KG Berlin – Beschluss vom 05.01.2016 – Az. 1 AR 34/15: Verweisung braucht Zweckmäßigkeitsprüfung

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Nachlassgericht darf eine Nachlasssache nicht ohne nachvollziehbare Zweckmäßigkeitsprüfung an ein anderes Gericht verweisen.

Der Kern der Entscheidung: Das KG Berlin stellte klar, dass die gesetzliche Zuständigkeit im Nachlassverfahren nicht beliebig verschoben werden darf. Eine Verweisung nur deshalb, weil sich ein einzelner Nachlassgegenstand im Bezirk eines anderen Gerichts befindet, reicht nicht aus.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Der Erblasser war Deutscher und hatte zum Zeitpunkt seines Todes weder Wohnsitz noch Aufenthalt in Deutschland. Deshalb war zunächst das Amtsgericht Schöneberg für die Nachlassangelegenheit zuständig; dort befand sich auch das Testament.

Das Amtsgericht Schöneberg verwies die Sache an das Amtsgericht Minden, weil der Erblasser dort ein Bankkonto hatte. Gegen diese Verweisung entstand ein Zuständigkeitsstreit zwischen den beteiligten Amtsgerichten, über den das Kammergericht Berlin entscheiden musste.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das Kammergericht entschied, dass das Amtsgericht Schöneberg örtlich zuständig bleibt. Der Verweisungsbeschluss entfaltete keine Bindungswirkung, weil ihm eine tragfähige rechtliche Grundlage fehlte und er deshalb objektiv willkürlich erschien.

Das Gericht stellte insbesondere darauf ab, dass für die Testamentseröffnung eine Verweisung ausgeschlossen war. Auch für spätere Maßnahmen fehlte ein wichtiger Grund, weil das Bankkonto in Minden für das Verfahren über die Verfügung von Todes wegen unerheblich war.

Beschluss: KG Berlin – Beschluss vom 05.01.2016 – Az.: 1 AR 34/15

Tenor der Entscheidung

Örtlich zuständig ist das Amtsgericht Schöneberg.

Entscheidungsgründe:

Das Kammergericht ist gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG zur Entscheidung des zwischen den Amtsgerichten Schöneberg und Minden bestehenden Streits über die örtliche Zuständigkeit berufen, weil das gemeinschaftliche obere Gericht der Bundesgerichtshof ist und das zuerst mit der Sache befasste Amtsgericht zum Bezirk des Kammergerichts gehört.

Das Amtsgericht Schöneberg ist gemäß § 343 Abs. 2 S. 1 FamFG a.F. örtlich zuständig, weil der Erblasser Deutscher ist und zur Zeit des Erbfalls im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt hatte. Bei dieser Zuständigkeit verbleibt es. Das Amtsgericht Minden ist nicht durch bindende Wirkung des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 31. August 2015 (§ 3 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F.) zuständig geworden.

Die Bindungswirkung tritt nicht ein, wenn es dem Verweisungsbeschluss an jeder rechtlichen Grundlage fehlt, so dass er objektiv willkürlich erscheint (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 175; BGH, NJW 2006, 847, 848; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 343 Rn. 67). So liegt der Fall hier.

Es ist schon nicht ersichtlich, für welchen Verfahrensabschnitt der Verweisungsbeschluss gelten soll. Hinsichtlich der Testamentseröffnung (§ 348 Abs. 1 und 2 FamFG) ist eine Verweisung ausgeschlossen, denn das Amtsgericht Schöneberg ist in jedem Fall für die Eröffnung des bei ihm abgelieferten Testaments vom 26. Oktober 2010 zuständig. Das ergibt sich aus § 344 Abs. 6 FamFG, der vermeiden soll, dass die Originalverfügung auf dem Weg zum Nachlassgericht uneröffnet verloren geht und dadurch der Wille des Erblassers nicht mehr zuverlässig festgestellt werden kann. § 344 Abs. 6 FamFG setzt keine besondere amtliche Verwahrung (§ 344 Abs. 1 bis 3 FamFG) voraus; es genügt, dass die Verfügung von Todes wegen – wie hier – in den amtlichen Gewahrsam des Gerichts gelangt ist (Keidel/Zimmermann, a.a.O., § 344 Rn. 35 m.w.N.). Die allgemeine Verweisungsmöglichkeit nach § 343 Abs.

