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AG Bremen – Beschluss vom 22.12.2014 – Az. 243 M 431992/14: Vollstreckung gegen Erben ohne Titelumschreibung
Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Eine bereits begonnene Zwangsvollstreckung kann nach dem Tod des Schuldners gegen den Nachlass fortgesetzt werden, ohne dass der Titel auf die Erben umgeschrieben werden muss.
Der Kern der Entscheidung: Das AG Bremen wendet § 779 Abs. 1 ZPO an. Hat die Zwangsvollstreckung gegen den Erblasser bereits zu dessen Lebzeiten begonnen, darf sie in den Nachlass fortgesetzt werden; maßgeblich ist dabei die Zwangsvollstreckung im Ganzen, nicht jede einzelne Vollstreckungsmaßnahme.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Die Gläubigerin verfügte über einen Vollstreckungsbescheid gegen den später verstorbenen Schuldner. Bereits vor dessen Tod waren Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden.
Nach dem Tod des Schuldners beantragte die Gläubigerin die Sachpfändung in den gesamten Nachlass. Die Gerichtsvollzieherin lehnte dies ab, weil sie eine Vollstreckung gegen einen Verstorbenen für unzulässig hielt und eine Titelumschreibung auf die Erben verlangte.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das AG Bremen gab der Erinnerung der Gläubigerin statt. Die Gerichtsvollzieherin durfte die weitere Sachpfändung nicht mit der Begründung ablehnen, der Vollstreckungstitel müsse zunächst auf die Erben umgeschrieben werden.
Nach § 779 Abs. 1 ZPO genügt es, dass die Zwangsvollstreckung bereits vor dem Tod des Schuldners begonnen hatte. Für diesen Beginn kommt es nicht auf die einzelne spätere Maßnahme an, sondern auf die bereits eingeleitete Zwangsvollstreckung insgesamt.
Beschluss: AG Bremen – Beschluss vom 22.12.2014 – Az.: 243 M 431992/14
Tenor der Entscheidung
- Die Gerichtsvollzieherin B. wird angewiesen, den Antrag der Gläubigerin auf Sachpfändung in den gesamten Nachlass des am 16.06.2014 verstorbenen Schuldners nicht mit der Begründung abzulehnen, dass eine Titelumschreibung erforderlich sei.
- Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner.
Entscheidungsgründe:
Die Erinnerung der Gläubigerin ist begründet. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 28.07.2014 die Sachpfändung in den gesamten Nachlass des am 16.06.2014 verstorbenen Schuldners. Die Gerichtsvollzieherin B. hat die Vornahme von Vollstreckungshandlungen mit der Begründung abgelehnt, dass eine Vollstreckung gegen einen Verstorbenen nicht möglich sei und eine Titelumschreibung auf die Erben erforderlich sei. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat Erfolg, da die Gläubigerin berechtigt ist, aus dem vorliegenden Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Uelzen vom 11.12.2006 (Az. 06-0821536-0-0) die Zwangsvollstreckung in den Nachlass des Schuldners zu betreiben. Eine Umschreibung des der in Auftrag gegebenen Pfändung zugrunde liegenden Titels auf die Erben ist vorliegend nicht erforderlich, da die Voraussetzungen des § 779 Abs. 1 ZPO vorliegen. Denn die Gläubigerin hat vorgetragen und belegt, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners bereits begonnen hatte, bevor der Schuldner am 16.06.2014 verstorben ist. Für die Frage, ob die Zwangsvollstreckung i. S. d. § 779 Abs. 1 ZPO bereits begonnen hat, ist nicht auf die einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahme, sondern auf die Zwangsvollstreckung im Ganzen abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 23.09.2009, V ZB 60/09). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
