfängliche Nichtvorlage der Wirksamkeit der Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes nicht entgegen.

Damit ist die Unterbrechung hinsichtlich derjenigen Kläger beendet, für die mittlerweile eine Vollmachtsurkunde vorgelegt worden ist. Hinsichtlich der übrigen Kläger ist eine Feststellung dieses Inhalts derzeit hingegen nicht möglich. Der Nachweis der bestrittenen Vollmacht kann gemäß § 80 Satz 1 ZPO nur durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde geführt werden (BGH, Urteil vom 23. Juni 1994 I ZR 106/92, BGHZ 126, 266, 267 ff. = NJW 1994, 2298 Vollmachtsnachweis). Die vom früheren Kläger erteilte Prozessvollmacht – die gemäß § 86 Halbsatz 1 ZPO mit dessen Tod nicht erloschen ist genügt nach dem auch in der vorliegenden Konstellation einschlägigen Rechtsgedanken des § 86 Halbsatz 2 ZPO nicht mehr.

Stirbt eine am Prozess beteiligte Person, ruht das Verfahren automatisch und es finden keine weiteren Schritte statt. Das Gericht entscheidet erst dann weiter, wenn das Verfahren von den Rechtsnachfolgern – also den Erben – oder vom Gegner förmlich wieder aufgenommen wird. Dieser Schutz soll verhindern, dass die Erben Rechtsnachteile erleiden, bevor sie sich um den Rechtsstreit kümmern konnten.

Nein. Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass bereits ein einzelner Miterbe das unterbrochene Verfahren wirksam wieder aufnehmen kann. Es ist also nicht erforderlich, dass sämtliche Mitglieder der Erbengemeinschaft gemeinsam tätig werden. Das erleichtert die Fortführung des Prozesses erheblich, gerade wenn sich die Erben uneinig sind.

Grundsätzlich gilt vor dem BGH ein strenger Anwaltszwang, sodass nur dort zugelassene Anwälte handeln dürfen. Im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde lässt der BGH jedoch eine Ausnahme zu: Aus prozessökonomischen Gründen darf hier auch der Anwalt aus der zweiten Instanz die Aufnahme des Verfahrens erklären. Der Zweck des Anwaltszwangs wird dadurch nicht gefährdet.

Ein Mangel der Vollmacht wird vom Gericht nur dann geprüft, wenn die Gegenseite dies ausdrücklich rügt. Wird die Rüge erst nach Zustellung des Aufnahmeschriftsatzes erhoben, kann die Vollmacht noch nachträglich durch Vorlage einer Vollmachtsurkunde nachgereicht werden. Die anfänglich fehlende Vollmacht macht die Aufnahme also nicht automatisch unwirksam.

Die vom Verstorbenen erteilte Prozessvollmacht erlischt mit seinem Tod zwar nicht (§ 86 ZPO). Sie genügt aber nicht, um den bestrittenen Nachweis der Vertretungsmacht für die Erben zu führen. Wird die Vollmacht bestritten, muss für jeden einzelnen Erben eine eigene Vollmachtsurkunde vorgelegt werden, damit die Unterbrechung für ihn als beendet festgestellt werden kann.