OLG Celle – Beschluss vom 28.06.2016 – Az. 6 W 81/16: Erbe haftet nicht privat

Das Urteil auf den Punkt gebracht:

Wird die Vergütung eines Nachlasspflegers ausdrücklich nur aus dem Nachlass festgesetzt, darf daraus nicht in das Privatvermögen des Erben vollstreckt werden.

Der Kern der Entscheidung: Das OLG Celle stellte klar, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten eines Nachlasspflegers keinen persönlichen Zahlungstitel gegen den Erben schafft, wenn der Anspruch aus dem Nachlass zu erstatten ist. Reicht der Nachlass nicht aus, haftet nicht der Erbe mit seinem Privatvermögen, sondern die Staatskasse nach den gesetzlichen Regeln.

Zusammenfassung des Sachverhaltes:

Das Nachlassgericht hatte die Vergütung eines Nachlasspflegers festgesetzt. In dem Beschluss hieß es, der Anspruch sei aus dem Nachlass zu erstatten und der Nachlasspfleger dürfe den festgesetzten Betrag dem Nachlass entnehmen, soweit dieser vorhanden sei.

Die Beteiligte zu 1 legte Beschwerde ein, weil sie befürchtete, der Beschluss könne als Titel gegen sie persönlich verstanden werden. Sie wandte sich nicht gegen Grund oder Höhe der Vergütung, sondern nur gegen eine mögliche Haftung mit ihrem sonstigen Vermögen.

Zusammenfassung der Beschlussgründe:

Das OLG Celle verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Beteiligte keine eigene Rechtsverletzung geltend machte. Der angefochtene Beschluss enthielt gerade keinen Titel, aus dem in ihr Privatvermögen vollstreckt werden konnte.

Entscheidend war die Einschränkung „aus dem Nachlass“. Nach Auffassung des Gerichts wäre eine persönliche Haftung des Erben für die Nachlasspflegervergütung ohnehin unzulässig, weil der Erbe nur mit dem Wert des beim Erbfall vorhandenen Nachlasses haftet.

Beschluss: OLG Celle – Beschluss vom 28.06.2016 – Az.: 6 W 81/16

Tenor der Entscheidung

  1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
  2. Beschwerdewert: 1.435,35 Euro

Entscheidungsgründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. I. Die Beteiligte zu 1 macht nicht geltend, in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 59 Abs. 1 FamFG).

  1. Sie wendet sich mit der Beschwerde nicht gegen die Entscheidung des Amtsgerichts, dass der dem Beteiligten zu 2 als „Nachlasspfleger … für seine Tätigkeit in der Zeit vom 02.09.2014 bis 09.02.2016 aus dem Nachlass … zu erstattende Anspruch … auf 1.435,35 € festgesetzt“ worden ist.

Insoweit hat sie im Beschwerdeschriftsatz vom 23. Mai 2016 ausgeführt, dass die Beschwerde „sich nicht gegen die Feststellung der Vergütung des Nachlasspflegers dem Grunde und der Höhe nach (richtet)“ und dass „ebenso wenig … einer Festsetzung gegen den Nachlass etwas entgegen“ steht (Bl. 86 d. A.).

  1. Mit ihrem Einwand, die Beschwerde richte sich „ausschließlich gegen die Feststellung …, dass (sie, die Beteiligte zu 1,) … für die Vergütung des Nachlasspflegers … haften soll“ (Bl. 86 d. A.), macht sie keine Verletzung in ihren Rechten geltend.

