LG Kassel – Beschluss vom 25.06.2014 – Az. 3 T 170/14: Keine Prozesskostenhilfe im Nachlassinsolvenzverfahren

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Ein Miterbe kann für ein Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich keine Prozesskostenhilfe erhalten.

Der Kern der Entscheidung: Das LG Kassel stellt klar, dass die Insolvenzordnung für das Nachlassinsolvenzverfahren keine Prozesskostenhilfe zugunsten eines Erben vorsieht. Die speziellen Kostenhilferegeln der Insolvenzordnung verdrängen die allgemeinen Vorschriften der Prozesskostenhilfe.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Eine Miterbin beantragte nach dem Tod ihres Vaters die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. Dem Antrag war ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis beigefügt; das Amtsgericht beauftragte einen Sachverständigen mit der Prüfung, ob der Nachlass überschuldet oder zahlungsunfähig war.

Für dieses Verfahren beantragte die Miterbin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigten. Das Amtsgericht lehnte dies ab, weil Prozesskostenhilfe in einem solchen Verfahren nicht vorgesehen sei; gegen diese Entscheidung legte die Antragstellerin Beschwerde ein.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das LG Kassel wies die Beschwerde zurück. Ein Erbe kann im Nachlassinsolvenzverfahren keine Prozesskostenhilfe verlangen, weil die Insolvenzordnung Kostenhilfe nur in den ausdrücklich geregelten Fällen vorsieht.

Das Gericht verwies insbesondere auf § 4a InsO, der mit der Restschuldbefreiung des Schuldners verknüpft ist. Da ein Nachlassinsolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung für den Nachlass kennt und keine gesetzliche Regelungslücke besteht, kommt auch eine entsprechende Anwendung der §§ 114 ff. ZPO nicht in Betracht.

Beschluss: LG Kassel – Beschluss vom 25.06.2014 – Az.: 3 T 170/14

Tenor der Entscheidung

  1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 20.03.2014 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Entscheidungsgründe:

I. Die Beschwerdeführerin ist – neben ihrer Mutter – gesetzliche Erbin des am „…“ verstorbenen und zuletzt in (…) wohnhaft gewesenen Erblassers. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 19.11.2013 (Bl. 1 ff. d.A.) beantragte sie die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens über das Vermögen ihres verstorbenen Vaters. Dem Antrag war ein Gläubiger- und Forderungsverzeichnis beigefügt. Nachdem das Amtsgericht durch Beschluss vom 06.01.2014 (Bl. 28 d.A.) einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Frage der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit des Nachlasses beauftragt hatte, hat die Beschwerdeführerin unter dem 05.03.2014 für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Verfahrensbevollmächtigtenbeantragt. Diesen Antrag hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 20.03.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 11 Sonderheft Prozesskostenhilfe), mit der Begründung zurückgewiesen, in Verfahrender vorliegenden Art scheide die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus rechtlichen Gründen aus. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom 08.04.2014 (Bl. 50 f. d.A.). Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel am 10.04.2014 (Bl. 52R d.A.) nicht abgeholfen und die Verfahrensakten der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. II. Das gemäß §§ 4 InsO, 127 III ZPO insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung darauf abgestellt, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Maßgabe der §§ 114 ff. ZPO im Zusammenhang mit dem Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens nicht in Betracht kommt. Für den Schuldner sieht § 4a InsO die Bewilligung von Kostenhilfe im Wege der Stundung für den Fall vor, dass er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und diese nicht offensichtlich zu versagen ist. Aus der notwendigen Verbindung mit der Restschuldbefreiung folgt, dass für einen Erben im Nachlassinsolvenzverfahren, das eine Restschuldbefreiung für den Nachlass nicht kennt, Kostenhilfe nicht in Betracht kommt (MK-Siegmann, InsO, 3. Aufl. § 315 Rn. 6 m.w.N.). Folgerichtig scheidet die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Erben am Nachlassinsolvenzverfahren grundsätzlich aus (so ausdrücklich Kübler/Prütting/Bork,InsO; 43. Lfg. 2/11, §315 Rn. 6 m.w. – teils schon vom Amtsgericht angeführten – Nachweisen; ebenso MK-Siegmann, InsO, 3. Aufl. § 317 Rn. 14), insbesondere kann die Deckung der Verfahrenskosten nach § 26 InsO im Nachlassinsolvenzverfahren nicht aus der Staatskasse über Prozesskostenhilfe finanziert werden (so FK-Schallenberg/Rafiqpoor, InsO, 7. Aufl. § 315 Rn. 14). Entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung liegt darin auch keine Regelungslücke, die über § 4 InsO durch Anwendung der Bestimmungen über die Prozesskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO geschlossen werden müsste. Schon vor der durch Gesetz vom 26.10.2001 mit § 4a InsO geschaffenen gesonderten Regelung zur Kostenhilfe im Insolvenzverfahren hat der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 16.03.2000 – Az. IX ZB 2/00 – zitiert nach Juris) ausgeführt, dass der Gesetzgeber von einer Bereitstellung der zur Verfahrensdurchführung notwendigen Massekosten aus öffentlichen Mitteln bewusst abgesehen habe (BGH a.a.O. Rn. 17). Sieht das jetzt gültige Gesetz Kostenhilfe jedoch nur unter den in § 4a InsO aufgeführten Voraussetzungen vor, muss die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §§ 4 InsO, 114 ff. ZPO für andere als dort geregelte Fallgestaltungen nach wie vor ausscheiden. Damit musste die Beschwerde der Zurückweisung unterliegen. Die Kostentscheidung folgt aus §§ 4 InsO, 97 ZPO. Die Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren ist entbehrlich, weil insoweit eine Festgebühr nach Nr. 2361 Anlage 1 zum GKG anfällt.

Grundsätzlich nein. Das LG Kassel hat entschieden, dass für einen Erben im Nachlassinsolvenzverfahren keine Prozesskostenhilfe nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO bewilligt werden kann. Die Insolvenzordnung enthält insoweit spezielle Regeln.

§ 4a InsO betrifft die Stundung von Kosten für Schuldner, die Restschuldbefreiung beantragen. Im Nachlassinsolvenzverfahren gibt es aber keine Restschuldbefreiung für den Nachlass. Deshalb passt diese Kostenhilfe nicht auf den Erben als Antragsteller.

Nach der Entscheidung kommt eine entsprechende Anwendung nicht in Betracht. Das Gericht sah keine planwidrige Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe bewusst davon abgesehen, die Kosten eines Insolvenzverfahrens allgemein aus öffentlichen Mitteln zu finanzieren.

Wer als Erbe ein Nachlassinsolvenzverfahren beantragt, muss damit rechnen, dass Verfahrenskosten nicht über Prozesskostenhilfe gedeckt werden. Das gilt insbesondere für Kosten, die zur Prüfung der Eröffnung anfallen. Betroffene sollten deshalb frühzeitig klären, welche Kosten entstehen können.

Ein Nachlassinsolvenzverfahren kann die Haftung des Erben auf den Nachlass beschränken. Gerade bei überschuldeten Nachlässen kann dies sehr wichtig sein. Die Entscheidung betrifft aber die Finanzierung des Verfahrens, nicht die grundsätzliche Möglichkeit, Nachlassinsolvenz zu beantragen.