2 S. 2 FamFG a.F. gilt für diese besondere Eröffnungszuständigkeit nicht. Es ist nicht erkennbar, ob ihr das Amtsgericht Schöneberg bereits vollständig nachgekommen ist. In den vorliegenden Akten befindet sich neben einer beglaubigten Abschrift des Eröffnungsprotokolls vom 9. Juli 2015 (Bl. 20 d.A.) lediglich eine Übersetzung des Testaments mit Eröffnungsvermerk in Kopie (Hülle), nicht aber das portugiesische Original.

Soweit der Beschluss vom 31. August 2015 die anschließenden Maßnahmen betrifft, zu denen die Ermittlung und Benachrichtigung der Beteiligten (§ 348 Abs. 3 FamFG), die Kostenerhebung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG), die weitere Verwahrung der Testamentsurschrift und ggf. die Gewährung der Einsicht und Erteilung von Abschriften (§§ 357 Abs. 1, 13 Abs. 3 FamFG) gehören, ist eine Verweisung durch das Amtsgericht Schöneberg gemäß § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. i.V.m.

§ 350 FamFG in entsprechender Anwendung zwar möglich. Abgesehen davon, dass es das Testament vom 26. Oktober 2010 zu keinem Zeitpunkt übersandt hat (vgl. Bl. 1 und 21 d.A.), liegt die Verweisung aber auch insoweit nicht im gesetzlichen Rahmen. Das Amtsgericht Schöneberg verweist Nachlassverfahren regelmäßig ohne einzelfallbezogene Zweckmäßigkeitsprüfung an ein anderes Gericht, in dessen Bezirk sich ein Nachlassgegenstand befindet.

Diese Praxis steht in offensichtlichem Widerspruch zur Zuständigkeitsverteilung des Gesetzes, die für deutsche Erblasser – anders als in § 343 Abs. 3 FamFG a.F. – nicht an den Nachlass anknüpft. Nach der Auslegung des Amtsgerichts Schöneberg bliebe es nur dann bei seiner Sonderzuständigkeit, wenn sich keine Nachlassgegenstände im Inland befänden.

Ein wichtiger Grund i.S.v. § 343 Abs. 2 S. 2 FamFG a.F. besteht zur Zeit nicht. Das bei der Volksbank M… Land eG geführte Konto des Erblassers ist für das Verfahren über die Verfügung von Todes wegen unerheblich.

Nein. Eine Verweisung an ein anderes Nachlassgericht braucht eine rechtliche Grundlage und eine nachvollziehbare Zweckmäßigkeitsprüfung. Ohne diese Prüfung kann die Verweisung unwirksam sein.

Der Erblasser war Deutscher und hatte beim Erbfall keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in Deutschland. Nach der damals maßgeblichen Zuständigkeitsregel war deshalb das Amtsgericht Schöneberg zuständig. Diese Zuständigkeit wurde durch die fehlerhafte Verweisung nicht beseitigt.

Nach dieser Entscheidung reicht das nicht aus. Das Bankkonto des Erblassers war für das Verfahren über die Verfügung von Todes wegen unerheblich. Ein bloßer Nachlassgegenstand in einem anderen Bezirk begründet noch keinen wichtigen Grund für die Verweisung.

Für die Eröffnung eines beim Gericht abgelieferten Testaments ist das zuständige Gericht besonders geschützt. Eine Verweisung ist insoweit ausgeschlossen, damit das Originaltestament nicht uneröffnet auf dem Weg zu einem anderen Gericht verloren geht. Das dient der sicheren Feststellung des Erblasserwillens.

Problematisch ist eine Verweisung, wenn das Gericht sie nur schematisch ausspricht und den Einzelfall nicht prüft. Besonders kritisch ist es, wenn unklar bleibt, für welchen Verfahrensabschnitt die Verweisung gelten soll. Dann kann der Verweisungsbeschluss als willkürlich angesehen werden.