OLG Bamberg – Beschluss vom 17.12.2015 – Az. 3 Ws 47/15: Pflichtteilsberechtigter Miterbe ohne Klageerzwingungsrecht

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein pflichtteilsberechtigter Miterbe kann ein Klageerzwingungsverfahren nicht allein deshalb betreiben, weil er sich durch angebliche Straftaten zum Nachteil des Erblassers oder des Nachlasses wirtschaftlich betroffen fühlt.

Der Kern der Entscheidung: Das OLG Bamberg stellt klar, dass das Antragsrecht im Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO nicht automatisch auf Erben übergeht. Wer ein solches Verfahren betreiben will, muss selbst unmittelbar Verletzter sein oder in den gesetzlich vorgesehenen Fällen persönlich antragsberechtigt sein.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der Antragsteller war nach seiner Darstellung pflichtteilsberechtigter Miterbe seiner verstorbenen Mutter. Er warf einer Beschuldigten vor, im Zusammenhang mit einem Grundstücksüberlassungsvertrag und einer von der Erblasserin erteilten Vollmacht strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt zu haben.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Ermittlungsverfahren ein. Der Antragsteller legte Beschwerde ein und beantragte anschließend eine gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts, mit dem seiner Beschwerde nicht abgeholfen worden war.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Bamberg verwarf den Antrag als unzulässig. Der Antragsteller war nach Auffassung des Gerichts im Hinblick auf die behaupteten Straftaten nicht unmittelbar Verletzter im Sinne des § 172 StPO; auch seine behauptete Stellung als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter genügte dafür nicht.

Zusätzlich erfüllte die Antragsschrift nicht die strengen Darlegungsanforderungen für ein Klageerzwingungsverfahren. Das Gericht beanstandete insbesondere, dass die Einhaltung der Beschwerdefrist nicht aus sich heraus nachvollziehbar dargestellt war und die behauptete Erbenstellung nicht ausreichend substantiiert vorgetragen wurde.

Beschluss: OLG Bamberg – Beschluss vom 17.12.2015 – Az.: 3 Ws 47/15

Tenor der Entscheidung

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts vom 19. Oktober 2015 wird als unzulässig verworfen.

Entscheidungsgründe:

I. Der Generalstaatsanwalt hat mit Bescheid vom 19.10.2015 der Beschwerde des Antragstellers gegen die mit Verfügung vom 03.08.2015 erfolgte Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft keine Folge gegeben. Mit am 23.11.2015 eingegangenem Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag beantragt der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gegen den vorgenannten Bescheid.

II.

  1. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Geschehnisse um den Abschluss eines Grundstücksüberlassungsvertrags und die Einräumung einer Vollmacht an die Beschuldige im Jahre 2012 zum Gegenstand hat, ist er schon deshalb unzulässig, weil der Antragsteller hinsichtlich des mit seiner Mutter geschlossenen Grundstücksüberlassungsvertrags und hinsichtlich der von seiner Mutter eingeräumten Vollmacht nach seinem eigenen Vortrag nicht Verletzter i.S.d. § 172 Abs. 1 StPO ist.

a) Verletzter im Sinne dieser Vorschrift ist, wer durch die behauptete Straftat – ihre Begehung unterstellt – in seinen Rechten, Rechtsgütern oder rechtlich anerkannten Interessen unmittelbar beeinträchtigt worden ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 07.10.2008 – 3 Ws 60/08 = OLGSt StPO § 172 Nr. 47; OLG Stuttgart Justiz 2010, 309; KK-Moldenhauer StPO 7. Aufl. § 172 Rn. 19, jeweils m.w.N.).

b) Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob der Antragsteller seine rechtliche Stellung als (Mit-)Erbe überhaupt substantiiert dargelegt hat. Denn selbst der Erbe eines durch ein Vermögens- oder Eigentumsdelikt Geschädigten ist weder unmittelbar Verletzter, noch geht das höchstpersönliche Antragsrecht gemäß § 172 StPO durch Erbfall auf ihn über (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschlüsse vom 15.12.2008 – 1 Ws 208/08 und vom 30.09.2008 – 1 WS 147/08 [bei juris]; OLG Schleswig, Beschluss vom 16.05.2006 – 2 Ws 155/06 = SchlHA 2007, 286 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.01.1994 – 2 Ws 396/93 = wistra 1994, 155;LR/Graalmann-Scheerer StPO 26. Aufl. § 172 Rn. 44; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 58. Aufl. § 172 Rn. 12, jeweils m.w.N.). Der Umstand, dass das Strafantragsrecht nach § 77 Abs. 2 StGB in bestimmten Fällen auf Angehörige übergehen kann, begründet nicht den Übergang der Antragsbefugnis nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO (OLG Hamm NJW 1977, 64; LR/Graalmann-Scheerer § 172 Rn. 44 m.w.N.). Umso mehr muss dies für eine lediglich pflichtteilsberechtigte Person gelten.

  1. Auch soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung von einem strafrechtlich relevanten Verhalten der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Gebrauchmachen der von der Verstorbenen ausgestellten Vollmacht nach deren Tode ausgeht, ist er unzulässig.

a) Gemäß § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen und Beweismittel angeben, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen.

Erforderlich ist eine aus sich selbst heraus verständliche und geschlossene Schilderung eines Sachverhalts, der – seine Richtigkeit unterstellt – zum einen die Zulässigkeit des Antrags selbst, zum anderen bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde.

Denn diese Darlegungsanforderungen sollen die Oberlandesgerichte vor einer Überlastung durch unsachgemäße und unsubstantiierte Anträge bewahren und in die Lage versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (st.Rspr.; vgl. zuletzt BVerfG [3. Kammer des 2. Senats], Beschluss vom 21.10.2015 – 2 BvR 912/15 [bei juris] und BayVerfGH vom 17.11.2015 – Vf. 12-VI-15 [bei juris], jeweils m.w.N.).

Aus der gebotenen Sachdarstellung muss sich deshalb neben der Verletzteneigenschaft und damit der Antragsbefugnis des Antragstellers und den tatsächlichen Grundlagen etwaiger Verfahrenshindernisse auch – wenigstens in groben Zügen – der Gang des Ermittlungsverfahrens ergeben. Hierzu zählen neben den Inhalten der angegriffenen Bescheide und den tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, die für ihre Unrichtigkeit sprechen (BVerfG NJW 2000, 1027; KK/Moldenhauer § 172 Rn. 38; Meyer- Goßner/Schmitt § 172 Rn. 27 ff., jeweils m.w.N.), nicht zuletzt auch Angaben, die es dem Strafsenat ermöglichen, die Einhaltung der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und der Antragsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO zuverlässig zu überprüfen (KK/Moldenhauer a.a.O.). Das Oberlandesgericht soll durch die Erfüllung dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Anforderungen in die Lage versetzt werden, allein aufgrund des Antragsvorbringens, d.h. ohne Blick in die Ermittlungsakten eine Zulässigkeitsprüfung und eine Prüfung der Schlüssigkeit hinsichtlich jedes einzelnen Tatbestandsmerkmals der in Betracht kommenden Strafvorschriften in objektiver und subjektiver Hinsicht vorzunehmen (Meyer-Goßner/Schmitt § 172 Rn. 27a).

Die hierfür erforderliche Sachverhaltsschilderung kann deshalb weder ganz noch teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag oder der Beschwerdeschrift beigefügte Anlagen oder frühere Stellungnahmen oder Anträge ersetzt werden. Eine solche Bezugnahme ist – und zwar auch hinsichtlich der gebotenen Angaben zu den allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen des Antrages, namentlich zur Einhaltung der Fristen des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO und des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO sowie zur Antragsbefugnis des Antragstellers – nur insoweit unschädlich, als die in Bezug genommenen Anlagen lediglich der näheren Erläuterung einer uneingeschränkt verständlichen, in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung dienen (OLG Celle NStZ 1997, 406 sowie st.Rspr. des Senats, u.a. OLG Bamberg wistra 2012, 279 m.w.N.; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt § 172 Rn. 30 und KK/Moldenhauer § 172 Rn. 37, jeweils m.w.N.).

b) Den Anforderungen an eine geschlossene Sachverhaltsdarstellung genügt die anwaltlich verfasste Antragsschrift schon deshalb nicht, weil ihr die Wahrung der zweiwöchigen (Vorschalt-) Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO, nicht entnommen werden kann.

