Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 29.10.2010 – Az. L 13 VK 23/10: Miterbe muss Nachlassforderung für alle Erben geltend machen

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Miterbe kann eine zum Nachlass gehörende Forderung grundsätzlich nicht allein an sich selbst verlangen, sondern muss Leistung an alle Erben fordern.

Der Kern der Entscheidung: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg stellt klar, dass ein Miterbe eine Nachlassforderung nur dann im eigenen Namen und zu eigenen Gunsten geltend machen kann, wenn er Sonderrechtsnachfolger des Erblassers ist. Fehlt eine solche Sonderrechtsnachfolge, bleibt es bei der gemeinschaftlichen Berechtigung der Erbengemeinschaft.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der Kläger verlangte von dem Beklagten die hälftige Erstattung von Kosten, die er für ein Hörgerät seiner verstorbenen Mutter ausgelegt hatte. Die Mutter war Kriegsopfer und bezog Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz; Erben waren der Kläger und sein Bruder jeweils zur Hälfte.

Das Sozialgericht wies die Klage ab und ließ die Berufung nicht zu. Dagegen legte der Kläger Beschwerde ein und machte unter anderem geltend, das Sozialgericht habe Verfahrensfehler begangen und die Versorgungslage seiner Mutter unzutreffend bewertet.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück, weil kein Grund für die Zulassung der Berufung vorlag. Entscheidend war dabei schon, dass der Kläger keinen eigenen Zahlungsanspruch an sich selbst geltend machen konnte, da er nicht Sonderrechtsnachfolger seiner Mutter geworden war.

Das Gericht verwies auf § 56 Abs. 1 Nr. 2 SGB I und § 2039 Satz 1 BGB. Danach kann ein Miterbe bei einem zum Nachlass gehörenden Anspruch grundsätzlich nur Leistung an alle Erben verlangen; eine Klage allein auf Zahlung an einen einzelnen Miterben ist deshalb nicht zulässig.

Beschluss: Landessozialgericht Berlin-Brandenburg – Beschluss vom 29.10.2010 – Az.: L 13 VK 23/10

Tenor der Entscheidung

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung durch Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 6. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
  3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 679,56 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe:

I. Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur hälftigen Erstattung von ihm ausgelegter Kosten für die Versorgung seiner verstorbenen Mutter mit einem Hörgerät. Seine Mutter erhielt als Kriegsopfer eine Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Erben der Mutter des Klägers sind ausweislich des Teilerbscheins des Amtsgerichts Oranienburg vom 19. November 2007 und des 2. Teilerbscheins desselben Gerichts vom 5. Januar 2009 der Kläger und sein Bruder je zur Hälfte. Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Hörschaden sei überwiegend nicht Schädigungsfolge gewesen. Die Berufung hat es nicht zugelassen. Mit seiner Beschwerde bringt der Kläger vor, das Sozialgericht sei verfahrensfehlerhaft und in Abweichung von Rechtsprechung des Landessozialgerichte und des Bundessozialgerichts davon ausgegangen, dass ab einem bestimmten Alter kein Anspruch auf Versorgung mit einem Hörgerät mehr bestehe und habe dabei verkannt, dass seine Mutter aus dem ihr zur Verfügung stehenden Taschengeld das Hörgerät nicht hätte finanzieren können. Er meint, es handle sich um ein Verfahren mit grundsätzlicher Bedeutung. II. Die Beschwerde gem. § 145 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Keiner der in § 144 Abs. 2 SGG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe ist mit dem klägerischen Vortrag dargelegt oder sonst ersichtlich. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Nr. 1) noch ist ein sog. Divergenzfall gegeben (Nr. 2) oder ein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die Entscheidung beruhen kann (Nr. 3). Allen Zulassungsgründen ist gemein, dass sie für die angefochtene Entscheidung erheblich sein müssen. So liegt es hier aber schon deshalb nicht, weil der Kläger einen Anspruch seiner verstorbenen, zuletzt in einem Seniorenheim wohnhaft gewesenen Mutter geltend macht und er offenkundig insoweit nicht deren Sonderrechtsnachfolger gem. § 56 Abs. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch/Erstes Buch (SGB I) geworden ist. Damit kann er sich lediglich auf eine Rechtsnachfolge als Miterbe berufen. Gem. § 2039 Satz 1 BGB kann aber bei einem zum Nachlass gehörenden Anspruch ein Miterbe die Leistung nur an alle Erben, nicht aber allein an sich selbst fordern. Bereits aus diesem Grund war die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Wert des Beschwerdegegenstandes richtet sich nach § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.

Ein Miterbe kann eine zum Nachlass gehörende Forderung grundsätzlich nicht allein an sich selbst verlangen. Nach § 2039 Satz 1 BGB darf er bei Nachlassansprüchen regelmäßig nur Leistung an alle Erben fordern.

Der geltend gemachte Anspruch betraf die verstorbene Mutter und gehörte damit zum Nachlass. Da der Kläger nur Miterbe war, konnte er die Zahlung nicht allein an sich selbst verlangen.

Sonderrechtsnachfolge bedeutet, dass bestimmte sozialrechtliche Ansprüche ausnahmsweise nicht nur über die Erbengemeinschaft laufen. Wer nicht Sonderrechtsnachfolger ist, kann einen solchen Anspruch nicht einfach im eigenen Namen und zu eigenen Gunsten geltend machen.

Ein Miterbe sollte prüfen, ob der Anspruch ihm persönlich zusteht oder zur Erbengemeinschaft gehört. Gehört die Forderung zum Nachlass, muss in der Regel Zahlung an die Erbengemeinschaft beziehungsweise an alle Erben verlangt werden.

Die Entscheidung zeigt, dass Nachlassansprüche nicht beliebig von einzelnen Miterben vereinnahmt werden können. Das schützt die gemeinschaftliche Berechtigung aller Erben und verhindert, dass ein Miterbe allein über einen Nachlassanspruch verfügt.