OLG Karlsruhe – Beschluss vom 11.03.2010 – Az. 20 WF 20/10: Akteneinsicht für Nachlassgläubiger

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Nachlassgläubiger kann Einsicht in die Akten eines familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens erhalten, wenn die Erbschaft für einen minderjährigen Erben ausgeschlagen wurde.

Der Kern der Entscheidung: Wer als Gläubiger wissen muss, ob eine Erbausschlagung wirksam genehmigt wurde, kann ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht haben. Das Gericht darf die Akteneinsicht aber nicht ohne vorherige Abwägung mit den Interessen der betroffenen Beteiligten versagen.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Für ein minderjähriges Kind wurde durch dessen gesetzliche Vertreterin die Erbschaft nach dem verstorbenen Vater ausgeschlagen. Das Familiengericht genehmigte diese Ausschlagung. Eine GmbH, die Gläubigerin des Erblassers war, wollte anschließend Einsicht in die Akten des familiengerichtlichen Genehmigungsverfahrens nehmen.

Das Familiengericht lehnte die Akteneinsicht ab. Die Gläubigerin legte dagegen Beschwerde ein und machte geltend, sie müsse prüfen können, ob die familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung ordnungsgemäß erfolgt sei, weil dies Einfluss auf die Durchsetzung ihrer Forderungen gegen den Nachlass haben könne.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Karlsruhe hob die Entscheidung des Familiengerichts auf. Ein berechtigtes Interesse an Akteneinsicht kann bereits dann bestehen, wenn der Antragsteller ein verständiges und durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt. Ein solches Interesse kann auch tatsächlicher Art sein und muss nicht zwingend an eine eigene Beschwerdebefugnis im Genehmigungsverfahren anknüpfen.

Allerdings durfte das Familiengericht nicht allein auf das Interesse der Gläubigerin abstellen. Es musste auch die Belange der von der Akteneinsicht betroffenen Personen berücksichtigen und diese zuvor anhören. Weil diese Anhörung unterblieben war, wurde die Sache zur erneuten Entscheidung an das Familiengericht zurückverwiesen.

Beschluss: OLG Karlsruhe – Beschluss vom 11.03.2010 – Az.: 20 WF 20/10

Tenor der Entscheidung

Auf die Beschwerde der GmbH wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Pforzheim vom 26. November 2009 – 5 F 400/08 – aufgehoben und die Sache zur weiteren Behandlung an das Amtsgericht – Familiengericht – Pforzheim zurückverwiesen.

Entscheidungsgründe:

I. Durch Beschluss vom 03.09.2009 hat das Familiengericht der Mutter E. als gesetzliche Vertreterin für K. die Genehmigung zu der Erbschaftsausschlagung auf Ableben des Kindesvaters H. erteilt. Die GmbH begehrt als Gläubigerin des H. Einsicht in die Akten des Genehmigungsverfahrens, die das Familiengericht durch den angegriffenen Beschluss versagt hat; auf die Beschlussgründe wird Bezug genommen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Gläubigerin, der das Familiengericht nicht abgeholfen hat.

II. Die gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG, § 19 FGG zulässige Beschwerde der Gläubigerin ist erfolgreich, da das Verfahren des Familiengerichts an einem Mangel leidet, der zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Familiengericht zur erneuten Behandlung und Entscheidung führt.

Das Akteneinsichtsrecht der Gläubigerin bestimmt sich gemäß Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG nach §§ 621 a Abs. 1 ZPO, 34 Abs. 1 Satz 1 FGG. Danach kann die Einsicht der Gerichtsakten jedem insoweit gestattet werden, als er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht.

Ein solches Interesse kann – vorbehaltlich der Berücksichtigung eines im Einzelfall erkennbaren besonderen Interesses an einer Geheimhaltung – schon dann gegeben sein, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt, das auch tatsächlicher Art sein kann und im Allgemeinen dann vorliegen wird, wenn ein künftiges Verhalten des Antragstellers durch die Kenntnis vom Akteninhalt beeinflusst werden kann.