Es fehlen jegliche Angaben dazu, wann der Antragsteller nach der seinem anwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten am 07.08.2015 mitgeteilten Einstellung des Verfahrens entweder beim Generalstaatsanwalt als dem „Vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft“ (§ 172 Abs. 1 Satz 1 StPO) oder aber – nach § 172 Abs. 1 Satz 2 StPO ebenfalls fristwahrend – bei der Staatsanwaltschaft Beschwerde eingelegt hat. Dem Senat ist damit eine Überprüfung der Wahrung der Frist des § 172 Abs. 1 Satz 1 StPO von vornherein verwehrt. Dem Antragsteller ist im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens jedoch auch mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich zuzumuten, dass er sich – gegebenenfalls nach Akteneinsicht – Kenntnis über die im Antrag auszuführenden Daten verschafft und diese innerhalb der Antragsschrift mitteilt (BVerfG NStZ 2004, 215 f.; vgl. ferner bereits BVerfG NJW 1988, 1773).

Gründe dafür, warum dies hier nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen sein könnte, sind nicht erkennbar.

c) Der Betroffene hat weiterhin seine Verletzteneigenschaft als (Mit-)Erbe nicht hinreichend dargelegt. Er trägt weder vor, dass er Erbe seiner verstorbenen Mutter aufgrund gesetzlicher Erbfolge geworden ist, noch dass er sie aufgrund gewillkürter Erbfolge beerbt hat. Allein der Hinweis auf einen Erbschein , dessen Inhalt nicht mitgeteilt wird, ersetzt den erforderlichen substantiierten Sachvortrag zu seiner Erbenstellung nicht.

Soweit sich der Antragsteller auf die Verletzung seines Pflichtteilsrechts beruft, kann er schon deshalb nicht Verletzter eines nach dem Tod der Erblasserin zum Nachteil des Nachlasses begangenen Vermögensdelikts sein, weil sein schuldrechtlicher Pflichtteilsanspruch gegen den oder die Erben durch eine solche Handlung weder dem Grunde noch der Höhe nach beeinträchtigt wird.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da bei der Verwerfung eines schon unzulässigen Klageerzwingungsantrages Gerichtskosten nicht anfallen und Auslagen des Antragstellers nicht erstattet werden.

Nein. Nach dieser Entscheidung reicht die bloße Erbenstellung nicht aus, um ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO zu führen. Erforderlich ist grundsätzlich, dass der Antragsteller selbst unmittelbar durch die behauptete Straftat verletzt wurde.

Ein Pflichtteilsanspruch genügt nach dem OLG Bamberg nicht. Wer nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben hat, ist dadurch nicht automatisch unmittelbar Verletzter einer Straftat zum Nachteil des Nachlasses.

Der Antragsteller hatte seine eigene Verletzteneigenschaft nicht ausreichend dargelegt. Außerdem fehlten Angaben dazu, wann die Beschwerde gegen die Einstellung des Ermittlungsverfahrens eingelegt worden war. Das Gericht konnte daher die Einhaltung der gesetzlichen Fristen nicht prüfen.

Ja. Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung muss aus sich heraus verständlich sein und die wesentlichen Tatsachen sowie Beweismittel enthalten. Es reicht nicht, pauschal auf Akten, Anlagen oder frühere Schreiben zu verweisen.

Erben oder Pflichtteilsberechtigte können strafrechtliche Ermittlungen zwar anstoßen, haben aber nicht automatisch ein Recht auf Klageerzwingung. Wer vermögensrechtliche Nachteile im Nachlass befürchtet, muss daher sorgfältig prüfen lassen, ob strafrechtliche Antragsrechte bestehen oder ob zivilrechtliche Ansprüche der richtige Weg sind.