OLG Köln – Beschluss vom 05.10.2016 – Az. 2 Wx 380/16: Gläubigeraufgebot ist keine Nachlasssache

OLG Köln Beschluss vom 05.10.2016 Az 2 wx 380-16 Gläubigeraufgebot Nachlassverfahren | Gläubigeraufgebot Nachlasssache | Anwalt Erbrecht Köln | Beim Gläubigeraufgebot gemäß § 2061 BGB handelt es sich nicht um eine Nachlasssache im Sinne des § 342 Abs. 1 FamFG

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Gläubigeraufgebot nach § 2061 BGB ist kein gerichtliches Nachlassverfahren im Sinne des § 342 Abs. 1 FamFG.

Der Kern der Entscheidung: Das OLG Köln stellte klar, dass die Veröffentlichung eines Gläubigeraufgebots nach § 2061 BGB grundsätzlich privat durch den Miterben zu veranlassen ist. Das Nachlassgericht ist nur für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen zuständig, nicht aber für die vorausgehende öffentliche Aufforderung selbst.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Ein Beteiligter beantragte beim Amtsgericht unter Vorlage eines Erbscheins, einen Text öffentlich bekanntzumachen. Darin sollten Nachlassgläubiger nach § 2061 BGB aufgefordert werden, ihre Forderungen bei der Verfahrensbevollmächtigten oder beim Amtsgericht anzumelden.

Der Rechtspfleger wies den Antrag zurück und begründete dies damit, dass das Verfahren nach § 2061 BGB privat und nicht durch das Gericht durchzuführen sei. Gegen diese Entscheidung legte der Beteiligte ein als Beschwerde bezeichnetes Rechtsmittel ein; der Rechtspfleger half nicht ab und legte die Sache dem Oberlandesgericht vor.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Köln hob die Vorlageentscheidung auf. Für die Entscheidung war nicht das Oberlandesgericht zuständig, sondern der Richter oder die Richterin des Amtsgerichts, weil das Rechtsmittel als Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG auszulegen war.

Entscheidend war, dass die begehrte Veröffentlichung kein Nachlassverfahren nach § 342 Abs. 1 FamFG und auch keine Aufgebotssache nach §§ 433 ff. FamFG darstellt. § 2061 BGB betrifft ein Privataufgebot; der Miterbe muss die Veröffentlichung deshalb selbst bei den vorgesehenen Veröffentlichungsorganen veranlassen.

Beschluss: OLG Köln – Beschluss vom 05.10.2016 – Az.: 2 Wx 380/16

Tenor der Entscheidung

Der am 09.09.2016 erlassene Beschluss des Rechtspflegers des Amtsgerichts Bergisch Gladbach vom 08.09.2016 – 12 II 31/16 – wird aufgehoben, soweit darin auf die Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Köln erkannt ist. Die Sache wird dem Amtsgericht Bergisch Gladbach zur Entscheidung über die Erinnerung vom 03.08.2016 zurückgegeben.

Entscheidungsgründe:

  1. Der Beteiligte hat mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 05.07.2016 unter Vorlage einer Kopie eines ihn als Miterben ausweisenden Erbscheins vom 02.09.2013 bei dem Amtsgericht beantragt, einen Text öffentlich bekanntzumachen, in welchem Gläubiger des Nachlasses des Erblassers gemäß § 2061 BGB aufgefordert werden, ihre Forderungen bei der Verfahrensbevollmächtigten oder dem Amtsgericht Bergisch Gladbach anzumelden.

Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat den Antrag durch Beschluss vom 29.07.2016 zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren nach § 2061 BGB sei privat und nicht vom Gericht durchzuführen. Hiergegen hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 03.08.2016 „Beschwerde“ eingelegt. Der Rechtspfleger des Amtsgerichts hat mit Beschluss vom 08.09.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.

  1. Die Vorlageentscheidung ist aufzuheben, da nicht das Oberlandesgericht, sondern der Richter/die Richterin des Amtsgerichts zur Entscheidung berufen ist.

Der mit „Beschwerde“ überschriebene Schriftsatz vom 03.08.2016 ist nicht als Beschwerde in einer Nachlasssache als Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach den §§ 59 ff. FamFG, sondern als (Rechtspfleger-)Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG auszulegen, weil eine Beschwerde, über die das Oberlandesgericht zu entscheiden hätte, nicht statthaft ist. Denn es handelt sich bei der vom Antragssteller erstrebten Veröffentlichung des Gläubigeraufgebots nicht um eine Nachlasssache nach § 342 Abs. 1 FamFG. Eine Aufgabenzuweisung an das Nachlassgericht im Sinne des § 342 Abs. 1 Nr. 9 FamFG enthält § 2061 BGB lediglich insoweit, als die Entgegennahme der Forderungsanmeldung eines Gläubigers betroffen ist. Eine Beteiligung des Nachlassgerichts auch an der vorausgehenden Veröffentlichung des Aufgebots sieht die Bestimmung hingegen nicht vor; diese muss der Miterbe bei den dort aufgeführten Veröffentlichungsorganen selbst veranlassen (Zimmermann ZErb 2011, 259). Ebenso wenig handelt es sich um eine Aufgebotssache im Sinne der §§ 433 ff. FamFG, da diese Vorschriften nur Verfahren erfassen, in welchen das Gericht öffentlich zur Anmeldung auffordert, wie etwa bei dem Nachlassgläubigeraufgebot nach § 1970 BGB (§§ 454 ff. FamFG). Gegenstand der vom Antragsteller für sich in Anspruch genommenen Regelung des § 2061 BGB hingegen ist ein Privataufgebot (Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 2061 Rz. 1). Da mithin die Beschwerde als Rechtsmittel gegen die zurückweisende Entscheidung des Rechtspflegers nicht gegeben ist, ist allein die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG statthaft. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Ein Miterbe kann Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen anzumelden. Dieses Aufgebot dient der Klärung, welche Nachlassverbindlichkeiten bestehen. Nach der Entscheidung handelt es sich dabei aber nicht um ein gerichtliches Nachlassverfahren.

Nein. Die Veröffentlichung des Gläubigeraufgebots nach § 2061 BGB muss der Miterbe selbst veranlassen. Das Nachlassgericht ist nur für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen zuständig.

Weil es sich nicht um eine Nachlasssache nach § 342 Abs. 1 FamFG handelte. Deshalb war das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel nicht als FamFG-Beschwerde zu behandeln. Das Gericht legte es stattdessen als Rechtspflegererinnerung aus.

Nein. Die Aufgebotssachen der §§ 433 ff. FamFG betreffen gerichtliche Aufgebote, etwa das Nachlassgläubigeraufgebot nach § 1970 BGB. § 2061 BGB betrifft dagegen ein Privataufgebot.

Über die Rechtspflegererinnerung entscheidet nicht das Oberlandesgericht. Zuständig ist der Richter oder die Richterin des Amtsgerichts. Deshalb wurde die Sache an das Amtsgericht Bergisch Gladbach zurückgegeben.