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OLG Zweibrücken – Beschluss vom 07.05.2015 – Az. 8 Wx 49/15: Nachlasspflegschaft auch bei mittellosem Nachlass
Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Auch bei einem mittellosen Nachlass ist auf Antrag eines berechtigten Gläubigers eine Nachlasspflegschaft einzurichten.
Der Kern der Entscheidung: Das OLG Zweibrücken stellt klar, dass § 1961 BGB kein werthaltiges Nachlassvermögen voraussetzt. Beantragt ein Berechtigter die Bestellung eines Nachlasspflegers, um Ansprüche gegen den Nachlass geltend zu machen, muss das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft anordnen.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Nach dem Tod des Erblassers waren die Erben unbekannt. Der Beteiligte J() M() war Vermieter des Erblassers und wollte das Mietverhältnis gegenüber dem Nachlass beenden und abwickeln.
Er beantragte deshalb beim Nachlassgericht die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft. Das Amtsgericht Koblenz lehnte dies ab, weil kein Nachlassvermögen vorhanden beziehungsweise der Nachlass voraussichtlich dürftig war; hiergegen legte der Beteiligte Beschwerde ein.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das OLG Zweibrücken hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf. Die Voraussetzungen des § 1961 BGB lagen vor, weil die Erben unbekannt waren und der Vermieter als Berechtigter die Bestellung eines Nachlasspflegers zur Geltendmachung eines gegen den Nachlass gerichteten Anspruchs beantragt hatte.
Die Mittellosigkeit des Nachlasses stand der Anordnung nicht entgegen. Bei einer Nachlasspflegschaft nach § 1961 BGB kommt es nicht auf ein Sicherungsbedürfnis zugunsten des Nachlasses an, sondern auf das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers.
Beschluss: OLG Zweibrücken – Beschluss vom 07.05.2015 – Az.: 8 Wx 49/15
Tenor der Entscheidung
Auf die Beschwerde des Beteiligten J() M() wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Koblenz vom 15. April 2015 (41 VI 38/15) aufgehoben und auf den Antrag vom 26. Februar 2015 eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des/ der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses mit dem Beteiligten J() M() angeordnet.
Entscheidungsgründe:
- Auf die Beschwerde des Beteiligten J() M() wird der Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Koblenz vom 15. April 2015 (41 VI 38/15) aufgehoben und auf den Antrag vom 26. Februar 2015 eine Nachlasspflegschaft mit dem Wirkungskreis der Vertretung des/ der unbekannten Erben bei der Beendigung und Abwicklung des Mietverhältnisses mit dem Beteiligten J() M() angeordnet.
Denn die Voraussetzungen, unter den gemäß § 1961 BGB zwingend (“hat“) eine Nachlasspflegschaft anzuordnen ist, sind gegeben. Der/die Erbe/n des Erblassers sind unbekannt, und es hat der Beteiligte J() M() in seiner Eigenschaft als Vermieter und mithin „Berechtigter“ die Bestellung eines Nachlasspflegers beantragt „zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet“ (§ 1961 BGB; vgl. hierzu etwa OLG Köln FGPrax 2011,128). Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts steht der Anordnung nicht entgegen, dass kein Nachlassvermögen existiert oder der Nachlass aller Voraussicht nach dürftig ist. Voraussetzung für eine Nachlasspflegschaft auf Antrag ist gerade nicht, dass ein Sicherungsbedürfnis am Nachlass besteht (vgl. schon BayObLG FamRZ 2003, 562); ausreichend ist vielmehr ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, und ein solches ist für den Beteiligten J() M() hier (im Besonderen mit Schriftsatz vom 13. April 2015) zutreffend dargelegt worden. Zum Ganzen sei beispielhaft verwiesen auf Horst, „Praktische Probleme beim Tod des Mieters“, DWW 2013, 362, 367 ff., OLG Dresden FamRZ 2010, 1114, und auch OLG München FamRZ 2012, 1420.
- Die Auswahl und die Bestellung des Nachlasspflegers werden dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Koblenz übertragen (vgl. hierzu erneut OLG Köln FGPrax 2011, 128), sowie Beschluss des Senats vom 16. Dezember 2014 zu Az. 8 W 135/14 mit weiteren Nachweisen).
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet mangels eines Beschwerdegegners aus.
