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OLG Düsseldorf – Beschluss vom 23.10.2013 – Az. I-3 Wx 151/13: Vermächtnisnehmer kann Nachlasspflegschaft nicht anfechten

Das Urteil auf den Punkt gebracht:
Ein Vermächtnisnehmer kann die Anordnung einer Nachlasspflegschaft nicht mit Beschwerde angreifen, wenn dadurch kein eigenes subjektives Recht unmittelbar beeinträchtigt wird.
Der Kern der Entscheidung: Das OLG Düsseldorf stellt klar, dass ein bloßes wirtschaftliches oder tatsächliches Interesse an der Nachlassabwicklung nicht genügt, um Beschwerde einzulegen. Die Nachlasspflegschaft dient vor allem dem Schutz unbekannter oder noch nicht sicher feststehender Erben und verletzt den Vermächtnisnehmer nicht schon dadurch in eigenen Rechten.
Zusammenfassung des Sachverhaltes:
Das Nachlassgericht hatte für den Nachlass einer Erblasserin Nachlasspflegschaft angeordnet. Die Nachlasspflegerin sollte den Nachlass sichern und verwalten sowie gegebenenfalls unbekannte Erben ermitteln.
Gegen diese Anordnung wandte sich ein Beteiligter, der Vermächtnisnehmer war. Das Nachlassgericht half dem Rechtsmittel nicht ab und legte die Sache dem OLG Düsseldorf vor, das über die Zulässigkeit der Beschwerde entschied.
Zusammenfassung der Beschlussgründe:
Das OLG Düsseldorf verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil dem Vermächtnisnehmer die Beschwerdeberechtigung fehlte. Eine Beschwerde setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung unmittelbar in ein eigenes subjektives Recht des Beschwerdeführers eingreift.
Die Nachlasspflegschaft nach § 1960 BGB dient nach Auffassung des Gerichts nicht der Durchsetzung von Vermächtnissen und auch nicht der Klärung streitiger Erbrechte. Da der Beteiligte durch Testament ausdrücklich enterbt war und nur als Vermächtnisnehmer in Betracht kam, wurde er durch die Nachlasspflegschaft nicht in einem eigenen Recht verletzt.
Beschluss: OLG Düsseldorf – Beschluss vom 23.10.2013 – Az.: I-3 Wx 151/13
Tenor der Entscheidung
- Das Rechtsmittel wird als unzulässig erklärt
- Der Geschäftswert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe:
I. Mit Beschluss des Nachlassgerichts vom 29. November 2012 wurde für den Nachlass der Erblasserin gemäß § 1960 BGB Nachlasspflegschaft mit den Wirkungskreisen der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie ggf. der Ermittlung der unbekannten Erben angeordnet und die Beteiligte zu 1 zur Nachlasspflegerin bestellt.
Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 als Vermächtnisnehmer mit seinem bei Gericht am 06. Januar 2013 eingegangenen Rechtsmittel, das er bislang – trotz mehrfach gewährter Fristverlängerungen, zuletzt bis zum 04. Oktober 2013 – nicht begründet hat.
Mit weiterem Beschluss vom 20. August 2013 hat das Nachlassgericht dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, weil dem Beteiligten zu 2 als Vermächtnisnehmer eine Beschwerdeberechtigung zur Errichtung der Nachlasspflegschaft nicht zustehe und die Vorlage an das Rechtsmittelgericht verfügt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte Bezug genommen.
II. Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist unzulässig.
Zwar könnte der Beteiligte zu 2 als Sohn der Erblasserin nach Ausschlagung des testamentarischen Erben grundsätzlich Erbe sein, jedoch ist er durch Testament zu UR-Nr. 559/2012 des Notars Dr. O. in Geldern vom 16. März 2012 ausdrücklich ausgeschlossen, das heißt enterbt, § 1938 BGB.
Als Vermächtnisnehmer ist der Beteiligte zu 2 dagegen – worauf er bereits verschiedentlich hingewiesen worden ist – nicht beschwerdebefugt (§ 59 FamFG).
Für die Beschwerdeberechtigung im Sinne des § 59 FamFG ist ein unmittelbarer, nachteiliger Eingriff in ein dem Beschwerdeführer zustehendes subjektives Recht erforderlich.
Die angefochtene Entscheidung muss daher ein bestehendes Recht des Beschwerdeführers aufheben, beschränken, mindern ungünstig beeinflussen oder gefährden, die Ausübung dieses Rechts stören oder dem Beschwerdeführer die mögliche Verbesserung seiner Rechtsstellung vorenthalten oder erschweren; nicht ausreichend sind demgegenüber lediglich wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen (BGH, ZEV 2013, 440).
Die Nachlasspflegschaft (§ 1960 BGB) dient der Wahrung der Interessen der noch nicht oder nicht sicher bekannten Erben (OLG München NJW 2010, 2364; Palandt/Weidlich, BGB, 71. Auflage 2012, § 1960 Rdz. 11). Gesicherter Erkenntnis entspricht es, dass Durchführung und Überwachung der Erbauseinandersetzung nicht zu den Aufgaben eines Nachlasspflegers gehören (Leipold, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 1960 Rdn. 59; Staudinger-Marotzke, BGB, Neubearbeitung 2008, § 1960 Rn. 51; Palandt-Weidlich, BGB, 71. Aufl. 2012, § 1960 Rdnr. 11; jeweils mit Nachw.), ebenso nicht zu klären, wer von mehreren in Betracht kommenden Erbanwärtern der wirkliche Erbe ist (Leipold, a.a.O. Rdn. 46).
Demnach ist weder der Vermächtnisnehmer im Allgemeinen noch – konkret vorgetragen oder sonst ersichtlich – der Beteiligte zu 2 durch die Anordnung der Nachlasspflegschaft einem unmittelbaren, nachteiligen Eingriff in ein ihm zustehendes subjektives Recht ausgesetzt, weshalb ihm als Vermächtnisnehmer gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft bzw. die Ablehnung ihrer Aufhebung ein Beschwerderecht nicht zukommt (vgl. Leipold, a.a.O. Rdz. 97; Keidel/Meyer-Holz, FamFG 17. Auflage 2011 § 59 Rdn. 84).
Der Schriftsatz des Beteiligten zu 2 vom 04.Oktober 2012 enthält weder einen weiteren Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist noch gibt er aufgrund vorgetragener konkreter Fakten Anlass, die Frist abermals „angemessen“ zu verlängern.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Tragung der Gerichtskosten ergibt sich unmittelbar aus den Vorschriften der Kostenordnung. Eine Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten scheidet bereits deshalb aus, weil die Beteiligten zu 1 und 3 im Beschwerdeverfahren nicht hervorgetreten sind.
Ebenso wenig besteht ein Anlass, gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