Das Interesse ist grundsätzlich nicht durch den Gegenstand desjenigen Verfahrens begrenzt, in dessen Akten Einsicht begehrt wird. Ferner ist nicht stets erforderlich, dass das Interesse nicht auf andere Weise befriedigt werden kann und deshalb die Einsichtnahme in die Akten notwendig sein müsste; die Möglichkeit anderweitiger Informationserlangung kann lediglich im Rahmen einer ggf. erforderlichen Interessenabwägung ins Gewicht fallen (BGH, NJW-RR 1994, 381).

Nach diesen Grundsätzen kann der Gläubigerin nicht von vornherein ein berechtigtes Interesse in die Einsicht der Gerichtsakten abgesprochen werden. Die Gläubigerin hebt insbesondere zur Begründung ihres Interesses an Akteneinsicht auf die Frage ab, ob die Genehmigung der Erbausschlagung ordnungsgemäß erfolgt ist (AS 197).

Hierin kann durchaus ein berechtigtes Interesse gesehen werden, da ein künftiges Verhalten der Gläubigerin bei der Geltendmachung und Durchsetzung ihrer Forderungen gegen den Nachlass des Erblassers durch die Kenntnis vom Akteninhalt über die Ordnungsgemäßheit der Genehmigungserhaltung beeinflusst sein kann.

Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das berechtigte Interesse, Einsicht in die Gerichtsakten zu nehmen, nicht mit der Begründung verneint werden darf, dass derjenige, der Akteneinsicht begehrt, – wie hier die Gläubigerin nach §§ 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 64 Abs. 3 Satz 3, 57 Abs. 2 FGG – hinsichtlich der Genehmigung der Erbausschlagung nicht beschwerdeberechtigt ist (BayObLG FamRZ 1990, 430; Keidel/Kahl, FGG, 15. Aufl., § 34 Rn 13).

Für die Berechtigung der Akteneinsicht ist jedoch nicht ein Interesse des Antragstellers allein maßgebend. Vielmehr kommt es bei der Frage, ob das geltend gemachte Interesse berechtigt ist, entscheidend auf eine Abwägung der Belange des Antragstellers und der von der Akteneinsicht Betroffenen an (BGH, a.a.O., m.w.N. der BVerfG-Rspr.). Die Einbeziehung der Interessen der von der Akteneinsicht Betroffenen kann nicht ohne deren Anhörung erfolgen. Dies hat das Familiengericht unterlassen.

Wird die Akteneinsicht von – wie hier – Personen beantragt, die nicht am Verfahren beteiligt sind, ist vorab zu klären, ob die Beteiligten einwilligen oder überhaupt an einer Geheimhaltung interessiert sind (Keidel/Kahl, a.a.O. Rn 15 b m.w.N.). Dies wird das Familiengericht nachzuholen und anschließend erneut über die begehrte Akteneinsicht zu entscheiden haben.

Ja, wenn er ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht. Ein solches Interesse kann bestehen, wenn der Gläubiger prüfen möchte, ob eine Erbausschlagung für einen minderjährigen Erben ordnungsgemäß familiengerichtlich genehmigt wurde.

Nein. Das Akteneinsichtsinteresse darf nicht allein deshalb verneint werden, weil der Gläubiger gegen die Genehmigung der Erbausschlagung selbst kein Rechtsmittel einlegen könnte.

Ein verständiges und durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse kann genügen. Wenn die Kenntnis des Akteninhalts das weitere Vorgehen bei der Durchsetzung von Forderungen beeinflussen kann, spricht dies für ein berechtigtes Interesse.

Ja. Bevor einem außenstehenden Dritten Akteneinsicht gewährt wird, muss das Gericht die Interessen der betroffenen Personen berücksichtigen und klären, ob diese ein Geheimhaltungsinteresse geltend machen.

Das Familiengericht hatte die betroffenen Beteiligten nicht angehört und daher keine vollständige Interessenabwägung vorgenommen. Es musste dies nachholen und anschließend erneut über die Akteneinsicht entscheiden.