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OLG Naumburg – Beschluss vom 28.04.2014 – Az. 12 Wx 24/14: Verlängerte Abrechnungsfrist bindet Gericht
Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Verlängert das Nachlassgericht selbst die Frist für den Vergütungsantrag eines Nachlasspflegers, darf es sich später nicht ohne Weiteres auf die eigentlich geltende 15-Monats-Frist berufen.
Der Kern der Entscheidung: Die gesetzliche 15-Monats-Frist für Vergütungsansprüche nach dem VBVG ist zwar eine Ausschlussfrist. Setzt das Gericht aber durch eine eigene Fristverlängerung einen Vertrauenstatbestand, kann es treuwidrig sein, den Antrag anschließend wegen Fristablaufs zurückzuweisen.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Der Beteiligte zu 1 war berufsmäßiger Nachlasspfleger für unbekannte Erben. Das Nachlassgericht hatte ihn im Juli 2011 bestellt. Später beantragte er die Festsetzung seiner Vergütung für den Zeitraum ab der Bestellung bis März 2013.
Das Amtsgericht erkannte nur einen Teilbetrag an und lehnte den Vergütungsanspruch für einen früheren Zeitraum ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass der Anspruch nicht innerhalb von 15 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht worden sei. Der Nachlasspfleger hielt dem entgegen, das Gericht habe ihm die Frist zuvor ausdrücklich bis drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft verlängert.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das OLG Naumburg gab dem Nachlasspfleger Recht. Zwar erlischt der Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers grundsätzlich, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung bei Gericht geltend gemacht wird. Diese Ausschlussfrist unterliegt aber dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Weil das Nachlassgericht selbst eine längere Frist gesetzt hatte und der Nachlasspfleger seinen Antrag innerhalb dieser verlängerten Frist einreichte, durfte er auf die gerichtliche Fristsetzung vertrauen. Die Sache wurde an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit dort die Angemessenheit der Vergütung weiter aufgeklärt wird.
Beschluss: OLG Naumburg – Beschluss vom 28.04.2014 – Az.: 12 Wx 24/14
Tenor der Entscheidung
Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 13. Februar 2014 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Halle zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe:
I. Der Beteiligte zu 1. ist mit Beschluss des Amtsgerichts Halle – Nachlassgericht – vom 06. Juli 2011 zum berufsmäßigen Nachlasspfleger für die unbekannten Erben der am 13. Juli 2009 verstorbenen I. P. bestellt worden. Mit Schreiben vom 28. März 2013 hat er beantragt, seine Vergütung für den Zeitraum ab seiner Bestellung bis zum 26. März 2013 auf insgesamt 4.148,82 Euro festzusetzen. Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 hat das Amtsgericht ihm für den Zeitraum vom 02. Januar 2012 bis 27.
März 2013 aus dem Nachlass einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1.436,93 Euro zuerkannt. Zur Begründung der Ablehnung im Übrigen wurde ausgeführt, dass der Anspruch für die Zeit vom 08. Juli 2011 bis 01. Januar 2012 erloschen sei, weil er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Nachlassgericht geltend gemacht wurde. Einen notwendigen Antrag auf Fristverlängerung habe der Nachlasspfleger nicht gestellt.
Mit Beschluss vom 13. Februar 2014 hat das Amtsgericht Halle die Nachlasspflegschaft aufgehoben, weil durch Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 21. November 2013 das Erbrecht des Fiskus festgestellt worden ist.
Gegen den teilweise zurückweisenden Vergütungsbeschluss hat der Beteiligte zu 1. mit Schreiben vom 20. Februar 2014 – eingegangen beim Amtsgericht am 24. Februar 2014 – Beschwerde eingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass ihm das Amtsgericht am 08. November 2011 die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrages auf bis zu drei Monate nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft verlängert habe.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 31. März 2014 nur teilweise abgeholfen und die Vergütung des Beteiligten zu 1. auf nunmehr 1.506,34 Euro festgesetzt. Der weitergehenden Beschwerde hat es nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Begründung ist ausgeführt worden, dass im vorliegenden Fall die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrages von Amts wegen und damit unzulässig verlängert worden sei, weshalb diese als gegenstandslos gewertet werden müsse.
II. Das nach §§ 58 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässige Rechtsmittel des Beteiligten zu 1. ist begründet.
Der Vergütungsanspruch ist nicht erloschen. Bei einem berufsmäßigen Nachlasspfleger richtet dieser sich nach den Regelungen der §§ 1915 Abs. 1 Satz 1 und 2, 1836 Abs. 1 Satz 2, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB i. V. m. den Vorschriften des Vormünder- und Betreuervergütungsgesetzes (VBVG). Er erlischt nach § 2 Satz 1 1. Halbs. VBVG, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung bei Gericht geltend gemacht wird.
Nach dem Inhalt und Zweck der Regelung handelt es sich dabei um eine Ausschlussfrist, deren Versäumung unmittelbar den Rechtsverlust zur Folge hat. Allerdings ist auch insoweit der sich aus § 242 BGB ergebende Grundsatz von Treu und Glauben anwendbar (z. B. OLG Frankfurt, FamRZ 2002, 193).
Danach kann die Berufung auf einen solchen Ausschluss wegen unzulässiger Rechtsausübung dann ausgeschlossen sein, wenn der Schuldner dem Gläubiger gerade durch sein Verhalten von der rechtzeitigen Geltendmachung seines Anspruchs abgehalten hat.
Diese Voraussetzungen liegen hier zweifelsfrei vor. Das Nachlassgericht hat mit Beschluss vom 08. November 2011 die Frist zur Einreichung des Vergütungsantrages auf bis zu drei Monaten nach Aufhebung der Nachlasspflegschaft verlängert. Innerhalb der verlängerten Frist hat der Beteiligte zu 1. seinen Vergütungsantrag eingereicht. Grundsätzlich ist das Nachlassgericht – entgegen der Annahme in dem Nichtabhilfebeschluss – auch berechtigt, die Frist des § 2 Satz 1 VBVG zu verlängern (z. B.
OLG München, FamRZ 2008, 1632; OLG Schleswig, FGPrax 2006, 119). Durch diese Entscheidung hat es aber zumindest bei dem Beteiligten zu 1. zurechenbar einen Vertrauenstatbestand gesetzt, auf den er sich zu Recht berufen hat.
Die angefochtene Entscheidung ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen. Der Senat hat von einer Entscheidung in der Sache abgesehen, weil der Sachverhalt in dem erstinstanzlichen Verfahren bislang nicht hinreichend aufgeklärt worden ist und dem Beteiligten zu 1. eine Instanz genommen wäre, würde der Senat nunmehr erstmalig den Sachverhalt ermitteln, insbesondere erstmals Ermittlungen zur Angemessenheit der Vergütung durchführen wollte (z. B.
BGH, NJW 1982, 520). Es ist auch nicht Aufgabe des Beschwerdesenats, die insoweit notwendigen Ermittlungen zur Sachaufklärung im Rechtsmittelverfahren selbst vorzunehmen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
