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OLG Hamm – Beschluss vom 04.11.2021 – Az. 10 W 125/21: Steuerirrtum rechtfertigt keine Ausschlagungsanfechtung

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein Irrtum über die steuerlich günstigste Gestaltung einer Erbschaft rechtfertigt grundsätzlich nicht die Anfechtung einer bereits angenommenen Erbschaft.
Der Kern der Entscheidung: Das OLG Hamm stellt klar, dass ein Irrtum über die Höhe der Erbschaftsteuer regelmäßig nur ein unbeachtlicher Motivirrtum ist. Wer eine Erbschaft annimmt, kann diese Entscheidung daher nicht allein deshalb rückgängig machen, weil sich später zeigt, dass eine Ausschlagung steuerlich günstiger gewesen wäre.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Der Erblasser verstarb ohne Testament und hinterließ seinen Bruder sowie seine Mutter. Auf Antrag des Bruders erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, wonach beide jeweils zur Hälfte Erben geworden waren.
Kurz nach Erteilung des Erbscheins erklärte der Bruder die Anfechtung seiner Erbschaftsannahme und zugleich die Ausschlagung der Erbschaft. Zur Begründung berief er sich darauf, er habe sich bei Beantragung des Erbscheins über die für ihn maßgeblichen Steuerfreibeträge und damit über die steuerlichen Folgen der Annahme geirrt.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das OLG Hamm hielt die Anfechtung der Erbschaftsannahme für unwirksam. Der Bruder hatte sich nach Auffassung des Gerichts nicht über den eigentlichen Inhalt oder die unmittelbaren Rechtsfolgen seiner Erklärung geirrt, sondern nur über mittelbare steuerliche Auswirkungen.
Rechtlich stellte das Gericht insbesondere auf § 1954 Abs. 1 BGB, § 119 Abs. 1 BGB, § 1957 Abs. 1 BGB und § 2361 BGB ab. Ein Irrtum darüber, dass eine andere Gestaltung – nämlich die Ausschlagung zugunsten der Mutter und ein späterer Erwerb von dieser – steuerlich günstiger gewesen wäre, bleibt danach ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Beschluss: OLG Hamm – Beschluss vom 04.11.2021 – Az.: 10 W 125/21
Tenor der Entscheidung
- Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) vom 20.09.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Arnsberg vom 15.09.2021 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten zu 1) auferlegt.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 140.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beteiligte zu 1) ist der Bruder, die Beteiligte zu 2) die Mutter des ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung zwischen dem 00. und 00.00.2021 verstorbenen Erblassers A.
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) vom 21.07.2021 und nach Anhörung der Beteiligten zu 2) erteilte das Amtsgericht – Nachlassgericht – Arnsberg unter dem 04.08.2021 einen Erbschein, nach dem der Erblasser von den Beteiligten je zu 1/2 beerbt worden ist.
Am 17.08.2021 erklärte der Beteiligte zu 1) in notariell beglaubigter Form die Anfechtung der Erbschaftsannahme wegen Irrtums gem. §§ 1954 Abs. 1, 119 Abs. 1 BGB mit der Begründung, im Zeitpunkt der Beantragung des Erbscheins sei er von wesentlich anderen Steuerfreibeträgen zu seinen Gunsten bzgl. der Erbschaft nach seinem Bruder ausgegangen.
Der Notar reichte die Anfechtungserklärung am Folgetag bei dem Nachlassgericht ein und bat um Benachrichtigung, dass gegen die Beantragung eines neuen Erbscheins durch die Beteiligte zu 2) keine Bedenken bestünden.
Das Nachlassgericht legte dies als Antrag auf Einziehung des Erbscheins vom 04.08.2021 aus, den es mit Beschluss vom 14.09.2021 zurückwies. Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem Irrtum über die Höhe der Erbschaftssteuer handele es sich um einen unbeachtlichen Motivirrtum, so dass der richtige Erbschein nicht einzuziehen sei.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1) mit seiner Beschwerde vom 20.09.2021. Er ist der Ansicht, ein Irrtum über die Rechtsfolgen der Annahme oder Anfechtung der Erbschaft sei ein beachtlicher Irrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB.
Mit Beschluss vom 24.09.2021 hat das Nachlassgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die nach § 58 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Nachlassgericht die sinngemäß beantragte Einziehung des Erbscheins vom 04.08.2021 abgelehnt, weil dieser nicht unrichtig im Sinne des § 2361 S. 1 BGB ist.
- Der Erbschein ist nicht durch die am 17.08.2021 erklärte Anfechtung der Erbschaftsannahme unrichtig geworden, denn ein Grund, der den Beteiligten zu 1) zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigen würde, liegt nicht vor, insbesondere befand sich der Beteiligte zu 1) am 21.07.2021 nicht in einem relevanten Rechtsfolgenirrtum.
Zwar kann ein Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1., 1. Alt. BGB auch darin gesehen werden, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten Rechtswirkungen erzeugt, sondern solche, die sich davon unterscheiden. Ein derartiger Rechtsirrtum berechtigt nach ständiger Rechtsprechung jedoch nur dann zur Anfechtung, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft wesentlich andere als die beabsichtigten Wirkungen erzeugt.
Dagegen ist der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder mittelbarer Rechtswirkungen, die zu den gewollten und eingetretenen Rechtsfolgen hinzutreten, kein Irrtum über den Inhalt der Erklärung mehr, sondern ein unbeachtlicher Motivirrtum (BGH, Urteil vom 29.06.2016, IV ZR 387/15, NJW 2016, 2954 ff. m. w. N.).
Indem der Beteiligte zu 1) nach eigenen Angaben über die Höhe des zu seinen Gunsten greifenden Steuerfreibetrages zum einen nach dem Tod des Erblassers – seinem Bruder – als auch nach dem dereinstigen Ableben der Beteiligten zu 2) – seiner Mutter – irrte, irrte er nicht über den Eintritt wesentlich anderer Rechtsfolgen, sondern nur über die Höhe der ihn treffenden Erbschaftssteuer als einer mittelbaren Rechtswirkung.
Er irrte nach den ergänzenden Ausführungen im Schriftsatz vom 21.10.2021 darüber, dass es für ihn steuerlich günstiger gewesen wäre, die Erbschaft nach seinem Bruder auszuschlagen, damit diese der gemeinsamen Mutter zufällt, um nach deren künftigen Tod als deren Alleinerbe deutlich höhere Steuerfreibeträge in Anspruch nehmen zu können.
Ein solcher Irrtum über die günstigste steuerliche Gestaltung bei Annahme einer Erbschaft stellt jedoch keinen zur Anfechtung der Erbschaftsannahme berechtigenden relevanten Rechtsfolgenirrtum im Sinne des § 119 Abs. 1 BGB dar (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.12.2019, 20 W 325/09, Rn. 9).
Mangels eines zur Anfechtung berechtigenden Grundes hat die Anfechtungserklärung nicht die Wirkung des § 1957 Abs. 1 BGB erzeugt, so dass der Beteiligte zu 1) weiter Miterbe seines Bruders zu 1/2 neben der Beteiligten zu 2) ist.
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die hierfür nach § 70 Abs. 2 FamFG erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 GNotKG und den Angaben des Beteiligten zu 1) zur Höhe des Nachlasswertes in dem Wertermittlungsbogen vom 10.09.2021.