Der angefochtene Beschluss enthält keinen Zahlungstitel, mit dem der Beteiligte zu 2 wegen der für ihn festgesetzten Vergütung die Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Beteiligten zu 1 betreiben kann, das nicht zum Nachlass gehört. a) Zwar stellt der angefochtene Beschluss, der die Beteiligte zu 1 als „Erbin“ und den festgesetzten Betrag von 1.435,35 Euro als den „von der Erbin zu erstattenden Anspruch“ bezeichnet, für den Fall, dass die Nachlasspflegschaft aufgehoben wird, einen Vollstreckungstitel dar, aus dem der Nachlasspfleger als Gläubiger gegen die Beteiligte zu 1 als Erbin die Zwangsvollstreckung wegen der nicht befriedigten Geldforderung betreiben kann (§ 86 Abs. 1 Nr. 1, § 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG). Doch ermöglicht der angefochtene Beschluss nur die Zwangsvollstreckung in den Nachlass, nicht aber in das sonstige Vermögen der Beteiligte zu 1. Er enthält die Einschränkung, dass dieser Anspruch nur „aus dem Nachlass“ zu erstatten ist und der Nachlasspfleger nur berechtigt ist, „den festgesetzten Betrag dem Nachlass – soweit vorhanden – zu entnehmen“. b) Es ist nicht anzunehmen, dass das Nachlassgericht einen Vollstreckungstitel schaffen wollte, der die Vollstreckung in das sonstige Vermögen des Erben ermöglicht. Eine solche Festsetzung wäre nicht zulässig. Aus § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB i. V. m. § 1836 e Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 BGB, wonach der „Erbe nur mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalls vorhandenen Nachlasses“ der Staatskasse haftet, folgt, dass der Erbe für die Vergütung des Nachlasspflegers nicht mit seinem sonstigen Vermögen haftet, also ein Titel gegen den Erben persönlich nicht möglich ist (BayObLG, FamRZ 1999, 1609 f. und FamRZ 2001, 866 f. sowie OLG Naumburg, FamRZ 2011, 1252, vgl. auch Palandt/Weidlich, BGB, 75. Aufl. 2016, § 1960 Rdnr. 24 m. w. N.). Die Staatskasse, die vorrangig haftet, falls der Nachlass nicht ausreicht, kann beim Erben keinen Rückgriff nehmen, der aus dem sonstigen Vermögen des Erben zu zahlen wäre (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Mai 2002 zu 25 Wx 5/02, zitiert nach Juris). Für die Entscheidung über die Beschwerde kommt es daher nicht darauf an, ob der Erblasser von der Beteiligten zu 1 beerbt worden ist. II. Eine Kostenentscheidung war entbehrlich. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz. Eine Kostenerstattung war nicht anzuordnen, weil am Beschwerdeverfahren nur die Beteiligte zu 1 als Beschwerdeführerin, aber niemand im entgegen gesetzten Sinn teilgenommen hat. Der Beschwerdewert bestimmt sich gem. § 36 Abs. 1, § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG nach dem im angefochtenen Beschluss festgesetzten Betrag von 1.435,35 €.

Nein, wenn die Vergütung nur aus dem Nachlass zu erstatten ist. Dann darf nicht in das Privatvermögen des Erben vollstreckt werden. Der Titel beschränkt sich auf den Nachlass.

Die Beschwerdeführerin war durch den Beschluss nicht in eigenen Rechten verletzt. Der Beschluss ordnete keine Vollstreckung in ihr Privatvermögen an. Er stellte die Vergütung nur als aus dem Nachlass zu erstattenden Anspruch fest.

Ja, grundsätzlich kann ein solcher Beschluss einen Vollstreckungstitel darstellen. Entscheidend ist aber der Inhalt des Titels. Steht dort, dass die Erstattung nur aus dem Nachlass erfolgt, ist auch die Vollstreckung entsprechend beschränkt.

Reicht der Nachlass nicht aus, kommt eine Haftung der Staatskasse in Betracht. Die Staatskasse kann dann nicht beim Erben auf dessen sonstiges Vermögen zurückgreifen. Der Erbe haftet nur begrenzt mit dem Wert des Nachlasses.

Diese Formulierung begrenzt den Anspruch und die Vollstreckung. Sie macht deutlich, dass der Nachlasspfleger den Betrag nur dem vorhandenen Nachlass entnehmen darf. Ein persönlicher Zahlungsanspruch gegen den Erben entsteht dadurch nicht.