KG Berlin – Beschluss vom 04.12.2014 – Az. 25 W 25/14: Nachlasserbenschulden sperren Erbteilungsklage

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Eine Erbteilungsklage ist unschlüssig, wenn der Teilungsplan persönliche Erbenschulden als Nachlassverbindlichkeiten behandelt.

Der Kern der Entscheidung: Das KG Berlin stellt klar, dass ein Miterbe nur einem zutreffenden Teilungsplan zustimmen muss. Rechtsanwaltskosten, die ein Erbe selbst veranlasst hat, sind grundsätzlich Nachlasserbenschulden und dürfen nicht als vorweg aus dem Nachlass zu begleichende Nachlassverbindlichkeiten eingestellt werden.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Die Kläger verlangten von einem Miterben die Zustimmung zu einem Teilungsplan zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. In diesem Teilungsplan war ein Vorwegabzug für Rechtsanwaltsgebühren vorgesehen, die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend gemacht wurden.

Der Beklagte zu 2) beantragte Prozesskostenhilfe für seine Rechtsverteidigung. Das Landgericht hatte diesen Antrag zunächst nicht in vollem Umfang bewilligt; dagegen legte der Beklagte sofortige Beschwerde ein.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das KG Berlin gab der Beschwerde statt. Die Rechtsverteidigung hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der ursprüngliche Klageantrag unschlüssig war.

Nach Auffassung des Gerichts musste der Teilungsplan das Ergebnis der Erbauseinandersetzung zutreffend wiedergeben. Da die geltend gemachten Anwaltskosten nur von einem Erben beauftragt worden waren, handelte es sich nicht um Nachlassverbindlichkeiten, sondern um Nachlasserbenschulden; ein Vorwegabzug nach §§ 1967, 2046 BGB kam deshalb nicht in Betracht.

Beschluss: KG Berlin – Beschluss vom 04.12.2014 – Az.: 25 W 25/14

Tenor der Entscheidung

  1. Der Beschluss der Zivilkammer 4 des Landgerichts Berlin vom 17. Juli 2014 wird abgeändert und dem Beklagten zu 2) mit Wirkung vom 25.04.2014 für den I. Rechtszug insgesamt Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt K(_) bewilligt.
  2. Ratenzahlungen werden nicht angeordnet.

Entscheidungsgründe:

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 127 Abs. 2, 569 ff. ZPO statthaft und zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) hat zum hierfür maßgeblichen Zeitpunkt hinreichend Aussicht auf Erfolg i. S. v. § 114 ZPO. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob die Tatsache, dass der jetzige Prozessbevollmächtigte der Kläger diese in dem Rechtsstreit gegen seinen ehemaligen Mandanten in dieser Erbangelegenheit vertritt, einen Interessenkonflikt darstellt und welche Auswirkungen ein solcher auf die erteilte Prozessvollmacht hätte. Die Rechtsverteidigung des Beklagten zu 2) bietet bereits deswegen hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil der Klageantrag in der Klageschrift vom 20.12.2013 gestellten Form nicht schlüssig ist. Bei fehlender Einigung der Miterben kann die Auseinandersetzung nach § 2042 Abs. 1 BGB klageweise erzwungen werden, indem die notwendige Zustimmung der sich der Auseinandersetzung widersetzenden Miterben durch Urteil ersetzt wird. Der oder die klagenden Miterben müssen dazu einen bestimmten Antrag stellen und einen detaillierten Teilungsplan vorlegen, der das Ergebnis der vorzunehmenden Auseinandersetzung zutreffend wiedergeben muss, da nur dann die Zustimmung dazu verlangt werden kann (vgl. OLG Düsseldorf FamRZ 2000, 1049 Palandt/Weidlich, 73. Aufl., § 2042 Rndr. 20). Hieran fehlt es, denn in dem vorgeschlagenen Teilungsplan ist ein Vorwegabzug für die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren vorgesehen, welche allerdings nicht als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind und damit bei der Frage der Auseinandersetzung keine Berücksichtigung finden. Unstreitig ist, dass nur der Beklagte zu 2) die Rechtsanwälte beauftragt hat. Es handelt sich daher um sogenannten Nachlasserbenschulden, die aus Rechtshandlungen des Erben anlässlich des Erbfalls entstehen und grundsätzlich zu Eigenschulden führen, für die der Erben aus seinem Vermögen haftet, wie jeder andere, der durch Rechtsgeschäft eine Verbindlichkeit eingeht (vgl. Palandt/Weidlich a. a. O. § 1967 Rndr. 8). Da es sich um keine Nachlassverbindlichkeit handelt, findet auch gemäß §§ 1967, 2046 BGB keine Vorwegberücksichtigung dieser Forderung statt. Der vorgeschlagene Teilungsplan ist daher unzutreffend, so dass eine Zustimmung nicht verlangt werden kann. Dass die Kläger den Klageantrag nunmehr geändert haben und einen Teilungsplan vorschlagen, bei dem dieser Vorwegabzug nicht vorgenommen werden soll, hat keinen Einfluss auf die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Begehren des Beklagten zu 2), weil es insoweit auf den Zeitpunkt ankommt, zu dem die Voraussetzungen für die Bewilligung vorlagen und Entscheidungsreife bestand (Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 33. Aufl., § 119 Rndr. 4). Dies war hier der Zeitpunkt der Einreichung der Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse im März 2014. Zu diesem Zeitpunkt war eine Klageänderung jedoch noch nicht erklärt worden und die Erfolgsaussicht des Verteidigungsbegehrens aus den o. g. Gründen daher zu bejahen.

Eine Erbteilungsklage ist unschlüssig, wenn der vorgelegte Teilungsplan das Ergebnis der Auseinandersetzung nicht richtig wiedergibt. Das ist etwa der Fall, wenn persönliche Schulden eines Erben wie Nachlassverbindlichkeiten behandelt werden. Dann kann Zustimmung zu diesem Plan nicht verlangt werden.

Nachlasserbenschulden entstehen durch Rechtshandlungen eines Erben anlässlich des Erbfalls. Sie führen grundsätzlich zu Eigenschulden dieses Erben. Der Nachlass haftet dafür nicht automatisch.

Nicht schon deshalb, weil sie im Zusammenhang mit dem Erbfall entstanden sind. Wenn nur ein Erbe den Anwalt beauftragt hat, haftet grundsätzlich dieser Erbe persönlich. Ein Vorwegabzug aus dem Nachlass kommt dann nicht in Betracht.

Der Teilungsplan muss bestimmt und detailliert sein. Er muss das Ergebnis der Erbauseinandersetzung zutreffend darstellen. Nur dann kann ein Miterbe gerichtlich zur Zustimmung verpflichtet werden.

Die Rechtsverteidigung des Beklagten hatte hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der ursprüngliche Teilungsplan enthielt einen unzulässigen Vorwegabzug für Anwaltskosten. Deshalb war die Verteidigung gegen die Klage nicht aussichtslos.